BGer B 81/2006
 
BGer B 81/2006 vom 04.12.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 81/06
Urteil vom 4. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler, Marktgasse 16, 3800 Interlaken,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 20. Juni 2006)
Sachverhalt:
Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 9. November 2005 wurde die am 12. Dezember 1996 geschlossene Ehe von R.________ und D.________ geschieden mit der Feststellung, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs, am 22. November 2005 in Rechtskraft erwachsen). Mit Entscheid vom 20. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an, zu Lasten des Vorsorgekontos von R.________ den Betrag von Fr. 7694.60 auf das Vorsorgekonto der D.________ nebst Zinsen in bestimmter Höhe zu überweisen.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu überweisende Austrittsleistung sei auf Fr. 4487.70 festzusetzen. D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, die Vorsorgestiftung des SHV Hotela und das Bundesamt für Sozialversicherung reichen eine Vernehmlassung ein, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Weitere beigeladene Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Abs. 2). Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
2.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die eingeholten Berechnungen und Bescheinigungen der verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die zu teilende Austrittsleistung des Beschwerdeführers auf Fr. 23'493.- und diejenige von D.________ auf Fr. 8103.80 festgesetzt, woraus sich eine hälftig zu teilende Differenz von Fr. 15'389.20, die Hälfte davon ausmachend Fr. 7694.60 ergibt. Diese Berechnung steht in Einklang mit den Unterlagen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer zieht bei seiner Rechnung das bei der Eheschliessung vorhandene Guthaben nicht von dem bei der Scheidung vorhandenen Guthaben (Fr. 32'179.-) ab, sondern bereits von der Differenz, so dass jenes Guthaben zweimal abgezogen würde.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens schuldet der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Nachdem die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung die Abweisung beantragen liess, rechtfertigt sich eine Minimalentschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer R.________ hat der Beschwerdegegnerin D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung des SHV Hotela, Montreux, der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Basel, der Pensionskasse PANVICA, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: