BGer 1S.16/2006
 
BGer 1S.16/2006 vom 09.01.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1S.16/2006 /fun
Urteil vom 9. Januar 2007
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
C.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Julien Veyrassat,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140, Postfach 9666,
8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 16. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.X.________ und B.X.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen dem 14. Oktober 2003 und dem 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter C.X.________, und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechtshilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen C.X.________ und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschiedene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bank R.________. Anderseits wird C.X.________ die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Firma S.________ vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamtbetrag von insgesamt 800 Millionen US-Dollar für den weiteren Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen. Dieser Verdacht führte am 20. Dezember 2004 zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB.
Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens sämtliche Konten von C.X.________ bei der Bank T.________ und der Bank U.________ in Zürich.
Das in der Folge von C.X.________ gestellte Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme der Konten wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2005 zur Hauptsache ab. Sie bestätigte die Beschlagnahme von drei Konten bei der Bank T.________ und eines Kontos bei der Bank U.________; ein Konto bei der Bank T.________ gab sie frei.
Die von C.X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes am 16. August 2006 ab. Sie auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--.
B.
C.X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. August 2006 und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2005 (mit Ausnahme der Ziffer des Dispositivs, welche die Freigabe eines Kontos betrifft) seien aufzuheben; die Beschlagnahmen der auf den Beschwerdeführer lautenden Bankverbindungen bei der Bank U.________ und bei der Bank T.________ seien aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdekammer aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der Beschwerdekammer - betreffend die Gerichtsgebühr - aufzuheben und es sei eine solche von höchstens Fr. 5'000.-- festzusetzen.
C.
Die Bundesanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort und Beschwerdeduplik im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) kann bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.00).
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; AS 2006 S. 1205 ff.) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet worden. Schon deshalb ist es gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem bisherigen Recht durchzuführen.
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft die Beschlagnahme von Konten und damit eine Zwangsmassnahme (BGE 130 IV 154 E. 1.2). Dagegen ist die Beschwerde zulässig.
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und überdies Kontoinhaber. Er ist zur Beschwerde befugt (Art. 214 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 BStP; Urteil 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 2).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.5, mit Hinweisen).
Da das Bundesgericht im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde ist, prüft es nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.4).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat (act. 30) die Beschwerdereplik des Beschwerdeführers als übermässig weitschweifig beurteilt und ihm "in sachgemässer Anwendung" von Art. 30 Abs. 2 und 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) Frist angesetzt zur Einreichung einer verbesserten, kurzen Fassung; dies mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer ist dem in der Folge nachgekommen und hat fristgerecht eine gekürzte Beschwerdereplik eingereicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf Art. 30 Abs. 2 und 3 OG. Diese Bestimmung sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwendbar.
2.2
2.2.1 Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben sind in gleicher Weise zur Änderung zurückzuweisen (Art. 30 Abs. 3 OG).
Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG enthalten eine dem - soweit hier von Belang - entsprechende Regelung.
2.2.2 Gemäss Art. 30 SGG - in der im vorliegenden Fall massgeblichen bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung - richtet sich das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht nach dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d SGG, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; 313.0) anwendbar ist.
Ein Fall, in dem das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, ist hier nicht gegeben. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG (in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung) gelten für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer die Artikel 136-145 OG sinngemäss.
Das Strafgerichtsgesetz verweist somit nicht allgemein auf die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege wiederum enthält - in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung - einen Verweis auf Art. 30 Abs. 2 und 3 OG einzig in Art. 273 Abs. 2. Diese Bestimmung betrifft die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den früheren Kassationshof des Bundesgerichtes und ist hier somit nicht anwendbar. Die Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes, die für das vorinstanzliche Verfahren in Betracht kommen, enthalten unstreitig keinen Verweis auf Art. 30 Abs. 2 und 3 OG.
Daraus kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, der Vorinstanz sei es verwehrt, eine übermässig weitschweifige Beschwerdereplik zur Kürzung zurückzuweisen. Nähme man dies an, hätte die Vorinstanz keinerlei Handhabe gegen derartige Eingaben. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht angeht. Es kann einem Beschwerdeführer nicht freistehen, den Gang der Rechtspflege mit übermässig weitschweifigen Eingaben zu behindern und insoweit Ressourcen der Justiz unnütz zu binden. Zu Recht hat daher die Vorinstanz in der Sache eine echte Gesetzeslücke angenommen (vgl. dazu BGE 132 III 470 E. 5.1 S. 478; 128 I 34 E. 3b S. 42; 118 II 199 E. 2b S. 200, mit Hinweisen). Wenn sie diese durch die analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 2 und 3 OG geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass ihr die Kompetenzen der früheren bundesgerichtlichen Anklagekammer übertragen worden sind. Diese aber konnte übermässig weitschweifige Eingaben gestützt auf Art. 30 Abs. 2 und 3 OG zur Kürzung zurückweisen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies der Vorinstanz nicht ebenso möglich sein sollte. Dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 und 3 OG im Verfahren vor Vorinstanz ausschliessen wollte - also ein qualifiziertes Schweigen vorliegt -, bestehen keine Anhaltspunkte.
Art. 387 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1389 ff.) sieht - worauf die Vorinstanz ebenso zutreffend hinweist - im Übrigen eine Art. 30 Abs. 2 und 3 OG (bzw. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG) entsprechende Regelung vor. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen und der Vorinstanz die Rückweisung weitschweifiger Eingaben gegenwärtig nicht zugestehen, entstünde - unter Annahme des späteren Inkrafttretens der Schweizerischen Strafprozessordnung - ein verfahrensrechtliches "Interregnum", für das keine sachlichen Gründe gegeben sind.
Die Vorinstanz durfte demnach im Zeitpunkt ihres Entscheides übermässig weitschweifige Eingaben in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 und 3 OG zur Kürzung zurückweisen; ab dem 1. Januar 2007 wird sie dies in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG tun können.
2.3 Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft umfasst 50 Seiten; die ursprüngliche, von der Vorinstanz zurückgewiesene Beschwerdereplik 96 Seiten, also nahezu das Doppelte. Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Beschwerdereplik grundsätzlich auf die Vorbringen und Akten in der Beschwerdeantwort zu beschränken habe; ferner, dass bereits die Beschwerde vom 12. Juli 2005 bzw. deren Ergänzungen vom 5. Oktober und 14. November 2005 insgesamt 68 Seiten und die zufolge der Edition weiterer Akten notwendig gewordene Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2005 18 Seiten umfassten. Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere, dass die ursprüngliche Beschwerdereplik wiederum auf 22 Seiten Ausführungen in rechtlicher Hinsicht enthielt, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde eingehende diesbezügliche Erwägungen gemacht hatte.
Würdigt man diese Umstände gesamthaft, hat die Vorinstanz den ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die Beschwerdereplik als übermässig weitschweifig erachtet hat. Die vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichte gekürzte Fassung der Beschwerdereplik umfasste noch 69 Seiten (act. 32). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern er dabei auf wesentliche Ausführungen hätte verzichten müssen. Konnte die ursprüngliche Beschwerdereplik demnach erheblich gekürzt werden, belegt dies die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung.
2.4 Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Rückweisung der ursprünglichen Beschwerdereplik zur Kürzung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich umfassend zu äussern. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Überdies habe die Vorinstanz damit gegen Art. 6 EMRK verstossen, da er nicht hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich wirksam zu verteidigen.
3.2 Die Vorinstanz legt (S. 8 E. 3.3.) dar, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Substantiierungs- und Begründungspflicht zumindest im Schriftenwechsel im geforderten Masse nachgekommen, indem sie den zur Diskussion stehenden Sachverhalt im Einzelnen und unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach massgeblichen Akten dargelegt habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 1. Juli 2005 vergleichsweise knapp begründet. In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 (act. 21) hat sie jedoch umfassend und nachvollziehbar dargelegt, was sie dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorwirft und weshalb sie insbesondere einen die Beschlagnahmen rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht bejaht. Wie gesagt, konnte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin in einer 69 Seiten umfassenden Replik äussern; und dass er insoweit gegenüber der von der Vorinstanz als übermässig weitschweifig beurteilten ursprünglichen Fassung auf wesentliche Ausführungen hätte verzichten müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Konnte er sich demnach zu den wesentlichen Punkten äussern, ist weder sein Anspruch aus rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch sein Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 EMRK verletzt worden.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen hinreichenden Tatverdacht zunächst in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer Geldwäschereihandlungen begangen haben und inwiefern zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den zur Last gelegten Vortaten ein Konnex bestehen soll. An einem hinreichenden Tatverdacht fehle es ebenso in Bezug auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrug.
4.2 Die Beschlagnahme der Konten stützt sich auf Art. 65 BStP. Danach können insbesondere Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Abs. 1).
Für die Beschlagnahme bedarf es keines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren werden überspannt, wenn der Beschwerdeführer zu den einzelnen Verdachtsgründen ausführlich plädiert, Beweisofferten stellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt anruft. Im Zwangsmassnahmenverfahren wird über eine allfällige strafrechtliche Schuld nicht geurteilt. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmassnahmen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Macht ein Betroffener gelten, er werde ohne ausreichenden Verdacht strafbarer Handlungen von Zwangsmassnahmen berührt, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die Vorinstanzen somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Zwangsmassnahmenverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch darf es dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; Urteil 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 305bis StGB wird wegen Geldwäscherei bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Ziff. 1). Ein qualifizierter Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
4.3.2 Geldwäscherei setzt somit eine verbrecherische Vortat voraus.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu einlässlich insbesondere in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz (act. 21; vgl. auch Beschwerdeduplik [act. 36] S. 6 ff.). Dabei geht es einerseits um den "Vortatskomplex Türkei", anderseits den "Vortatskomplex Q.________/ S.________".
4.3.3 Zum "Vortatskomplex Türkei" lässt sich der Beschwerdeantwort (S. 12 ff.) Folgendes entnehmen:
Die türkischen Behörden führen ein gross angelegtes Strafverfahren unter anderem gegen den Beschwerdeführer und weitere Angehörige seiner Familie. Im Zenit ihrer Machtentfaltung beherrschte die Familie des Beschwerdeführers ein Imperium von über 260 Firmen, welches unter anderem in den Bereichen Baugewerbe, Zementherstellung, Print- und Broadcastingmedien, Telekommunikation, Finanz- und Bankwesen sowie Energieherstellung tätig war. Die Oberleitung des Familienkonzerns nahm hauptsächlich D.X.________ wahr. Massgeblich an der Führung mitbeteiligt waren sodann dessen Söhne A.X.________ und B.X.________ sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer. Die Familie X.________ zählte zu den reichsten Familien der Türkei. Den Grundstein für den Aufbau ihres Imperiums legten D.X.________ und der Beschwerdeführer Ende der 50er- bzw. Anfang der 60er-Jahre mit der Gründung einer Bauunternehmung. Anschliessend verfolgten sie eine aggressive Expansions- und Diversifikationsstrategie. Zu deren Finanzierung bedienten sie sich vorwiegend zweier hauseigener Banken, nämlich der Bank V.________ und der Bank R.________ bzw. der Bank W.________. Die Bank W.________ hatte ihren Sitz in Nordzypern. Die Familie X.________ benutzte vorab die Bank R.________ und die Bank W.________, um Mittel in das Wachstum ihrer Familienholding zu investieren. Die genannten Bankinstitute gewährten ihre Kredite ausschliesslich an Gesellschaften des X.________-Konzerns. Die Angeklagten in der Türkei stehen unter dem Verdacht, dass sie die X.________-Gesellschaften unter Umgehung der türkischen Bankengesetzgebung finanzierten, welche eine zu einseitige Abhängigkeit einer Bank von gruppenverwandten Gesellschaften untersagt. Insbesondere D.X.________ und dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, sie hätten in ihrer Funktion als hauptsächliche Aktionäre und führende Verwaltungsratsmitglieder der Bank R.________ eine massive und rechtswidrige Manipulation der internen und externen Kontrollsysteme zu ihren Gunsten veranlasst. Sie hätten ein Buchhaltungssystem aufbauen lassen, welches das wahre Ausmass der Kreditvergaben gegen aussen verborgen und so die eingegangenen Risiken bzw. den damit verbundenen Rückstellungsbedarf verheimlicht habe. Dadurch habe die Bank den Aufsichtsbehörden ein irreführendes und viel zu beschönigendes Bild ihrer Eigenkapitalbasis vermittelt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem "Report on the supervisory implications of the failure of Bank R.________" (Beschwerdeantwort S. 13).
Wie die Beschwerdeantwort ausführt, veranlassten die Mitglieder der Familie X.________, dass die Bank R.________ auf marktübliche Kreditbedingungen gegenüber den kreditnehmenden Gesellschaften verzichtete. Dadurch seien bei diesen Gesellschaften Mittel frei geworden, die sie sonst zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs hätten beanspruchen müssen (z.B. Vermögenswerte für Zinszahlungen und Sicherheiten). Folglich hätten die Gesellschaften eine vermeintlich bessere Ertragslage ausgewiesen, als es bei einer normalen Fremdfinanzierung der Fall gewesen wäre. Die Familienmitglieder hätten dann die trügerischen Erfolgsrechnungen ihrer Gesellschaften zum Anlass für namhafte Ausschüttungen genommen.
Aufgrund der mutmasslich systematischen Aushöhlung der Bank R.________ ging diese Konkurs und hinterliess Schulden von über USD 6 Milliarden. Diese musste aufgrund der staatlichen Garantiehaftung zu einem grossen Teil der türkische Steuerzahler übernehmen.
Die Aufbereitung des gesamten Sachverhalts gestaltet sich schwierig und zeitaufwändig, da es namentlich die verschleierten Kreditverflechtungen innerhalb des über 260 Gesellschaften umfassenden Familienkonzerns zu untersuchen gilt.
Die Beschwerdegegnerin legt (Beschwerdeantwort S. 17 ff.) sodann dar, weshalb der Beschwerdeführer als Teilnehmer der geschilderten Machenschaften zu betrachten ist. Demnach liegen Aussagen vor, wonach er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Ausserdem sprechen eigene Angaben des Beschwerdeführers gegen seine Behauptung, er sei in keiner Weise an konkreten Handlungen in der Bank beteiligt gewesen und habe mit dem operativen Geschäft nichts zu tun gehabt. So gab der bei der Eröffnung des Kontos bei der Bank U.________ als Beruf "Banker" an. Bei der Eröffnung eines Kontos bei der Bank T.________ gab er als Geschäftstelefonnummer eine Nummer der Bank R.________ an, die dem "Board of Directors" zugeordnet ist. Im Weiteren gab er bei Eröffnung eines anderen Kontos bei der Bank T.________ an, er sei Mitbesitzer eines grösseren Konglomerats (Zementproduktion, Energie, Telecom und Banken), wobei er im Verwaltungsrat und hauptsächlich für den Finanzsektor verantwortlich sei. Ferner zeigt das Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der Bank R.________, dass er noch im Januar 2002 als Vizepräsident des Verwaltungsrates und "Managing Director" mit Kollektivunterschrift zeichnungsberechtigt war in allen massgeblichen Geschäften. Im Übrigen zeigen verschiedene Bankunterlagen, dass er auf mehreren Gesellschaftskonten in der Schweiz zeichnungsberechtigt war. Zudem spricht für seine Beteiligung und sein Wissen, dass ebenfalls gemäss Bankunterlagen die Bankkorrespondenz betreffend Konten der türkischen Gesellschaften banklagernd zu halten oder an die Adresse der Wohnung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu senden war. Schliesslich war er auf Konten von D.X.________ zeichnungsberechtigt, und auch hier findet sich die Instruktion, dass die Bankkorrespondenz an die Adresse der Wohnung in der Schweiz zu senden sei. Die Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des obersten Leitungsorgans orientiert und in die relevanten Entscheide involviert war und dass er für die wesentlichen Geschäftsvorgänge und die finanzielle Situation der Bank sowie der Gruppengesellschaften verantwortlich war. Er sei offensichtlich massgeblich im Finanzwesen der Gruppengesellschaften tätig und damit ebenso offensichtlich an den Finanztransaktionen und Vermögensverschiebungen beteiligt gewesen.
Die Vorwürfe zu den Vortaten in der Türkei stützen sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen: Das Auslieferungsersuchen der Türkei an die USA vom 27. Oktober 2003 gegen den Beschwerdeführer; die Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 13. April 2005 auf das schweizerische Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2004; das Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden an die Schweiz vom 29. Januar 2005; die Anklageschriften der türkischen Behörden; den Bericht des "Amts der vereidigten Bankrevisoren" vom 6. Januar 2005.
Die Beschwerdegegnerin schildert (Beschwerdeantwort S. 19 ff.) die mutmasslichen strafbaren Handlungen in der Bank R.________ im Einzelnen wie folgt:
Die Organe der Bank R.________ und die massgeblich sie beherrschenden und leitenden Personen, unter anderem der Beschwerdeführer, hätten während Jahren und so auch bis zum Zusammenbruch der Bank R.________ im Sommer 2003 Offshore-Pools dieser Bank und der Bank W.________ betrieben, wobei sie - entgegen des ausdrücklichen Verbots der Aufsichtsbehörde - veranlasst hätten, dass die Einlagen der Bank W.________ in solche der Bank R.________ umgewandelt worden seien. Nach dem Widerruf der Konzessionen für zwei Gruppengesellschaften am 12. Juni 2003 seien beträchtliche Kundeneinlagen sowohl von der Bank R.________ als auch der Bank W.________ zurückgezogen worden und zu dieser Zeit seien Mittel von der Bank R.________ an die Bank W.________ transferiert worden, um Auszahlungen der Bank W.________ zu decken. Die Einlagen der Bank W.________ seien in solche der Bank R.________ umgewandelt worden, was dazu geführt habe, dass de facto die Schulden der X.________-Gruppe an den türkischen Staat, der Kundeneinlagen bei den Banken versichere, übertragen worden seien. Weder die Bank R.________ noch die Bank W.________ - als Finanzierungsvehikel für die Gruppengesellschaften missbraucht - seien in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, was letztlich der Grund dafür gewesen sein dürfte, dass die Verpflichtungen faktisch der Bank R.________ überbunden worden seien im Wissen darum, dass bei deren Ausfall die Staatsgarantie greife.
Nach Übernahme der Bank R.________ durch den Versicherungsfonds für Spar- und Bankeinlagen am 3. Juli 2003 sei festgestellt worden, dass ca. 90 % der Kundeneinlagen unter Benützung der von einer Gruppengesellschaft entwickelten, betriebenen und unterhaltenen EDV-Umgebung gelöscht worden seien. Die Bank habe entsprechend falsche Daten an die türkische Zentralbank und die Aufsichtsbehörde geliefert. Per 3. Juli 2003 seien nach Übernahme der Bank und entsprechenden Untersuchungen 444'226 Konten mit Kundeneinlagen in Höhe von TRL 8'144'639 Milliarden ermittelt worden, während die Bank lediglich Einlagen in Höhe von TRL 735'544 Milliarden ausgewiesen habe. Das Geld, das von den verschwundenen Kundeneinlagen stammte, sei bei der Bank ebenfalls verschwunden. Per 31. Mai 2003 seien aufgrund dieser Vorgehensweise TRL 6'983'061'507'496'360 veruntreut worden. Der Beschwerdeführer habe sich dabei wie der Eigentümer der deponierten Gelder verhalten, wobei er als Organ der Bank die Grundsätze der Geschäftspolitik wie auch die Managementpolitik gemeinsam mit seinem Bruder bestimmt habe.
Zwischen dem 21. Oktober 2002 und dem 4. Juli 2003 habe die Bank R.________ trotz Verbots mit türkischen Staatsanleihen gehandelt und sie ihren Kunden verkauft. Die Bank habe lediglich einen Bruchteil der Verkäufe der Börsenbehörde gemeldet. Zudem habe sie einen Grossteil der verkauften Wertpapiere weder aus dem Bestand der Bank ab- noch den Kundendepots gutgeschrieben. Möglicherweise habe die Bank den Grossteil der verkauften Wertpapiere gar nicht gehabt und es sei anzunehmen, dass sie Leerverkäufe getätigt habe. Obwohl die Bank im Zeitraum vom 21. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Treasury-Bills für ca. TRL 214 Trillionen verkauft habe, habe sie lediglich TRL 18 Trillionen formal richtig abgewickelt. Dabei sollen wesentliche Dokumente versteckt worden sein, oder man habe sie verschwinden lassen. Überdies habe die Bank die vom 17. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2003 an Kunden verkauften Wertschriften ein weiteres Mal an die Bank V.________ verkauft. Die letzte Meldung an die Börsenbehörde sei am 30. Mai 2003 erfolgt, obwohl die Bank vom 1. Juni 2003 bis zum 4. Juli 2003 weiterhin Staatspapiere verkauft habe. Die Bank habe keine Gegenleistung für das einbezahlte Geld erbracht. So habe sie zwischen dem 21. Oktober 2002 und dem 4. Juli 2003 19'334 Verkaufstransaktionen über Staatspapiere im Gegenwert von TRL 728'353'435'849'917 (ca. CHF 728 Millionen) ausgeführt, ohne die entsprechenden Papiere je gehabt zu haben oder an die Kunden zu liefern. Ebenso wenig sei sie in der Lage gewesen, den geprellten Kunden das Geld zurückzubezahlen. Die von den Kunden bezahlten Gelder seien offenbar weder in der Bilanz der Bank ersichtlich noch in der Bank vorhanden gewesen.
Die Beschwerdegegnerin bemerkt (Beschwerdeantwort S. 22 f.), es bestünden keine Hinweise dafür, dass die dargelegten Angaben aus der Türkei in den erwähnten Unterlagen falsch wären. Angesichts dessen sei der dringende Tatverdacht - und umso mehr der hinreichende Tatverdacht - bezüglich der Vortaten in der Türkei gegeben.
4.3.4 Zum "Vortatskomplex Q.________/S.________" ergibt sich aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz (S. 27 ff.) Folgendes:
Unter anderem der Beschwerdeführer steht unter dem Verdacht, sich an einem Betrug zulasten der Firmen S.________ und Q.________ beteiligt zu haben. Nach dem Urteil des United States Court of the Southern District of New York vom 31. Juli 2003 haben die Beklagten unter dem Vorwand, Finanzmittel für die Firma P.________ erhältlich zu machen, mehr als eine Milliarde US-Dollar der Gelder der Klägerinnen in die eigene Tasche und von ihnen kontrollierte Rechtsträger fliessen lassen. Wie aus der Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 13. April 2005 auf das schweizerische Rechtshilfeersuchen ersichtlich ist, gingen beispielsweise von den am 13. März 2000 vom Kredit der Firma S.________ in Anspruch genommenen USD 100 Millionen deren 10 Millionen an ein Konto der Firma O.________. Diese soll, nebst anderen, laut einem Bericht dazu benützt worden sein, Gelder der Firma P.________ umzuleiten, wobei sie anschliessend Vermögenswerte direkt z.B. an A.X.________ und B.X.________ weitergeleitet habe.
Die Beschwerdegegnerin bemerkt, es bestehe eine hinreichende Verdachtslage, dass seitens der Beschuldigten von Beginn an keine Rückzahlungsbereitschaft bestanden habe. Dieser Verdacht betreffe auch den Beschwerdeführer, da angesichts seiner massgeblichen Verflechtung mit der N.________ Holding, der Bank R.________ und der Firma M.________ - er sei Aktionär dieser Gesellschaft, die ihrerseits Hauptaktionärin der Firma P.________ sei - undenkbar sei, er habe von allem nichts gewusst. Für sein Mitwirken und sein Mitwissen bei sämtlichen wesentlichen Vorgängen in der Firma P.________ spreche auch die Kopie eines Zahlungsauftrages der Firma P.________ an die Bank R.________, der im Rahmen der Tilgung eines Kredites der Bank T.________ von USD 300 Millionen erfolgt sei. Das Schreiben dürfte die Unterschrift des Beschwerdeführers (für die Firma P.________) tragen, wie ein Vergleich von Unterschriften zeige. Im Übrigen seien in der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung in der Schweiz verschiedene Unterlagen aufgefunden worden mit Bezug auf die Verträge zwischen den Firmen P.________ und Q.________. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht in die Angelegenheiten der Firma P.________ verwickelt gewesen zu sein, müsse damit als widerlegt gelten. Die Beschwerdegegnerin fügt dem bei, laut Anklageschrift der Firmen Q.________ und S.________ im Prozess in den Vereinigten Staaten habe A.X.________ anlässlich einer Sitzung mit Vertretern der Firma Q.________ zugestanden, dass er das von Q.________ zur Verfügung gestellte Geld benützt habe, um Zahlungen veranlassen zu können, die wegen eines Runs auf eine von der Familie X.________ kontrollierte Bank nötig geworden seien.
4.3.5 Würdigt man die Darlegungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Schriftenwechsel - insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 - so ergibt sich, dass die Vorinstanz, welche (S. 16 ff.) darauf verweist, einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die beiden "Vortatskomplexe" mit vertretbaren Gründen bejaht hat.
Die dem Beschwerdeführer in Bezug auf den "Vortatskomplex Türkei" vorgeworfenen Taten wären nach schweizerischem Recht "prima facie" als qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) bzw. qualifizierter Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) strafbar; jene in Bezug auf den "Vortatskomplex S.________/Q.________" als qualifizierter Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen. Sie kommen damit als Vortat zu Geldwäscherei in Betracht.
4.3.6 Die Beschwerdegegnerin äussert sich (Beschwerdeantwort S. 31 ff.) ebenso einlässlich zu den einzelnen beschlagnahmten Konten. Sie kommt (S. 39) zusammenfassend zum Schluss, deren Analyse ergebe im Lichte der Ausführungen zu den Vortaten den hinreichenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Transaktionen veranlasst bzw. sich daran beteiligt habe, um Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, auf welche die Vorinstanz verweist, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat auch insoweit einen hinreichenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht. Zwischen den Vortaten und den beschlagnahmten Vermögenswerten besteht ein ausreichender Konnex.
Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers in der Beschwerdeantwort und Beschwerdeduplik an die Vorinstanz auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf verwiesen hat.
4.3.7 Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Betrug zulasten der Firmen S.________ und Q.________ soll teilweise in der Schweiz begangen worden sein. Dass die Vorinstanz in Bezug auf diesen Betrug einen hinreichenden Tatverdacht ohne Bundesrechtsverletzung bejaht hat, wurde (E. 4.3.5) bereits gesagt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahme der Konten sei unverhältnismässig.
5.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer macht nicht substantiiert geltend, die Beschlagnahme gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Die mutmassliche Deliktssumme sodann bewegt sich im Bereich von wenigstens mehreren Hundert Millionen US-Dollar, unter Umständen gar im Milliardenbereich. Sie übersteigt den beschlagnahmten Betrag damit bei weitem.
5.3 Dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren verschleppe, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch dazu hat sie sich in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz (S. 45 ff.) einlässlich geäussert. Sie hält (S. 49) dafür, die Ermittlungen würden den Umständen entsprechend zügig geführt. Diese Auffassung ist im Lichte der Darlegungen in der Beschwerdeantwort nicht zu beanstanden. Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entzieht, kann er den Behörden nicht anlasten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich in verschiedener Hinsicht nicht hinreichend mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdereplik auseinandergesetzt. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
6.3 Die Vorinstanz hat - teilweise unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort und Beschwerdeduplik der Beschwerdegegnerin - begründet, weshalb sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme als rechtmässig erachtet. Ihr Entscheid ist ohne weiteres nachvollziehbar und der Beschwerdeführer konnte ihn sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz hat sich auf das Wesentliche beschränkt. Wenn sie sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ist das im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm von der Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- sei unangemessen. Diese sei auf höchstens Fr. 5'000.-- festzusetzen.
7.2 Die Auferlegung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz hängt eng mit der hier zu beurteilenden Zwangsmassnahme zusammen. Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt zulässig (BGE 132 IV 63 E. 5.3 S. 69).
7.3 Gemäss Art. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien. Soweit die Beschwerdekammern Gebühren erheben, beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklagten oder Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen, kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von 50'000 Franken in den Fällen von Artikel 3 (Art. 4 lit. c des Reglements).
Die Vorinstanz erwägt (S. 27), vorliegend erscheine in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des aussergewöhnlich hohen Aufwandes für das Gericht infolge der äusserst umfangreichen Rechtsschriften, eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 20'000 (inklusive des Betrages von Fr. 368.-- [736 Kopien à Fr. 0.50]) als gerechtfertigt. Diese sei dem unterliegenden Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
7.4 Es trifft zu, dass die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren umfangreich waren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in wesentlichen Bereichen auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel verweisen konnte. Dadurch konnte die Vorinstanz ihren Aufwand erheblich verringern. In rechtlicher Hinsicht bietet der vorliegende Fall sodann keine besonderen Schwierigkeiten.
Angesichts dessen überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz besondere Gründe nach Art. 4 des Reglements angenommen und den Höchstbetrag für die Gerichtsgebühr nach Art. 3 des Reglements überschritten hat. Rechnung zu tragen ist ebenso dem Umstand, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von lediglich Fr. 1'000.-- erhoben hat. Der Kostenvorschuss deckt die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. Art. 245 BStP [alte und neue Fassung] i.V.m. Art. 150 Abs. 1 OG bzw. Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer musste daher nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz eine Gerichtsgebühr erheben werde, die das Zwanzigfache beträgt.
Mit Blick darauf ist die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- als übermässig hoch zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bundesgericht in Fällen wie hier praxisgemäss keine derart hohen Gerichtsgebühren erhebt. Innerhalb der Bundesjustiz muss insoweit aber eine gewisse Kohärenz bestehen. Es geht nicht an, dass das Bundesstrafgericht in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Gerichtsgebühren erhebt als das Bundesgericht.
Die Beschwerde wird in diesem Punkt deshalb gutgeheissen.
7.5 Nach Art. 219 Abs. 2 BStP, der hier gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG sinngemäss anwendbar ist, trifft das Bundesgericht die erforderlichen Anordnungen, wenn es die Beschwerde begründet erklärt.
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr geht es um eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, die Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens festzusetzen. Die Sache wird deshalb an die Vorinstanz zur neuen Bemessung der Gerichtsgebühr zurückgewiesen. Dabei braucht sie sich entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht notwendig auf eine Gerichtsgebühr von höchstens Fr. 5'000.-- zu beschränken. Sofern die Vorinstanz dies entsprechend begründet, kann die Gerichtsgebühr auch höher liegen.
8.
Die Beschwerde ist danach in Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühr gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Kostenverlegung im bundesgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (BGE 130 I 234 E. 5 S. 240).
Der Beschwerdeführer unterliegt zur Hauptsache. Insoweit trägt er die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Soweit er obsiegt, steht ihm eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekammer vom 16. August 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: