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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 443/06
Urteil vom 27. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
S.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 17. August 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die S.________ (geb. 1972) nach einem mit seinem Personenwagen am 18. Mai 1996 verursachten Selbstunfall gewährten Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) zum 1. Oktober 1997 ein und am 13. Oktober 1997 sprach sie dem Versicherten unter gleichzeitiger Verneinung eines Rentenanspruchs verfügungsweise eine 15%ige Integritätsentschädigung zu. Auf eine hiegegen erhobene Einsprache trat die SUVA mit Entscheid vom 23. Januar 1998 wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht ein.
Nach einem am 10. Mai 2002 gemeldeten Rückfall und den daraufhin durchgeführten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2004 rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung von nunmehr insgesamt 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 fest.
B.
Die hiegegen gerichtete Beschwerde, mit welcher primär die Weiterausrichtung von Taggeldern geltend gemacht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ erneut die weitere Ausrichtung von Taggeldern über den 30. April 2003 hinaus beantragen; eventuell habe die SUVA eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % und eine mindestens 30%ige Integritätsentschädigung zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Was die intertemporale Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der dazugehörenden Verordnung (ATSV) und der damit zusammenhängenden Änderungen im Unfallversicherungsrecht anbelangt, ist den Erwägungen im kantonalen Entscheid nichts beizufügen.
1.2 Die bei der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beachtenden gesetzlichen Grundlagen hat das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies im Wesentlichen die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld einerseits (Art. 16 Abs. 1 UVG) und für eine Invalidenrente andererseits (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Taggelder und Heilbehandlung (Art. 16 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 UVG), den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), den unfallversicherungsrechtlichen Rückfallbegriff (Art. 11 UVV; RKUV 1994 S. 327 Erw. 2) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG).
2.
Richtigerweise ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 den gerichtlich überprüfbaren Zeitraum begrenzt (BGE 129 V 169 Erw. 1). Dementsprechend hat sie den Leidensverlauf nach dem 3. Dezember 2004 wie auch die seitherigen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Prüfung der gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde ausser Acht gelassen. Auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht müssen die Verhältnisse, welche dem Beschwerdeführer Anlass zu einer erneuten Rückfallmeldung und zur Geltendmachung von Leistungen ab dem 18. Juli 2005 gaben, unbeachtet bleiben.
3.
3.1 Zu Recht hat das kantonale Gericht darauf hingewiesen, dass die SUVA bereits mit Schreiben vom 6. und 21. Februar 1997 die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlung zum 2. Februar 1997 angekündigt und dem Beschwerdeführer schliesslich am 9. Oktober 1997 schriftlich in Aussicht gestellt hat, den Schadenfall zum 1. Oktober 1997 abzuschliessen, da von einer Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, auf Grund der damaligen Aktenlage lasse sich nicht beanstanden, dass die SUVA den medizinischen Endzustand als erreicht erachtete und den Fall im Oktober 1997 unter verfügungsweiser Zusprache einer zunächst 15%igen Integritätsentschädigung abschloss, ist ihr vollumfänglich beizupflichten. Die erst nach 1997 zu Tage getretene gesundheitliche Entwicklung und insbesondere die in den Jahren 2005 und 2006 erforderlich gewordenen weiteren operativen Eingriffe lassen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Jahre zurückliegende Situation mehr zu und vermögen daher den gestützt auf die seinerzeitigen medizinischen Erkenntnisse getroffenen Entscheid der SUVA nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Erw. 2 hievor). Im Übrigen kann auf die damalige Leistungseinstellung ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden, hat es der Beschwerdeführer doch versäumt, dagegen rechtzeitig mittels Ergreifung eines Rechtsmittels vorzugehen.
3.2 Nach seiner Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer ab 12. Juli 2000 während jeweils zwei bis drei Tagen wöchentlich als Taxichauffeur tätig und erst am 10. Mai 2002 gelangte seine Arbeitgeberin mit einer Rückfallmeldung wieder an die SUVA, welche mit Verfügung vom 24. Februar 2004 rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine 22%ige Invalidenrente zusprach und einen um 5 % höheren entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden anerkannte. Dass sie dabei von einer als Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV zu betrachtenden neu aufgetretenen Behandlungsbedürftigkeit ausging, ist schon angesichts der langen Dauer, während welcher der Beschwerdeführer keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchte und sogar einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit auf die überzeugende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt, wonach die Behandlung gar nie abgeschlossen werden konnte und daher auch "die Aufsplittung in mehrere Rückfälle nicht richtig" sei, kann schon angesichts des langen Intervalls zwischen Oktober 1997 bis zur Rückfallmeldung im Mai 2002 nicht gefolgt werden. Nicht zur Diskussion steht schliesslich, dass die SUVA mit Verfügung vom 6. Januar 2006 die Kausalität des Unfalles vom 18. Mai 1996 und der später gemeldeten Beschwerden verneinte, ist diese - ohnehin nicht in den Prüfungszeitraum fallende (Erw. 2 hievor) - Verfügung doch wieder aufgehoben worden.
4.
Unabhängig davon, ob von einem Rückfall oder - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - von einer Fortsetzung des Grundfalles auszugehen ist, stellt sich einzig die Frage nach der Rechtmässigkeit der Taggeldeinstellung gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im kantonalen Verfahren - erneut vor, die SUVA hätte den Fall schon deshalb nicht mittels Rentengewährung abschliessen dürfen, weil noch berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu erwarten waren. Mit dieser Argumentation hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich auseinander gesetzt und dabei erkannt, dass die durchwegs ergebnislos verlaufenen Abklärungen der Invalidenversicherung hinsichtlich beruflicher Vorkehren keinen Hinderungsgrund für einen Fallabschluss seitens des Unfallversicherers darstellten. Dies ist unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Die Invalidenversicherung hat bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2004 nie konkrete Eingliederungsmassnahmen beschliessen können, sondern wiederholt nur diesbezügliche Möglichkeiten zu evaluieren versucht, ohne dabei jedoch erfolgversprechende Ergebnisse zu finden. Auch die SUVA selbst hat, inbesondere in der Rehaklinik X.________, wiederholt geprüft, welche Vorkehren für eine wirksame berufliche Wiedereingliederung in Betracht fallen könnten, dabei aber immer wieder feststellen müssen, dass der Versicherte einerseits unrealistische Berufswünsche hegte, andererseits aber durchaus in der Lage wäre, sich auch ohne Inanspruchnahme beruflicher Eingliederungsmassnahmen einer Sozialversicherung um eine geeignete und zumutbare Beschäftigung zu kümmern. Dass die Taggeldeinstellung, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, verfrüht erfolgte, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden. Auch die nach Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2004 von der Invalidenversicherung wiederum aufgenommene Abklärung möglicher beruflicher Vorkehren ändert daran nichts, war dieser Umstand von der Vorinstanz doch schon aus den in Erwägung 2 hievor genannten Gründen nicht zu berücksichtigen und muss er auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unbeachtet bleiben.
4.2 Ausführlich und gründlich geprüft hat das kantonale Gericht die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2004 vorhandenen medizinischen Unterlagen und insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen zum verbliebenen Leistungsvermögen. Seine Schlussfolgerung, wonach ganztägige Arbeitseinsätze unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen, so etwa Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten sowie Kurier- und Botendienste, möglich und zumutbar sind, geben auf Grund der - im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren einlässlich gewürdigten - Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keinen weiteren Bemerkungen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anlass. Der gegenüber der SUVA erhobene Vorwurf, die leidensbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowie den psychischen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt zu haben, ist, wie schon das kantonale Gericht zu Recht erkannte, unbegründet. Eine zusätzliche Begutachtung ist angesichts der gut dokumentierten Aktenlage nicht erforderlich.
4.3 Was schliesslich die Bestimmung des ohne Unfallfolgen hypothetisch erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) anbelangt, ist mit der Vorinstanz zunächst festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme eines ohne Unfall verwirklichten beruflichen Aufstiegs stützen könnten. Dass der vor dem Unfall vom 18. Mai 1996 erzielte Lohn im unterdurchschnittlichen Bereich lag, ist von der SUVA bereits insofern korrekt berücksichtigt worden, als auch der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung als realisierbar erachtete Verdienst (Invalideneinkommen) entsprechend 26 % tiefer angesetzt wurde als die sich aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 ergebenden Werte. Auch das Invalideneinkommen wurde - wie im kantonalen Entscheid nochmals aufgezeigt wird - unter Zuhilfenahme der statistisch belegten Lohnannahmen gemäss LSE korrekt ermittelt. Der auf 22 % festgelegte rentenrelevante Invaliditätsgrad hält einer gerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht stand.
5.
Bezüglich des leistungsbegründenden Integritätsschadens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Die auf letztlich insgesamt 20 % festgelegte Entschädigung lässt sich in keiner Weise beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vorinstanzlich bestätigten Entscheid der SUVA in Frage zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: