BGer I 845/2005
 
BGer I 845/2005 vom 21.11.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 845/05
Urteil vom 21. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Claudio Chiandusso, Marktgasse 18, 3600 Thun,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
(Entscheid vom 17. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene D.________ war seit Ende Februar 1980 bei der Firma F.________ AG als Baufacharbeiter angestellt. Ab 17. Januar 2003 für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gruppenführer auf Tief- und Untertagsbaustellen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, meldete er sich am 28. Juli 2003 unter Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 30. September 2003 sowie des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. Oktober 2003 (samt Berichten des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 23. Juli und 30. September 2003) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2003 berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. In der Folge zog sie einen Schlussbericht der internen Abteilung Berufliche Eingliederung vom 28. Januar 2004 sowie weitere Berichte des Dr. med. B.________ vom 4. März 2004, des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 12. Februar und 8. Juni 2004 sowie des Spitals X.________, Klinik und Poliklink für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik, vom 26. April 2004 bei und liess den Versicherten interdisziplinär durch die Dres. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Expertise vom 25. November 2004). Basierend darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 65 % und verfügte am 4. Februar 2005 die Ausrichtung einer Dreiviertelrente rückwirkend ab 1. Januar 2004, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher zwei Berichte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 12. Juli 2005 aufgelegt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung anzuweisen, ergänzende Abklärungen durchzuführen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des med. pract. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2005 bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006 kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochene Dreiviertelrente zusteht.
2.2 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung), zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Zu beurteilen ist zunächst, inwieweit der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme noch in der Lage ist, eine seinen Leiden angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht von noch 50 % annehmen, verneint der Versicherte jegliches Leistungsvermögen.
3.1 Die ärztliche Aktenlage stellt sich diesbezüglich wie folgt dar.
3.1.1 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ vom 23. Juli 2003 wurden eine seit August 1999 bestehende Psoriasis-Arthritis, ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 1998 sowie Adipositas (BMI 37) diagnostiziert und vermerkt, dass angesichts des subjektiven Leidensdruckes und der Funktionseinbusse eine Rückführung in die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht realistisch, ein Einsatz für leichte bis mittelschwere Beschäftigungen, idealerweise in welchselbelastenden Positionen, aber in einem grösseren Pensum möglich sei. Eine psychische Störung im Sinne einer depressiven Verstimmung schlossen die Ärzte im damaligen Zeitpunkt ausdrücklich aus.
3.1.2 Dieselbe Klinik diagnostizierte am 30. September 2003 - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Psoriasis-Arthritis seit August 1999 und eine psychosoziale Problematik mit beginnender Schmerzverarbeitungsstörung seit 2002. Die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter wurde auf Grund einer seit Januar 2003 vorhandenen allgemeinen Dekonditionierung (belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Nacken, im lumbalen Bereich, in den Schultern, Händen, im rechten Knie sowie im linken Fuss) negiert. Nach Durchführung einer antiinflamatorischen Therapie (TFN-Alpha-Blocker) sowie intensiver Physiotherapie erachteten die Ärzte eine leichte, angepasste Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung jedoch während acht Stunden täglich für zumutbar.
3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. B.________ gab in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 an, der Beschwerdeführer sei zufolge seiner arthrotischen Beschwerden seit 17. Januar 2003 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt. Bei günstigem Ansprechen auf die bevorstehende neue Basistherapie stellte der Arzt bezüglich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Beschäftigung indessen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht.
3.1.4 Die Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin gelangte in ihrem Schlussbericht vom 28. Januar 2004 zum Ergebnis, dass es dem Versicherten derzeit gesundheitlich noch schlechter gehe, weshalb berufliche Massnahmen für den Moment auszuschliessen seien.
3.1.5 Die Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ bezeichnete die Prognose bezüglich Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihres provisorischen Kurzberichts vom 12. Februar 2004 als äusserst schlecht.
3.1.6 Dr. med. B.________ stellte in seinem Zwischenbericht vom 4. März 2004 einen unveränderten Zustand fest. Er bezeichnete die Therapiemöglichkeiten als weitgehend ausgeschöpft und die Prognose bezüglich einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ungünstig.
3.1.7 Im Bericht der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________ vom 26. April 2004 wurde festgehalten, der Patient sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Auf die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit angesprochen, reagiere er sichtlich gekränkt und versuche im Gespräch, seine körperlichen Beschwerden überzeugend darzustellen.
3.1.8 Am 8. Juni 2004 stellten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ - neben den körperlichen Befunden - auch die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zur Arbeitsunfähigkeit befragt, gaben sie an, seit Januar 2003 sei eine solche von 100 % attestiert.
3.1.9 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Begutachtung kamen die Dres. med. H.________ und L.________ am 25. November 2004 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Optik eine Einschränkung des Leistungsvermögens von 50 % bestehe, während in psychischer Hinsicht - zufolge einer milden Somatisierungsstörung - eine Beeinträchtigung von 15 % vorliege. Da sich die rheumatologischen und psychosomatischen Anteile überdeckten, betrage die Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit (keine körperliche Schwerarbeit, keine Arbeit mit repetitivem Heben von Lasten über 15 Kilogramm) gesamthaft 50 %.
3.1.10 In ihren Berichten vom 12. Juli 2005 (zuhanden des Hausarztes Dr. med. B.________ sowie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) hielt die Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ dafür, dass die anhaltende hohe Krankheitsaktivität der Psoriasis-Arthropathie (mit ausgeprägten Synovialitiden an beiden Knie-, Hand-, Ellbogen- und Zehengrundgelenken) im Vordergrund stehe. Deren Ausmass erkläre bereits das Schmerzbild des Patienten, weshalb dafür nicht eine eigentliche Schmerzverarbeitungsstörung herangezogen werden müsse. Es sei bisher, trotz Einsatz aller zur Verfügung stehenden medikamentösen Möglichkeiten, nicht gelungen, die anhaltende Krankheitsaktivität zu supprimieren. Schon diese allein verunmögliche es dem Patienten, auch kleinste Verrichtungen durchzuführen, d.h. er sei vollständig arbeitsunfähig. Die Einschränkungen körperlicherseits seien zwangslos erklärt durch die anhaltend hohe Erkrankungsaktivität und die erwähnten bereits etablierten Krankheitsschäden. Inwieweit bei der aktuellen Schmerzpräsentation eine Schmerzverarbeitungsstörung mitspiele, bleibe schwierig abzuschätzen. Diese stehe jedoch zweifelsohne ganz im Hintergrund und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als belanglos einzustufen, da eine solche schon auf Grund der körperlichen Erkrankung ausgeschlossen werden könne.
3.1.11 Der Psychiater med. pract. R.________, welcher den Beschwerdeführer seit 14. Februar 2005 behandelt, führte in seinem Bericht vom 21. November 2005 aus, psychisch liege nebst der vorbeschriebenen Somatisierungsstörung weiterhin auch eine depressive Störung vor. Diese schränkten den Patienten in seinem Alltag neben den deutlich behindernden Polyarthritisschmerzen zusätzlich ein. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die psychischen Symptome, nicht überlappend mit dem rheumatologisch begründeten Leistungsunvermögen, betrage bezogen auf die Tätigkeit als Bauarbeiter zwischen 25 bis 50 %. Vom beim Beschwerdeführer insgesamt vorliegenden Krankheitsbild ausgehend scheine offensichtlich, dass dieser bis auf weiteres nicht mehr in der Lage sei, seiner angestammten Baubeschäftigung nachzugehen. Eine berufliche Umschulung erscheine bei den vorhandenen körperlichen und psychischen Einschränkungen zur Zeit ebenfalls wenig realistisch.
3.2
3.2.1 Übereinstimmend bescheinigen die involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit Januar 2003 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Aus dem geschilderten Krankheitsverlauf wird ferner deutlich, dass zu Beginn der regelmässigen Behandlungen im Juli 2003 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ärztlicherseits noch ein gewisser Optimismus herrschte. Nur wenige Monate später, im September 2003, diagnostizierten die gleichen Ärzte jedoch erstmals auch ein psychisches Krankheitsbild und machten eine berufliche Wiedereingliederung abhängig vom Erfolg noch durchzuführender therapeutischer Massnahmen. Diese Einschätzung wurde Ende Oktober 2003 auch von Dr. med. B.________ bestätigt. Die IV-Abteilung Berufliche Eingliederung kam sodann Ende Januar 2004 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert bzw. der Versicherte auf die vorgenommenen Behandlungen nicht im gewünschten Sinne angesprochen habe und er immer noch nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die weitgehend gleichen Aussagen sind den Berichten der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ vom 12. Februar und 8. Juni 2004, des Hausarztes vom 4. März 2004 und der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________ vom 26. April 2004 zu entnehmen. Die Gutachter Dres. med. H.________ und L.________ gelangten auf Grund interdisziplinärer Untersuchungen in ihrer Expertise vom 25. November 2004 dagegen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei Aufbietung aller Ressourcen fähig sei, einer adäquaten Tätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen, während die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ in ihren Berichten vom 12. Juli 2005 allein aus somatischen Gründen eine Arbeitstätigkeit für ausgeschlossen erachteten. Auch med. pract. R.________ hielt alsdann im November 2005 die Aufnahme einer beruflichen Beschäftigung im Lichte einer medizinischen Gesamtbetrachtung für wenig Erfolg versprechend.
3.2.2 Daraus erhellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegend massgeblichen Zeitraum - bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweis) - insofern eine Verschlechterung erfahren hat, als die noch zu Beginn als aussichtsreich bezeichneten therapeutischen und medikamentösen Massnahmen nicht die erhoffte Verbesserung der Beschwerden - und damit auch der Arbeitsfähigkeit - zu bewirken vermochten. Ein Widerspruch in den Ausführungen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ vom 30. September 2003 und denjenigen vom 12. Juli 2005 ist somit entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht auszumachen. Vielmehr entspricht die darin enthaltene Kernaussage auch den Schlussfolgerungen der Mitarbeiter der IV-Abteilung Berufliche Eingliederung sowie der übrigen behandelnden Ärzte, wobei dazu auch der Psychiater med. pract. R.________ zu zählen ist, dessen Bericht zwar vom 21. November 2005 datiert, der den Beschwerdeführer aber bereits seit Februar 2005 betreut und daher in der Lage ist, zum Gesundheitszustand in der hier relevanten Zeitspanne Auskunft zu geben. Die gutachterliche Beurteilung durch die Dres. med. H.________ und L.________, wonach es dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben, erscheint vor diesem Hintergrund - wie auch angesichts der von Dr. med. L.________ im Zusammenhang mit der noch realisierbaren Arbeitsfähigkeit verknüpften Gewichtsreduktion - eher als optimistische Prognose denn als Einschätzung des im aktuellen Zeitpunkt nach Ausschöpfung aller denkbaren therapeutischen Vorkehren tatsächlich noch vorhandenen Leistungsvermögens. Handelt es sich bei der Expertise vom 25. November 2004 somit nicht um eine nach den Kriterien der Rechtsprechung beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Gleiches hat indessen auch für die Berichte und Stellungnahmen der übrigen Ärzte zu gelten, stellen diese doch lediglich einzelne fachmedizinische Einschätzungen, der denen es namentlich am gerade in der vorliegenden gesundheitlichen Konstellation wichtigen interdisziplinären Aspekt fehlt.
Es wird Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, vorab die exakte Diagnose zu ermitteln und hernach, unter Beizug rheumatologischer und psychiatrischer Spezialärzte, die im (zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten) Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ vom 12. Juli 2005 empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. Ergäbe sich aus den ergänzenden Abklärungen, dass, wie im besagten Bericht vom 12. Juli 2005 angedeutet (vgl. demgegenüber aber die Angaben des med. pract. R.________ vom 21. November 2005), eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aus dem körperlichen Krankheitsgeschehen resultiert, erübrigte sich die Frage, inwieweit es dem Beschwerdeführer trotz Somatisierungsstörung zumutbar wäre, seine Schmerzen zu überwinden (vgl. dazu BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396). Festzuhalten gilt es ferner, dass in Anbetracht der unstreitig seit Januar 2003 bestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit der Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf 1. Januar 2004 fällt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Erw. 1, hievor]). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: