BGer B 50/2006
 
BGer B 50/2006 vom 19.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
B 50/06
Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Borella,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation, p.A. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Geschäftsführer Peter Flury, Aeschengraben 21, 4002 Basel,
gegen
1. B.________, 1955, vertreten durch
Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
2. Stiftung X.________, vertreten durch
Fürsprecher Stephan Kinzl, Belpstrasse 3a, 3074 Muri,
3. Patria Sammelstiftung, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel,
4. Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
5. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft B.________, geboren 1955, mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Sie ging davon aus, dass die Invalidität am 1. Juni 2000 eingetreten sei, mithin während der Dauer seiner Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter von Mai bis September 2000 bei der Firma Derungs Kaminbau AG, Böckten. Die SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation (nachfolgend: SARASURA), bei welcher er in dieser Zeit berufsvorsorgeversichert war, lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit gehe auf den am 17. Februar 1990 erlittenen Hirnschlag zurück.
B.
Mit als Teil-Urteil bezeichnetem Entscheid vom 25. Januar 2006 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, fest, dass die SARASURA für die Invalidität von B.________ leistungspflichtig sei. Hinsichtlich des masslichen Umfangs des Leis-tungsanspruchs stellte das Gericht das Verfahren aus.
C.
Die SARASURA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Teil-Urteil sei aufzuheben und die Klage sei - soweit sie betreffend - vollumfänglich abzuweisen.
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Soweit sie sich vernehmen lassen, beantragen die mitbeteiligten Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Invalidität des Beschwerdegegners 1 leistungspflichtig sei. Hinsichtlich des masslichen Umfangs des Leistungsanspruchs wurde hingegen nicht (abschliessend) entschieden. Vielmehr stellte das Gericht das Verfahren in diesem Punkte aus. Mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage liegt jedoch ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2).
3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die hier relevante Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Einziger Streitpunkt bildet im letztinstanzlichen Verfahren die Frage, ob sich die ab 1. Juni 2000 unbestrittenermassen invalidisierenden Beschwerden bereits während eines früheren Vorsorgeverhältnisses in einer Weise manifestiert haben, dass deswegen schon damals eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultierte. Dies ist mit der Vorinstanz ohne weiteres zu verneinen. Sie legt in sorgfältiger Prüfung der Aktenlage überzeugend dar, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Schlaganfall vom 17. Februar 1990 während nahezu 10 Jahren vollständig arbeitsfähig war und in dieser Zeit ein Einkommen erwirtschaftete, welches der erwarteten vollen Arbeitsfähigkeit entsprach. Damit ist erstellt, dass sich die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht negativ auf das Leistungsvermögen auswirkten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zweifeln lässt. Insbesondere ändert der Hinweis auf die Aussage des Beschwerdegegners 1, seine gesundheitlichen Probleme hätten mit dem Schlaganfall begonnen, nichts an der Tatsache, dass er während den folgenden rund 10 Jahren in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die Invalidität des Beschwerdegegners 1 dem Grundsatze nach zu Recht bejaht.
5.
Das Verfahren hat die Leistungspflicht als solche zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Mit Kostennote vom 29. Mai 2006 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 ein Honorar von Fr. 2875.- zuzüglich Auslagen von Fr. 41.40.- und Mehrwertsteuer von Fr. 218.50 geltend. Indessen handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine überaus komplizierte Angelegenheit, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Bundesgericht einem anwaltlich vertretenen Versicherten im Normalfall zuspricht, rechtfertigen würde (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261). Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 nach Einreichung der Kostennote noch zwei Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen musste.
Die mitbeteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben rechtsprechungsge-mäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: