BGer C 242/2006
 
BGer C 242/2006 vom 11.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 242/06
Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
H.________, 1953,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau die 1953 geborene H.________ wegen Missachtung einer Weisung infolge Versäumnis eines Beratungsgespräches vom 28. Januar 2005 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. August 2006 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich abzusehen, eventualiter sei diese auf höchstens einen Einstellungstag zu reduzieren.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Direktion für Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie die Weisung des Arbeitsamtes, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), wobei sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern 1988, N 29 zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die Einladung zum Beratungsgespräch vom 28. Januar 2005 gar nie erhalten zu haben, weshalb sie diesen Termin nicht habe wahrnehmen können. Den gegenteiligen Beweis sei der Beschwerdegegner schuldig geblieben.
Aus den Protokollauszügen der zuständigen Sachbearbeiterin Y.________ des RAV, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl mittels LSI-Sendung als auch mittels A-Post-Brief zum genannten Termin eingeladen wurde. Letzterer sei am Freitag, den 21. Januar 2005 der Post übergeben worden, der Umschlag zu ersterem ist am Montag, 24. Januar 2005 abgestempelt. Da eingeschriebene Postsendungen am Folgetag zugestellt werden, befand sich die Aufforderung zur Abholung ab Dienstag, den 25. Januar 2005 im Brief- oder Postfach der Beschwerdeführerin. Sie hat darauf nicht reagiert, wurde die Sendung doch nach Ablauf der Abholungsfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigt, ist es entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich, dass dieses Schreiben mit einer Verfügung vom 11. Januar 2005 verwechselt wurde, da diese am 21. bzw. 24. Januar 2005 längst versandt war. Weder gegenüber der Verwaltung noch im kantonalen Beschwerdeverfahren und auch nicht letztinstanzlich erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb sie der Abholungseinladung der Post nicht gefolgt ist. Da sie, wie unter Erwägung 1 dargelegt, innert Tagesfrist für Weisungen des RAV erreichbar sein muss, wusste sie auch, dass sie die Post täglich zu kontrollieren hatte.
4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da sie offensichtlich unbegründet ist, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: