BGer 6S.493/2006
 
BGer 6S.493/2006 vom 28.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.493/2006 /hum
Urteil vom 28. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,
gegen
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici,
Gegenstand
Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ lag wegen einer Mietsache mit C.________ im Streit, der sich durch Rechtsanwalt B.________ vertreten liess. Später erhob sie gegen die beiden Strafklage wegen Ehrverletzung, da B.________ in einem Brief geäussert hatte, er neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen. Die Strafbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, liessen sich zur Klage mit Eingabe vom 9. September 2003 vernehmen. Darin verlangten sie die umgehende Einstellung der Strafuntersuchung und begründeten ausführlich den Eventualantrag um Zulassung zum Entlastungsbeweis. Die Klage wurde in der Folge als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
B.
Am 10. Dezember 2003 strengte X.________ erneut eine Ehrverletzungsklage gegen C.________, B.________ und A.________ an. Gegenstand dieser zweiten Klage waren die Ausführungen der Beklagten in der Vernehmlassung vom 9. September 2003, womit sie die Zulassung zum Entlastungsbeweis im ersten Prozess begründeten. Nach einem erfolglos durchgeführten Sühnverfahren vor dem Kreisamt Chur und weiteren Prozesshandlungen wurden die Verfahrensakten zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises an den Bezirksgerichtsausschuss überwiesen.
C.
Mit Urteil vom 14. März 2006 liess der Bezirksgerichtsausschuss Imboden die Strafbeklagten zum Entlastungsbeweis zu. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden am 21. Juni 2006 die angefochtene Zulassung.
D.
X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2006 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 173 Ziff. 3 StGB und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegner zum Entlastungsbeweis nicht zuzulassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 268 Ziff. 1 BStP ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist unter einem Urteil im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP nicht nur ein Endurteil zu verstehen, sondern auch Vor- und Zwischenentscheide, wenn damit eine für den Ausgang der Sache präjudizielle Frage des Bundesrechts endgültig entschieden wird und darauf später nicht mehr zurückgekommen werden kann (BGE 128 IV 34 E. 1a; 111 IV 189 E. 2, mit Hinweisen). Hingegen stellt eine blosse Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung) kein Urteil dar (BGE 123 IV 252; 103 IV 59; 102 IV 37 E. 1, mit Hinweisen). Entsprechend wurde die Zulässigkeit des Weiterzugs von kantonalen letztinstanzlichen Vor- und Zwischenentscheiden an das Bundesgericht davon abhängig gemacht, dass die kantonalen Behörden eine Frage des Bundesrechts von grundlegender Bedeutung verbindlich und endgültig entschieden haben. Der Kassationshof erachtet diese Voraussetzung insbesondere als gegeben, wenn es um die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, die Anordnung einer förmlichen Mahnung, die Gültigkeit des Strafantrags, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten oder der Verjährung geht (vgl. BGE 128 IV 34 E. 1a und die in BGE 111 IV 189 E. 2 genannten Urteile).
Das Kantonsgericht hat vorliegend in Form eines Zwischenentscheides (vorfraglich) darüber befunden, ob die Strafbeklagten zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen sind. Damit hat es über eine für den Ausgang der Sache präjudizierende Frage des Bundesrechts endgültig entschieden, nämlich das Recht der Angeklagten, sich vom Vorwurf der Ehrverletzung zu exkulpieren. Davon zu unterscheiden ist die Frage über die Durchführung von Beweismassnahmen im weiteren Verfahren, namentlich welche Beweise zu erheben sind und mit welchen Mitteln sie geführt werden können. Solche Massnahmen werden in die Form prozessleitender Verfügungen gekleidet (vgl. BGE 103 IV 59). Dass der vorliegende Zwischenentscheid über eine eidgenössische Präjudizialfrage das Verfahren nicht abschliesst, ändert nach dem Gesagten an der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nichts.
1.2 Gemäss Art. 270 lit. g BStP ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Nach Art. 167 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO/GR) stehen der Staatsanwaltschaft bei Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten keinerlei Mitwirkungsrechte zu (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Art. 162 - 168 StPO N 1). Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
1.3 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur. Sie kann also im Fall ihrer Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt und dem Bundesgericht beantragt, die Beschwerdegegner seien zum Entlastungsbeweis nicht zuzulassen, ist sie nicht zu hören.
1.4 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, wollte, in Kauf nahm und mit welcher Absicht er handelte, ist Tatfrage und kann im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden (BGE 125 IV 242 E. 3c; vgl. auch BGE 98 IV 90 E. 4a S. 95, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin sich in Widerspruch zum verbindlich festgestellten Sachverhalt setzt, und namentlich rügt, die Beschwerdegegner hätten einzig beabsichtigt, sie in ein schlechtes Licht zu rücken, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Beschwerdegegner zu Recht zum Entlastungsbeweis zugelassen hat.
2.1 Die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises ist geregelt in Art. 173 Ziff. 3 StGB. Das Gesetz sagt allerdings nicht positiv, wann der Entlastungsbeweis zulässig ist und verwendet zudem doppelte Negationen, was dem Verständnis der Vorschrift abträglich ist. Nach der Rechtsprechung kommt ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis nur in Betracht, wenn kumulativ die beiden vom Gesetz genannten Kriterien gegeben sind. Diese beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Dabei darf weder aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung auf die genannte Absicht geschlossen werden noch umgekehrt aus dem Vorliegen einer üblen Absicht auf das Fehlen einer begründeten Veranlassung (BGE 116 IV 31 E. 3 S. 38, mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis BStP) festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit den umstrittenen Äusserungen offensichtlich beabsichtigten, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung (im ersten Prozess) zu rechtfertigen; sie hätten nicht, zumindest nicht überwiegend die Absicht gehabt, der Beschwerdeführerin zu schaden oder sie herabzusetzen. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegner nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht handelten, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Bereits aus diesem Grund sind die Beschuldigten nach Art. 173 Ziff. 3 StGB berechtigt, den Entlastungsbeweis zu führen, womit an sich nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob sie auch aus begründeter Veranlassung gehandelt haben (BGE 98 IV 90 E 4a S. 95). In dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse hatten, sich gegen den erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung zu verteidigen und den gegnerischen Vorhalt zu widerlegen. Dabei ergab sich zwangsläufig aus dem Prozessgegenstand, dass sich die Äusserungen teilweise auf Privatsachen der Beschwerdeführerin bezogen (angefochtener Entscheid, S. 7, 9). Die Annahme der Vorinstanz, die Ausschlussvoraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB seien nicht gegeben und die Beschwerdegegner folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen, verletzt somit Bundesrecht nicht.
2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen teils an der Sache vorbei, teils sind sie offensichtlich unbegründet. Zunächst verkennt sie, dass nicht (mehr) darüber zu befinden war, ob der Entlastungsbeweis offen steht für die vom Beschwerdegegner 2 getätigte Aussage, er neige dazu, von Querulantentum zu sprechen. Diese Aussage war vielmehr Gegenstand des ersten Ehrverletzungsprozesses, der durch Vergleich rechtskräftig erledigt worden ist, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Fehl geht sodann der Einwand, die inkriminierten Äusserungen seien unnötig und sachfremd gewesen, da sie mit dem Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun hätten. Die Beschwerdegegner sahen sich zu diesen Vorbringen nicht etwa wegen der Mietstreitigkeit veranlasst, sondern deshalb, weil sie mit einer Ehrverletzungsklage konfrontiert waren und ihren Standpunkt im Prozess darlegen mussten. Schliesslich lässt sich gegen den hier angefochtenen Entscheid auch nicht einwenden, die Beschwerdegegner könnten den Wahrheitsbeweis zur allgemeinen Herabsetzung der Verletzten missbrauchen. Die Vorinstanz hat lediglich über die Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB befunden und dabei ausdrücklich festgehalten, dass erst in der Untersuchung zu prüfen sein wird, ob die beantragten Beweismittel für den Nachweis geeignet sind (angefochtener Entscheid, S. 6).
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: