BGer 6A.78/2006
 
BGer 6A.78/2006 vom 28.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.78/2006 /hum
Urteil vom 28. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer L. Fringeli,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. August 2006.
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Am 14. September 2005 fuhr X.________, Postautofahrer, mit dem Postauto in Breitenbach Richtung Fehren. Kurz vor dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung Fehrenstrasse/Rohrgasse nahm er eine Fussgängerin wahr, welche von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte. Die eingeleitete Vollbremsung reichte jedoch nicht aus, um das Postauto rechtzeitig bis zum Stillstand abzubremsen. Die Fussgängerin wurde durch das Postauto touchiert und zu Boden geworfen. Dabei wurde sie leicht verletzt.
Mit Strafverfügung vom 15. Mai 2006 der Staatsanwältin des Kantons Solothurn wurde X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechtes des Fussgängers auf Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Strafverfügung ist rechtskräftig geworden.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies das kantonale Verwaltungsgericht am 24. August 2006 ab.
2.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 36a OG).
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters gebunden ist und davon nur unter bestimmten von der Rechtsprechung bezeichneten Umständen abweichen darf (BGE 124 II 103 E. 1c/aa; 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Dem entspricht es, dass die Entzugsbehörde zu eigenen Sachverhaltsabklärungen nur verpflichtet ist, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; 103 Ib 101 E. 2b). Davon kann hier keine Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch selbst die Sachlage so dargestellt, dass er das Postauto erst zum Stehen brachte, als er die Fussgängerin leicht touchiert hatte (vgl. seine Eingabe an die Motorfahrzeugkontrolle vom 29. November 2005). Seine spätere abweichende Darstellung, die Fussgängerin sei in das bereits stehende Fahrzeug hineingelaufen, musste die Administrativbehörden nicht mehr zu weiteren Abklärungen veranlassen. In rechtlicher Hinsicht ist ohne weiteres eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben. Wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringt und die Fussgängerin noch touchiert, begeht eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und schafft eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Die Mindestentzugsdauer beträgt hierbei drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Sie kann auch nicht aus Gründen der beruflichen Notwendigkeit unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 2.3).
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: