BGer 1P.584/2006
 
BGer 1P.584/2006 vom 22.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.584/2006 /fun
Urteil vom 22. Dezember 2006
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Einstellungsverfügung; Kosten- und Entschädigungsfolgen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 1P.126/2005 vom 27. April 2005 hiess das Bundesgericht eine von X.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den damals angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2005 auf. Gegenstand jenes Beschlusses des Obergerichts war eine Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2003, mit welcher dieser die Kosten der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (heute Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) vom 23. Oktober 2002 eingestellten Strafuntersuchung gegen X.________ im Betrage von Fr. 11'541.85 diesem auferlegt hatte und auf dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht eingetreten war. Das Obergericht hatte X.________ absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) vorgeworfen, weil er unter dem Namen Y.________ mit seinem im Frühjahr 1995 im Verlag A.________ erschienen Buch "Bruchstücke, Aus einer Kindheit, 1939-1945" vorgetäuscht habe, es handle sich um eigene Kindheitserinnerungen in der Nazizeit, obwohl es sich dabei nicht um eigene Erinnerungen gehandelt habe. Dagegen gelangte das Bundesgericht im Urteil 1P.126/2005 zum Ergebnis, dass die verantwortlichen Personen der Literaturagentur und des Buchverlags den Entscheid, das Buch zu veröffentlichen, im Bewusstsein darum gefällt hatten, dass es zumindest fraglich war, ob das Manuskript echte Kindheitserinnerungen enthalte. Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR konnte X.________ daher nicht vorgeworfen werden. Auch eine ausservertragliche Haftung wegen eines Verstosses gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) lehnte das Bundesgericht ab. Es hielt jedoch fest, das Verhältnis zwischen Autor und Buchkäufer falle unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten stelle sich die Frage, ob X.________ sein Buch als Tatsachenbericht in Verkauf bringen durfte, obwohl es sich um recherchierte Begebenheiten und Erlebnisse fiktiver Personen handelte. Da jedoch das Obergericht die Frage eines Verstosses gegen eine Verhaltensnorm des UWG ausdrücklich offen gelassen hatte, konnte das Bundesgericht diese Frage nicht prüfen.
B.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich in der Folge erneut mit der Frage der Kostenauflage an X.________ zu befassen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 wies das Obergericht dessen Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2003 erneut ab und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens. Es erachtete die vermeintliche Wahrheit der "Kindheitserinnerungen" als absatzbestimmend und damit marktrelevant und hielt daher ein zivilrechtlich unlauteres Handeln von X.________ im Sinne von Art. 3 lit. b UWG für erstellt.
C.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 13. September 2006 wiederum staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. November 1999, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.50 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2001 und eine Prozessentschädigung von Fr. 68'948.60 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Oktober 2002 zu bezahlen sowie die Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV), eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und eine Verletzung der Pflicht zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV).
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage und das Nichteintreten auf seine Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.2 Wie der Beschwerdeführer dem in derselben Sache ergangenen Bundesgerichtsurteil 1P.126/2005 (E. 1.2) entnehmen konnte, ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann nicht darauf eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweisen). Dies betrifft die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte zur Folge, dass sich die kantonalen Behörden erneut mit diesen Forderungen des Beschwerdeführers zu befassen hätten. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut beantragt, das Obergericht sei anzuweisen, ihm die geltend gemachten Beträge für Genugtuung, Schadenersatz und Prozessentschädigung zu bezahlen, mutet trölerisch an.
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens im Lichte der Unschuldsvermutung und des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung im Urteil 1P.126/2005 (E. 2) bereits eingehend dargelegt. Vorliegend darf deshalb darauf verwiesen werden.
3.
Das Obergericht begründete die Kostenauflage im vorliegend angefochtenen Beschluss mit einem zivilrechtlichen Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG. Unlauter handelt nach dieser Bestimmung unter anderem, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Diesbezüglich hat die Revision von Art. 3 lit. b UWG vom 24. März 1995, die am 1. November 1995 in Kraft trat, keine Änderung gebracht, weshalb, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, vorliegend nicht zwischen alter und neuer Fassung von Art. 3 lit. b UWG unterschieden werden muss.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Obergericht habe Art. 3 lit. b UWG falsch angewendet, indem es zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Auslegung des Tatbestandes unterschieden habe.
4.2 In BGE 129 IV 49 (nicht publ. E. 2.3), auf welches Urteil sich der Beschwerdeführer beruft, hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 3 lit. b UWG im Gegensatz zu Art. 3 lit. a UWG keinen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der auslegungsbedürftig wäre und damit restriktiv ausgelegt werden könnte. Hieraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht warf dem Beschwerdeführer vor, er habe im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zivilrechtlich unlauter gehandelt. Alsdann nahm es Bezug auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach eine restriktive Auslegung der Strafbestimmungen des UWG angezeigt sei (Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb - UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 26.03), und erklärte, es sei davon auszugehen, dass Art. 3 lit. b UWG in strafrechtlicher Hinsicht restriktiv auszulegen und der Straftatbestand im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Daraus geht aber nur hervor, dass das Obergericht die Kostenauflage nicht mit einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern, wie das Gericht im angefochtenen Beschluss mehrfach ausdrücklich erklärte, mit einem zivilrechtlichen Verschulden begründete. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht daraus nicht hervor, dass kein zivilrechtliches Verschulden vorliegen würde.
5.
5.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil 1P.126/2005 (E. 3.8) fest, der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) komme nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als selbständige Haftungsgrundlage im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung. Vorliegend komme gegenüber Literaturagentur und Buchverlag eine Haftung gestützt auf Art. 2 ZGB von vornherein nicht zum Tragen, da den verantwortlichen Personen von Literaturagentur und Buchverlag die amtliche Identität des Beschwerdeführers bekannt war. Auch im Verhältnis zum Anzeigeerstatter resp. Buchkäufer könne eine Haftung gestützt auf Art. 2 ZGB nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer bezieht sich hierauf und macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe damit einen Verstoss des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht verneint.
5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Indem das Bundesgericht in seinem früheren Urteil erklärte, Art. 2 ZGB komme nicht zum Tragen, hat es einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoss gegen Treu und Glauben nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesgericht in E. 3.9 desselben Urteils festhielt, dass sich unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer sein Buch als Tatsachenbericht in Verkauf bringen durfte, obwohl es sich um recherchierte Begebenheiten und Erlebnisse unbekannter Personen oder aber um erfundene Erlebnisse fiktiver Personen handelte. Diese Frage hätte das Bundesgericht nicht aufgeworfen, wenn es mit der Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB als Haftungsgrundlage auch einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoss gegen Treu und Glauben von vornherein ausgeschlossen hätte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot, indem das Obergericht seiner Auffassung nach Art. 3 lit. b UWG in verschiedener Hinsicht krass falsch angewendet habe.
6.2 Das Obergericht führte im angefochtenen Beschluss aus, mit seinem Buch habe der Beschwerdeführer eine erfundene bzw. recherchierte Geschichte als Tatsachenbericht ausgegeben. Auf dem Klappentext der Taschenbuchausgabe von 1998 sei das Buch mit den Worten angepriesen: "Aufgewachsen in deutschen Konzentrationslagern: Y.________ blickt als Erwachsener auf eine zerstörte Kindheit zurück, Bruchstücke einzelner Erinnerungsbilder und Geschehnisse." Somit habe der Beschwerdeführer über sich bzw. sein Werk unrichtige Angaben gemacht. Entgegen der Aufmachung des Buches entspreche sein Inhalt nicht der Wahrheit. Das Obergericht erwog, als tatbestandsmässig im Sinne des unlauteren Wettbewerbs sei nicht jede einzelne Unwahrheit, Halbwahrheit oder Übertreibung im Rahmen der Schilderung von Lebenserinnerungen anzusehen. Dass gerade biographische Darstellungen nicht immer nur der objektiven Wahrheit verpflichtet sind, sei allgemein bekannt und enttäusche die allgemeine Erwartung kaum. Die angeblichen "Kindheitserinnerungen" des Beschwerdeführers würden sich jedoch als Totalfälschung erweisen. Damit seien sie qualitativ etwas wesentlich anderes als ein Tatsachenbericht zu einem Bereich der Zeitgeschichte, in welchem auf Falschbehauptungen empfindlich reagiert werde. Der Käufer, welcher aus Mitleid mit den wahren Opfern des Holocaust, aus Betroffenheit oder historischem Interesse das Buch des Beschwerdeführers erstand, habe sich arg getäuscht sehen müssen. Der Hinweis auf die amtliche Identität im Nachwort des Buches sei nicht geeignet gewesen, eine Täuschung zu vermeiden. Wie dargelegt, seien diese Ausführungen selbst irreführend gewesen, und abgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein potentieller Käufer erst nach Lektüre des Nachworts zum Kauf entschliesse.
6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit messe das Obergericht in willkürlicher Weise mit zweierlei Mass, indem es Unwahrheiten in Form einer Biographie nicht beanstande, vorliegend Art. 3 lit. b UWG aber dennoch als erfüllt betrachte. Das Obergericht nahm in seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen jedoch eine graduelle Unterscheidung vor, indem es die Totalfälschung der "Kindheitserinnerungen" nur einzelnen Unwahrheiten, Halbwahrheiten oder Übertreibungen in biographischen Darstellungen gegenüberstellte. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet und nicht willkürlich.
6.4 Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 3 lit. b UWG weitgehend seine eigene Auffassung derjenigen des Obergerichts entgegen. Er gibt wörtlich die Bemerkungen von D.________ auf dem Buchumschlag sowie seine eigenen Ausführungen im Nachwort wieder und macht anschliessend geltend, entgegen der Ansicht des Obergerichts könne von einem Durchschnittsleser erwartet werden, dass er vor einem Buchkauf das Nachwort lese. Die Aufmachung, insbesondere das Nachwort des Buches verspreche entgegen der Ansicht des Obergerichts nicht die Erzählung der Wahrheit. Im Weiteren zitiert der Beschwerdeführer aus dem Einstellungsbeschluss der Bezirksanwaltschaft sowie eine Presseerklärung des A.________ Verlags, ohne sich jedoch mit den Ausführungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei seinem Werk um eine Totalfälschung handelt, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss festhielt.
6.5 Aufgrund der auf dem Klappentext der Taschenbuchausgabe von 1998 enthaltenen, bereits zitierten Anpreisung: "Y.________ blickt als Erwachsener auf eine zerstörte Kindheit zurück, Bruchstücke einzelner Erinnerungsbilder und Geschehnisse" schloss das Obergericht, der Beschwerdeführer habe über sich bzw. sein Werk unrichtige Angaben gemacht. Im Nachwort habe er erklärt, er habe noch als Kind eine neue Identität erhalten, einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum, einen anderen Geburtsort. Ein amtliches Dokument gebe den 12. Februar 1941 als sein Geburtsdatum an. Dieses Datum stimme aber weder mit seiner Lebensgeschichte noch mit seinen Erinnerungen überein. Er habe gegen "diese verfügte Identität" rechtliche Schritte eingeleitet. Mit diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer offenkundig versucht, allfällige Zweifel an seiner Identität und damit an der Wahrheit seiner angeblichen Lebenserinnerungen zu zerstreuen. Er habe die Identitätsfrage gerade als Teil seines Schicksals, das er mit anderen überlebenden Kindern der Shoa teile, ausgegeben und die amtlich verbürgte Identität als falsch hingestellt. Diese geschickte Vermischung mit historischen Gegebenheiten könne wohl als Irreführung aufgefasst werden.
6.6 Der Beschwerdeführer hält dem nur entgegen, dem Durchschnittsleser sei ohne weiteres bekannt gewesen, dass die juristisch beglaubigte Identität des Autors nicht mit derjenigen von Y.________ übereinstimmt. Von irreführenden oder gar unwahren Angaben über die Person des Autors bzw. über die Echtheit der dokumentierten "Erinnerungen" könne somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit dem zentralen Argument des Obergerichts, dass er selbst gerade nicht zu seiner "amtlichen Identität" gestanden und sich dadurch der Irreführung schuldig gemacht habe, nicht auseinander. Auf die Rüge, das Obergericht habe Art. 3 lit. b UWG willkürlich angewendet, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3 hiervor).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen zivilrechtlichen Fehlverhalten und der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. Das Obergericht habe § 42 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO/ZH) willkürlich angewendet, da es ihm dennoch die Verfahrenskosten auferlegte.
7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2c S. 171). Seine am 13. November 1999 gegen den Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige wegen gewerbsmässigen Betrugs begründete Rechtsanwalt B.________ damit, der Beschwerdeführer habe vorgegeben, in seinem Buch "Bruchstücke, Aus einer Kindheit, 1939-1948" eigene Erinnerungen als Kind aus der Nazizeit zu schildern, obwohl es sich dabei nicht um eigene Erinnerungen gehandelt habe. Am 8. Dezember 1999 ergänzte B.________ seine Strafanzeige, indem er Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das UWG erhob. Aufgrund dieser Strafanzeigen war nicht von vorneherein offensichtlich, dass keine der genannten Straftatbestände erfüllt waren. Das vom Obergericht geschilderte irreführende Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, auch wenn dieses Verhalten selbst als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht von allem Anfang an klar stellte, dass es sich bei seinen "Erinnerungen" nicht um selbst Erlebtes, sondern um erfundene oder recherchierte Begebenheiten handelt, und es ihm gelang, eine Reihe von Personen von der Echtheit der Schilderungen in seinem Buch zu überzeugen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 1P.126/2005 E. 3.7), gestalteten sich die Ermittlungen als aufwändig. Mit seinem Verhalten trug der Beschwerdeführer dazu bei, dass die Strafuntersuchung nicht sofort eingestellt, sondern erschwert wurde. Ob sich die Zeugeneinvernahme von L.________ und weitere Untersuchungshandlungen im nachhinein als unnötig erwiesen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist dabei nicht von Bedeutung. Die Kostenauflage erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Strafuntersuchung nicht als willkürlich.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO/ZH, da sein Verhalten nicht als leichtfertig im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei.
8.2 Wie bereits ausgeführt besagt § 42 Abs. 1 StPO/ZH, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht klar ersichtlich, ob das Obergericht die Kostenauflage mit einem verwerflichen oder mit einem leichtfertigen Benehmen des Beschwerdeführers begründen wollte. Daraus, dass es dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich unlauteres Handeln im Sinne von Art. 3 lit. b UWG vorwarf, qualifizierte es jedoch dessen Verhalten als widerrechtlich und damit als verwerflich. Wie das Bundesgericht im Urteil 1P.126/2005 darlegte, handelt es sich bei der auf § 42 Abs. 1 StPO/ZH abgestützten Kostenauflage um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Dieses fehlerhafte Verhalten kann durchaus in einem Verstoss gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften liegen. Ein solches Verhalten ist widerrechtlich und kann ohne Willkür als "verwerflich" im Sinne von Art. 3 lit. b UWG bezeichnet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er dartut, sein Verhalten sei nicht als "leichtfertig" zu qualifizieren, gehen daher ins Leere.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Kostenauflage impliziere eine strafrechtliche Missbilligung seines Verhaltens und beinhalte daher eine Verletzung des Unschuldsprinzips (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er wirft dem Obergericht vor, es habe nicht begründet, inwiefern sich Art. 3 lit. b UWG in strafrechtlicher Hinsicht von der zivilrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung unterscheide.
9.2 Das Obergericht befasste sich im angefochtenen Beschluss (E. 3.10) mit der Frage, ob das im zivilrechtlichen Sinne widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht direkt oder indirekt den Vorwurf enthalte, dieser habe sich eben doch strafbar gemacht. Unter Verweis auf BGE 109 Ia 160 E. 4b führte das Obergericht aus, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden ist, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat. In jenem Entscheid erwähnte das Bundesgericht den Fall, dass jemand einen anderen durch lügenhafte Angaben getäuscht und ein Darlehen erwirkt hat, das wegen Betrugs eingeleitete Strafverfahren aber mit einem Freispruch endet, weil das Gericht das Tatbestandsmerkmal der Arglist mit der Begründung verneint, es wäre dem Opfer ohne grosse Mühe möglich gewesen, die täuschenden Angaben zu überprüfen. In einem solchen Fall kann eine Kostenauflage mit einem Verstoss gegen das zivilrechtliche Verbot der Täuschung begründet werden.
9.3 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Im Zivilrecht wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein schädigende Handlungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 la 332 E. lb S. 334, mit Hinweis). Solche Verhaltensnormen sind auch im UWG enthalten; die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 26.03). Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass, wer ein unlauteres Verhalten nach Art. 3 UWG an den Tag legt, sich in zivilrechtlicher Weise schuldig macht. Wer dadurch in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG zivilrechtlich gegen den Betreffenden vorgehen und nebst dem Verbot einer drohenden Verletzung, der Beseitigung einer bestehenden Verletzung und der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen. Mit dem vom Obergericht festgestellten Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG hat sich der Beschwerdeführer eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht.
9.4 Das Obergericht wies im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der zivilrechtliche Verstoss gegen Art. 3 UWG zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Aus den dargelegten Gründen bejahte es ein zivilrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers, es verneinte aber ein strafrechtliches Verschulden ausdrücklich (E. 3.13). Damit begründete das Obergericht klar und für jedermann erkennbar die Kostenauflage nicht mit einem strafrechtlichen Verschulden. Ebenso wenig begründete das Obergericht die Kostenauflage mit einem moralisch bzw. ethisch vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Willkürverbots liegt somit nicht vor. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht erkennbar.
9.5 In seinen weiteren Ausführungen macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nichts anderes geltend, als was er bereits unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Anwendung von Art. 3 lit. b UWG bzw. § 42 Abs. 1 StPO/ZH vorbrachte. Wie dargelegt beinhaltet der Umstand, dass ein Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG auch strafrechtlich relevant sein kann, vorliegend keine strafrechtliche Missbilligung, nachdem das Obergericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur ein zivilrechtliches Verschulden vorgeworfen und ein strafrechtliches Verschulden ausdrücklich verneint hat. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht verletzt. Die diesbezügliche Rüge ist, soweit darauf eingetreten kann, abzuweisen.
10.
Über ein Entschädigungsbegehren für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe und über ein Genugtuungsbegehren ist gemäss § 43 Abs. 1 StPO/ZH nur zu entscheiden, wenn dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt werden. Da das Obergericht die Kostenauflage nicht beanstandete, schützte es demzufolge auch den auf Nichteintreten auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren lautenden Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich. Da die Kostenauflage nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auf das Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung auszurichten, wäre wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2 hiervor).
11.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: