BGer I 394/2006
 
BGer I 394/2006 vom 08.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 394/06
Urteil vom 8. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
A.________, 1952,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. März 2006.
Sachverhalt:
Auf das Gesuch vom 5. September 2003 des 1952 geborenen A.________ hin klärte die IV-Stelle Schwyz die beruflichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Invalidenrente; Verfügung vom 7. April 2004); eine Einsprache, mit welcher auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt wurde, lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005).
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz unter Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren ab (Entscheid vom 15. März 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen/Massnahmen und zur materiellen Neuentscheidung zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einsprache- und vorinstanzliche Verfahren sowie für den Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
2.
Hinsichtlich der in der Begründung, nicht aber im Rechtsbegehren geltend gemachten Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
4.
Gemäss Erwägungen der Vorinstanz, worauf sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), ist zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer leistungsbegründenden Invalidität auf die zwei Berichte des Spitals Q.________, Klinik Medizin, vom 13. Oktober 2003 (wo sich der Versicherte vom 22. November bis 13. Dezember 2003 aufgehalten hatte) sowie das Gutachten des Dr. med. W.________, Chefarzt, Sozialpsychiatrischer Dienst Z.________, vom 13. Januar 2004 abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bei der Firma X.________ AG (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. Oktober 2003), unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Störungen (Colon irritabile, Refluxkrankheit, innere Hämorrhoiden, arterielle Hypertonie, somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes [ICD-10 F45:32]), leistungsmässig nicht beeinträchtigt. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise, dass wegen - erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachten - Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen bleiben mussten oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerungen Unsicherheiten bestanden. Der psychiatrische Experte hält ausdrücklich fest, der Explorand verständige sich in deutlich gebrochenem und "dem Umstand entsprechend, dass er seit fast 40 Jahren im deutschsprachigen Raum lebt, auffallend schlechtem, aber für die Untersuchung ausreichendem Deutsch". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihn der Gutachter missverstanden haben soll. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des Versicherten, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 542/99 E. 5 vom 23. November 1999 und I 222/98 vom 8. März 1999, je mit Hinweisen). Nachdem Dr. med. W.________ das Vorliegen der diagnostischen Kriterien für die nicht näher begründete hausärztliche Annahme einer somatoformen Schmerzstörung und Depression (vgl. Bericht des Dr. med. B.________, Arztpraxis für Hausarzt- und Allgemeinmedizin, vom 21. November 2003) verneint hat, stellt sich die Frage nicht, ob diese psychischen Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396). Weitere Abklärungen erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt genügend dokumentiert ist und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. In diesem Vorgehen ist angesichts des klaren Beweisergebnisses keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung zu erblicken (vgl. BGE 124 V 90 E. 46 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
5.
Die Sach- und Beweislage präsentierte sich auf allen Verfahrensstufen (Einspracheverfahren, erst- und letztinstanzlicher Prozess) unverändert. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Einsprache (in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2005) sowie die kantonale Beschwerde mit Recht als aussichtslos bezeichnet und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt.
6.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig (vgl. Erw. 1), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 erster Satz OG).
7.
Die Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: