Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.843/2006 /ggs
Urteil vom 11. Januar 2007
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dieter Gysin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
Präsident des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 21. Juni 2006 von der Polizei Basel-Stadt festgenommen und vom Haftrichter Basel-Stadt am 23. Juni 2006 wegen des Verdachts auf Raub und Sachbeschädigung für eine vorläufige Haftdauer von vier Wochen bis 21. Juli 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Am 29. Juni 2006 eröffnete das Statthalteramt Arlesheim (Kanton Basel-Landschaft) gegen denselben Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten in den Verfahren gegen X.________ und weitere Mitangeschuldigte an das Statthalteramt Arlesheim und bat um Verfahrensübernahme.
Nachdem das Statthalteramt Arlesheim X.________ am 12. Juli 2006 im Rahmen der Haftanhörung die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen bandenmässigen Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mitgeteilt hatte, verfügte es gleichentags per Haftbefehl die bis am 9. August 2006 befristete Haft wegen Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft am 26. Juli 2006 abwies. Den Haftverlängerungsantrag hiess das Verfahrensgericht teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 4. Oktober 2006.
B.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 stellte der Angeschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das Statthalteramt Arlesheim am 12. September 2006 abwies, da der Angeschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen vier Raubüberfälle und des Einbruchdiebstahls geständig sei. Zusätzlich beständen Flucht- und Fortsetzungsgefahr. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verfahrensgericht mit Präsidial-Beschluss vom 26. September 2006 wiederum ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis 20. November 2006.
Hierauf ersuchte der Angeschuldigte am 28. September 2006 um eine Besuchsbewilligung für einen Psychotherapeuten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweigerte diese, worauf der Angeschuldigte erneut an das Verfahrensgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde am 27. Oktober 2006 gut.
C.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2006 werden X.________ und den vier weiteren Mitangeschuldigten mehrfacher qualifizierter Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Die Angeschuldigten sollen sich in bandenmässigem Zusammenschluss vereint und mehrere Raubüberfälle - jeweils bewaffnet und meistens maskiert - begangen haben. So sollen sie das Restaurant McDonald's in Arlesheim, den Tankwart der Coop Tankstelle Arlesheim mit den Tageseinnahmen, eine Coop Tankstelle in Basel und das Hotel Euler in Basel überfallen sowie den Tresor auf einer Baustelle in Augst gestohlen und geknackt haben. X.________ wird konkret des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, eventuell des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) beschuldigt.
Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft stellte am 9. November 2006 fest, die angeordnete und vom Verfahrensgericht letztmals bis 20. November 2006 erstreckte Untersuchungshaft entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und verfügte die vorläufige Haftverlängerung bis zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung, welche voraussichtlich zwischen Februar und April 2007 stattfinden werde. Dagegen erhob der Angeschuldigte begründete Einwände. Am 5. Dezember 2006 bestätigte der Strafgerichtspräsident jedoch die angeordnete Untersuchungshaft.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2006. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Haftentlassung wegen Verletzung der persönlichen Freiheit. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sofort aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Haftentscheides. Desgleichen beantragt der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite Teile in allgemeiner Weise die rechtliche Würdigung des Strafgerichtspräsidenten, ohne darzutun, inwiefern die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt sein sollen. Soweit er lediglich seine Sicht der Dinge schildert, wird damit nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, weshalb der angefochtene Entscheid gegen die Verfassung verstossen soll. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.3 Die Verhaftung einer Person ist nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) im Kanton Basel-Landschaft nur zulässig, wenn diese eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (§ 77 Abs. 2 StPO/BL). Weiter sieht § 78 Abs. 1 StPO/BL vor, dass Untersuchungshaft, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht angeordnet werden darf oder unverzüglich aufgehoben werden muss, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist. Gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung ist die Untersuchungshaft insbesondere unverhältnismässig, wenn: a) Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO/BL möglich und ausreichend sind; b) sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht.
3.
3.1 In erster Linie stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haft in Abrede. Nach seiner Auffassung sind die qualifizierten Tatbestände der Bandenmässigkeit und des bewaffneten Raubs nicht gegeben, weshalb zu erwarten sei, dass die Strafe unter einem Jahr liegen werde. Die Hauptverhandlung sei inzwischen auf 23. bis 25. Mai 2007 angesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Haft bereits elf Monate andauern. Es bestehe somit die reelle Gefahr, die Untersuchungshaft werde die Dauer der zu erwartenden Strafe übertreffen.
3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass weder der Haftrichter noch das Bundesgericht bei der Beurteilung, ob die Untersuchungshaft rechtmässig ist, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen haben; dies ist später Aufgabe des erkennenden Sachrichter. Zu prüfen ist im jetzigen Verfahrensstadium, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Täter mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Der Täter wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Aufgrund der Aktenlage und der Schilderungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2006 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Strafgerichtspräsident den dringenden Tatverdacht auch für die qualifizierten Raubtatbestände bejaht hat und demzufolge von einer längeren potentiellen Strafdauer ausgehen durfte als sie der Beschwerdeführer berechnet.
Letzterer ist geständig, was seine Teilnahme an den ihm vorgeworfenen vier Raubüberfällen und dem Einbruchdiebstahl zwischen dem 30. Januar 2006 und dem 10. Juni 2006 anbelangt. Bei diesen Vorfällen wurden Waffen eingesetzt (Gasdruckrevolver, Messer) und die Opfer zum Teil erheblich bedroht respektive sogar verletzt (vgl. die Anklageschrift vom 7. November 2006). Bestehen im heutigen Zeitpunkt keine gefestigten Erkenntnisse über die genaue Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und seine Rolle bei den ihm vorgeworfenen Delikten, so ist es Aufgabe des Sachrichters, diese Umstände zu klären. Gleiches gilt für die Würdigung des psychiatrischen Berichts. Dem Strafgerichtspräsidenten ist nicht vorzuwerfen, wenn er aufgrund einer summarischen Prüfung auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers zumindest in Mittäterschaft geschlossen hat.
3.4 Der Strafgerichtspräsident durfte somit den dringenden Tatverdacht auch in Bezug auf den qualifizierten Raub bejahen. Demzufolge erscheint die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft aufgrund der jetzigen Gegebenheiten nicht unverhältnismässig.
4.
4.1 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in genereller Weise das Vorliegen sämtlicher besonderer Haftgründe (siehe E. 2.3 hiervor).
4.2 Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Strafgerichtspräsident - welcher bei seiner Haftprüfung nicht an die Einschätzungen vorgängiger Verfahrensleitungen gebunden war - den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit Kollusionsgefahr begründet. Die Fluchtgefahr findet keine Erwähnung. Was die Fortsetzungsgefahr anbelangt, verweist der Strafgerichtspräsident auf die Ausführungen des Verfahrensgerichts in den Beschlüssen vom 26. Juli 2006 und vom 26. September 2006. Er hält dem Beschwerdeführer indes zugute, dass Veränderungen der Umstände festzustellen seien und sich die Fortsetzungsgefahr zumindest hinsichtlich der Einkommensfrage zu verringern scheine. Jedoch bejaht der Strafgerichtspräsident die Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung, da die vorhandenen Geständnisse der mutmasslichen Täter nicht vollständig übereinstimmen würden und insbesondere über die jeweilige Tatrolle und Tatinitative der einzelnen Angeschuldigten noch offene, zum Teil sehr gewichtige Fragen beständen. Dieser Kollusionsgefahr ist seiner Meinung nach durch eine Schriftensperre oder andere Massnahmen ausserhalb der Haft nicht beizukommen.
4.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
4.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung hält die rechtliche Würdigung durch den Strafgerichtspräsidenten vor der Verfassung stand. Auch wenn sämtliche Mitangeschuldigten grundsätzlich geständig sind, widersprechen sie sich doch in ihren Aussagen, was ihre jeweilige Tatbeteiligung anbelangt (vgl. die dazu die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Verfahrensgerichts vom 26. Juli 2006, act. 555 ff.). Die Strafzumessung hängt indessen massgeblich von der Rolle ab, welche der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Delikte eingenommen hat. Er hat mithin ein erhebliches Interesse daran, seinen Tatbeitrag so gering wie möglich erscheinen zu lassen. Dem Strafgerichtspräsidenten ist darin zuzustimmen, dass es unmöglich scheint, ausserhalb der Haft eine gegenseitige Kontaktaufnahme und Absprache unter den Beteiligten zu verhindern. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es teilweise um den Vorwurf schwerer Straftaten geht. So soll beispielsweise der Tankwart, welcher in Dornach mit den Tageseinnahmen der Coop Tankstelle Arlesheim überfallen wurde, niedergeschlagen und daraufhin mit sieben Stichwunden verletzt worden sein (Anklageschrift vom 7. November 2006 S. 7). An der Wahrheitsfindung besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse. Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr.
4.5 Da nach dem Gesagten nicht nur die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme auf Zeugen besteht, sondern dafür konkrete Indizien vorliegen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Strafgerichtspräsident Kollusionsgefahr bejaht hat. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit ist zu verneinen. Mit § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL besteht für die Inhaftierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht (Art. 152 OG). Seine Bedürftigkeit ist anzunehmen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Seinem Begehren kann deshalb entsprochen werden. Es werden keine Kosten erhoben.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht. Indes scheint der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ist die Entschädigung im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) festzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 2 des Tarifs beträgt das Anwaltshonorar in Fällen, in denen - wie hier - kein Vermögensinteresse besteht, nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und nach dem Arbeitsaufwand in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.--. In Berücksichtigung der Aktenlage erweist sich im vorliegenden Fall eine pauschale Anwaltsentschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen und der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Advokat Dieter Gysin wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: