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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 235/06
Urteil vom 12. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
F.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene F.________ meldete sich am 5. November 2001 aufgrund psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte in der Folge die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten ab. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherpie ein. Dieser ging in seiner Expertise vom 30. Januar 2003 u.a. aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden, mittelgradigen depressiven Störung von einer aktuellen medizinische-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, welche zur Zeit nur an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck zu realisieren sei. Gestützt auf dieses Gutachten nahm die IV-Stelle eine erneute Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor. Auf Anraten der Abteilung Stellenvermittlung, welche ihre Bemühungen am 20. Juli 2004 erfolglos abschloss, beauftragte sie Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines neuen Gutachtens. Dieses wurde am 1. Dezember 2004 erstattet. Darin kam Dr. med. C.________ zum Schluss, dass dem Versicherten bei einer Leistungseinschränkung von 10 % sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien. In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2005 vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 teilweise gut und gewährte dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2004.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer Rente ab 1. Oktober 2004 beantragt worden war, ab (Entscheid vom 2. Februar 2006).
C.
F.________ lässt u.a. unter Beilage eines Berichts des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Nephrologie, Leitender Arzt für Nephrologie am Spital X.________ (vom 18. November 2005), Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Rentenleistungen ab 1. Oktober 2004 weiter auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt mit einem polydisziplinären Gutachten zu ergänzen.
Die IV-Stelle beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 liess der Versicherte ergänzend eine Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 16. Mai 2006 einreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das höchste Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung letztinstanzlich hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]). Der neu ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. Mai 2006 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, abgesehen davon, dass er sich zur massgebenden Arbeitsfähigkeit gar nicht äussert. Der Bericht bezieht sich im Wesentlichen auf Beschwerden nach dem für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b je mit Hinweisen). Er ist daher unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und hat bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch auch ohne diesen Arztbericht als rechtsgenüglich begründet, weshalb ohne weiteres darauf einzutreten ist.
4.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 41 IVG [in Kraft bis Ende 2002], Art. 88a IVV [in den vor und nach März 2004 geltenden Fassungen]; BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a, AHI 1998 S. 121 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
5.
Unbestritten ist die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 rückwirkend für die Periode vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2004 zuerkannte ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %. Darüber ist auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu befinden, jedoch entgegen der Vorinstanz, nicht zufolge der Teilrechtskraft des Rentenentscheides (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen), sondern, weil aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 30. Januar 2003, kein hinreichender Anlass zur Ueberprüfung nicht beanstandeter Aspekte besteht, zumal auch der Regionale Ärztliche Dienst gemäss Protokolleintrag vom 18. Februar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtete. Streitig und zu prüfen bleibt somit die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2004 abgewiesen hat. Zu prüfen ist mithin, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt in rentenausschliessendem Mass verbessert haben.
5.1 Die Vorinstanz ging in Bestätigung der Verwaltung davon aus, dass der Beschwerdeführer bedingt durch die geringgradigen depressiven Beschwerden für jegliche Tätigkeit nur noch zu 10 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2004. Danach leidet der Beschwerdeführer u.a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0), sowie Verdacht auf chronische Glomerulonephritis mit: mittelschwerer, reduzierter Nierenfunktion, arterieller Hypertonie, Proteinurie und minimer glomerulärer Mikrohämaturie sowie Hypercholesterinämie. Gemäss Gutachter würden sich die Aussagen des Versicherten, welche in diversen im Gutachten aufgelisteten Berichten festgehalten seien, in zahlreichen Bereichen (z.B. Kriegserlebnisse, Zeitpunkt der Entdeckung des Nierenleidens, Ursache der partiellen Fingeramputation) widersprechen. Diese Widersprüche seien nicht durch eine rezidivierende depressive Störung erklärbar. In den verschiedenen Berichten seien unterschiedlichste immer neu auftretende und wechselnde Beschwerden aufgelistet, welche ebenso nicht durch eine psychische Krankheit erklärbar seien. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass neben der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell geringgradigen depressiven Beschwerden ein Rentenbegehren vorliege. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging der Psychiater von einer leichten Leistungsverminderung von 10 % betreffend alle Tätigkeiten aus.
5.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht derart verbessert. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit nur schon aufgrund der somatischen Krankheit, des Nierenleidens, in dieser Zeit verschlimmert habe und im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag. Da sich somatische und psychische Krankheitsursachen gegenseitig beeinflussen können, bedürfe es zur Beurteilung der vorliegend strittigen Arbeitsunfähigkeit einer polydisziplinären Untersuchung.
5.3 Mit der Vorinstanz kann zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2004 abgestellt werden. Zwar werden in dieser Expertise zu einem grossen Teil lediglich die medizinischen Unterlagen reproduziert und in den Schlussfolgerungen ist es eher knapp gehalten. Die Diagnosen und Beurteilungen im Gutachten sind jedoch nachvollziehbar und klar. Zudem beruht es auf eigenen Untersuchungen. Insgesamt vermag es den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidsgrundlage zu genügen. Nachdem gemäss Gutachten nur noch eine geringgradige depressive Störung aktuell war, kann in psychischer Hinsicht von einer klaren Besserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. I.________ ausgegangen werden.
Was die somatische Seite betrifft, ist aktenkundig, dass der Versicherte unter anderem an einer Niereninsuffizienz leidet. Der Psychiater Dr. med. C.________ hielt in seinem Gutachten diesbezüglich fest, dass die Einschränkung der Nierenfunktion stabil zu sein scheine. Aus dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht des Nephrologen Dr. med. S.________ vom 18. November 2005 - der entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin prozessual beachtlich ist, da er sich bezüglich des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), äussert - ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2002 wegen der Niere zwar noch nicht eingeschränkt war, dass das Nierenleiden in der Zwischenzeit aber deutlich zugenommen hat und die Niereninsuffizienz bei unverändertem Fortschreiten in absehbarer Zeit (im Laufe des folgenden Jahres) zur Dialysebedürftigkeit führen dürfte. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass das Nierenleiden zu einer erheblichen, invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit führt. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies bereits im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2005 der Fall gewesen war. So hat das Nierenleiden erst im Oktober 2005 zu einer Hospitalisation geführt; vorher hat sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 18. November 2005 seit 2002 nie beim Nephrologen gemeldet. Auch aus den übrigen prozessual beachtlichen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nierenleiden schon im Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte. Von zusätzlichen Abklärungen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). Mit Blick auf diese Ausgangslage ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Akten sind jedoch an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Auswirkungen des ab Oktober 2005 ausgewiesenen erheblichen Nierenleidens prüfe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2007
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der
II. sozialrechtliche Abteilung: Die Gerichtsschreiberin: