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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.486/2006 /bnm
Urteil vom 16. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________, Kosovo,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Postfach, 6000 Luzern 5,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Unterhaltsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1992 stellte das Amtsgericht Luzern-Land fest, dass X.________ Vater der am 27. Oktober 1992 geborenen Y.________ sei, und verpflichtete ihn zu monatlichen, indexierten Unterhaltszahlungen von Fr. 300.--.
B.
B.a Am 12. Mai 2006 reichte X.________ (Gesuchsteller) ein Aussöhnungsgesuch ein und stellte den Antrag, den Unterhaltsbeitrag an die Tochter Y.________ aufzuheben. Ausserdem beantragte er, ihm sei für den Unterhaltsprozess die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Im Anschluss an die Verhandlung vom 5. September 2006, die zu keiner Einigung der Parteien führte, stellte die Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Luzern-Land mit Entscheid vom 14. September 2006 einen Weisungsschein aus, wies den Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die herabgesetzten Kosten von Fr. 200.--.
B.b Der Gesuchsteller rekurrierte an das Obergericht des Kantons Luzern, welches sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den beim Amtsgericht hängigen Abänderungsprozess mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 wegen fehlender Bedürftigkeit abwies und ihm die erst- und zweitinstanzlichen Kosten von gesamthaft Fr. 400.-- auferlegte.
C.
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern aufzuheben, ihm für den Prozess betreffend Aufhebung der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich am 13. Dezember 2006 zur Stellungnahme des Obergerichts vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist von der II. Zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131).
2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ausschliesslich kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 Ia 31 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Entscheides der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160) sowie neue Beweismittel grundsätzlich unzulässig (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; BGE 128 I 354 E. S. 357 f.; 129 I 49 E. 3 S. 57). Im Übrigen prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Soweit der Beschwerdeführer den vorgenannten Anforderungen nicht genügt, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, im angefochtenen Entscheid sei der Unterhaltsbeitrag für die Tochter Y.________ von monatlich Fr. 310.-- nicht berücksichtigt worden (act. 1, S. 4, 4.). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts (act. 8, S. 1, letzter Absatz; act. 10) hat die Instruktionsrichterin die Unterhaltsbeiträge für Y.________ bei der Notbedarfsrechnung nicht berücksichtigt, was der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht beanstandet hat. Das in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals erörterte Vorbringen erweist sich damit als neu und unzulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 10) befreit ihn die dem Obergericht obliegende freie Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht davon, sein Gesuch zu substanziieren (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 123 III 328 E. 3 S. 329; 124 V 234 E. 4b/bb S. 239). Der Beschwerdeführer bezeichnet überdies auch keine kantonale Norm, welche das Obergericht im Rahmen des Rekursverfahrens dazu verpflichtet hätte, die entsprechenden Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sodann behauptet der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich, im kantonalen Verfahren die regelmässige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber Y.________ belegt zu haben.
3.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) darin, dass das Obergericht ihn für die Kosten des Abänderungsprozesses nicht als bedürftig betrachtet hat.
3.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis).
3.2 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer als entscheidrelevantes monatliches Einkommen seine persönliche SUVA-Rente von Fr. 998.--, die IV-Kinderrenten für drei seiner im Kosovo lebenden Kinder im Betrag von Fr. 159.-- (3 x Fr. 53.--), sowie die Sozialhilfe der im Kosovo lebenden Ehefrau im Betrag von Fr. 55.-- pro Monat (35 Euro bei einem Umwandlungssatz von Fr. 1.55/Euro) und somit ein Gesamteinkommen von Fr. 1'212.-- angerechnet.
Der Beschwerdeführer ist im Kosovo verheiratet und Vater von acht im gemeinsamen Haushalt der Familie lebenden Kindern, von denen zum Zeitpunkt des Gesuchs vier volljährig waren (act. 2 Beleg Amtsgerichtskanzlei A.________ Nr. 3). Er kommt für den Unterhalt der volljährigen, aber arbeitslosen Kinder auf (act. 7 S. 4). Mit Bezug auf die Ausgaben steht aufgrund des obergerichtlichen Entscheides unangefochten fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo weder Wohnungskosten noch Krankenkassenprämien noch Steuern anfallen. Das Obergericht hält dafür, dem Beschwerdeführer könnten keine Grundbeträge für die in seinem Haushalt lebenden, erwachsenen Kinder angerechnet werden, zumal sich diese Kinder je nach ihren finanziellen Verhältnissen an den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers zu beteiligen hätten. Dieser belege nicht, dass er für seine volljährigen Kinder nicht nur aufgrund einer sittlichen, sondern aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aufkomme. Dem Beschwerdeführer sei daher der von der Vorinstanz noch erhöhte Grundbetrag von 400 Euro bzw. Fr. 620.-- (bei einem Umwandlungssatz von Fr. 1.55 pro Euro) anzurechnen, womit dem Umstand Rechnung getragen werde, dass er seine erwachsenen arbeitslosen Kinder unterstütze. Bei einem Zuschlag von 20% ergäben sich anrechenbare Auslagen von Fr. 744.-- pro Monat (Fr. 620 + Fr. 124.--).
Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 1'212.-- und Auslagen von Fr. 744.-- verbleibe dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 468.--, mit dem er unter Berücksichtigung des nicht mehr allzu grossen Prozessaufwandes die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen könne (act. 7, S. 3 f., 3.2 und 3.3).
3.3 Zur Begründung seines Vorwurfs der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung des Obergerichts sei nicht zulässig, Die drei IV-Kinderrenten von gesamthaft Fr. 159.-- seien für den Unterhalt der im Kosovo lebenden drei Kinder bestimmt und könnten daher ebenso wenig berücksichtigt werden wie der Sozialhilfebeitrag für die Ehefrau von Fr. 55.-- pro Monat. Nach dem obergerichtlichen Entscheid beliefen sich die Lebenshaltungskosten für eine im Kosovo lebende Familie von 6,3 Personen auf 340 Euro, was im vorliegenden Fall insofern nicht den Verhältnissen entspreche, als er für eine zehnköpfige Familie aufzukommen habe. Die ihm effektiv entstehenden Auslagen würden mit dem vom Obergericht (fälschlicherweise) berücksichtigten Einkommen von Fr. 1'212.-- knapp gedeckt. Er gelte damit als bedürftig, zumal die bei der Berechnung berücksichtigten Sozialbeiträge für die Ehefrau und die drei Kinder nicht berücksichtigt werden dürften.
3.4 Das Obergericht schliesst eine Berücksichtigung der moralischen Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinen erwachsenen arbeitslosen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, nicht schlechthin aus und erachtet auch als glaubhaft gemacht, dass er seine volljährigen Kinder unterstützt, setzt es doch für die besagte Unterstützung einen Betrag von 60 Euro ein (400 - 340 Euro). Es anerkennt auch, dass den Beschwerdeführer eine entsprechende sittliche Pflicht trifft (E. 3.2). Dass eine moralische Unterstützungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen ist, entspricht geltender Rechtsprechung (BGE 106 III 11 E. 3c S. 16). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Obergericht der durch die moralische Pflicht entstehenden finanziellen Belastung mit einem Betrag von 60 Euro nicht in einer der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV entsprechenden Weise Rechnung getragen hat. Der angefochtene Entscheid geht von einem Haushalt von 6,3 Personen aus, obwohl im vorliegenden Fall eine Familie von insgesamt zehn Personen (der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und acht Kinder) betroffen ist. Wird von dem für eine Familie von 6,3 Personen bestimmten Betrag von 340 Euro bzw. von rund 54 Euro pro Person ausgegangen, beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand für eine Familie von zehn Personen auf rund 540 Euro, was bei einem Umrechnungssatz von Fr. 1.55 pro Euro einen Betrag von Fr. 837.-- ausmacht. Nicht bestritten ist vorliegend ein Zuschlag von 20%, womit sich ein Bedarf von Fr. 1'004.-- ergibt. Bei dem vom Obergericht angenommenen Einkommen von Fr. 1'212.-- verbleibt dem Beschwerdeführer somit nur gerade ein für die Kosten des Prozesses reservierter Betrag von Fr. 208.-- pro Monat. Das Obergericht verweist auf den nicht mehr allzu grossen Prozessaufwand. Im vorliegenden Fall wurde erst der Weisungsschein ausgestellt, wobei für dieses Verfahren allein schon Gerichtskosten von Fr. 200.-- (erstinstanzliche Kosten) aufgelaufen sind, zu denen noch die Anwaltskosten hinzukommen. Hinzuzurechnen sind nunmehr aber auch noch die Kosten der nach Ausstellung des Weisungsscheines einzureichenden Klage (§ 195 ZPO) sowie die Kosten der Verhandlung und des Urteils in der Sache, womit der Beschwerdeführer mit dem zuvor errechneten Überschuss von Fr. 208.-- pro Monat nicht in der Lage ist, den finanziellen Aufwand des Abänderungsverfahrens innert eines Jahres zu tragen. Das Obergericht hat demnach die Bedürftigkeit zu Unrecht verneint. Ist der Beschwerdeführer aber bereits im Lichte des vom Obergericht ermittelten Einkommens als bedürftig anzusehen, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob es ein zu hohes Einkommen berücksichtigt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer jedoch für die Umtriebe des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
5.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: