BGer B 9/2006
 
BGer B 9/2006 vom 21.11.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 9/06
Urteil vom 21. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,
gegen
Futura Vorsorgestiftung, Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 15. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene L.________ war vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2000 bei der Firma A.________ AG als Maler angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Futura Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert. Im Februar 2000 meldete er sich unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf er auf deren Kosten eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur absolvierte (November 2000 bis Mai 2001), anschliessend jedoch stellenlos blieb. Nach Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Posteingang: 18. Juni 2002) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau L.________ - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) des Kantons Aargau vom 22. April 2004 - rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die entsprechende Verfügung vom 26. Juli 2004, welche der Futura Vorsorgestiftung nicht eröffnet worden war, blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 2. Februar und vom 4. März 2005 verneinte die Futura Vorsorgestiftung eine ihrerseits bestehende Leistungspflicht mit der Begründung, die seitens der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2003 bejahte 100%ige Invalidität sei auf eine erst im Juli 2002 und damit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen.
B.
Mit Klage vom 25. April 2005 liess L.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Futura Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Juli 2003 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus obligatorischer und weitergehender Vorsorge auszurichten. Mit Entscheid vom 15. November 2005 wies das Versicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die Furtura Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge betreffende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 f. Erw. 1.1 und 1.2, 112 Erw. 3.1.2, 128 V 44 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.
Da Versicherungsleistungen in Frage stehen (Erw. 1 hievor), ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).
3.
3.1 Gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 in seiner neuen Fassung in Kraft getreten (Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]) . Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 15. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist hier somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche berufsvorsorgerechtlich noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 ff.; Urteile K. vom 24. August 2006 [B 14/06] Erw. 3.1.1 und 3.1.2 [mit Hinweis] und A. vom 30. November 2005 [B 41/05] Erw. 2).
3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden das Erfordernis eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität und einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, je mit Hinweisen: vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1), insbesondere der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen; SZS 2003 S. 521 [Urteil X./Y. gegen T. vom 7. Januar 2003, B 49/00]), ferner die Bestimmungen über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG) und den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 158 ff. Erw. 1b und 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren bleibt, dass der erwähnte sachliche Zusammenhang nur zu bejahen ist, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der während des Versicherungsverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) rechtsprechungsgemäss an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere auch hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden sind, sofern sie vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen und soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23 Erw. 2.1 [Urteil K. vom 29. November 2002 [B 26/01]; auszugsweise publiziert in BGE 129 V 73]). Keine Bindungswirkung besteht unter anderem, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist (BGE 129 V 73 ff.; vgl. auch BGE 132 V 4 f. Erw. 3.2 und 3.3, 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen).
4.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der Futura Vorsorgeeinrichtung, bei welcher er vom 1. Juli 1995 bis 30. Juli 2000 (unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) berufsvorsorgeversichert war. Die Rechtsfrage ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung frei (vgl. Erw. 2) und insbesondere ohne Bindung an die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades zu prüfen, nachdem es die IV-Stelle des Kantons Aargau unterlassen hat, ihre Rentenverfügung vom 26. Juli 2004 der Beschwerdegegnerin zu eröffnen (Erw. 3.3. hievor; vgl. auch Urteil in Sachen Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen IV-Stelle Bern vom 27. Juni 2006 [I 89/06] Erw. 2).
4.1 Die Vorinstanz verneinte die umstrittene Leistungspflicht mit der Begründung, nach Lage der Akten sei die IV-rechtliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente allein aufgrund der diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers erfolgt (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]; schwer depressive Episode infolge chronischer organischer Schmerzen (ICD-10: F32.2]; sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung [ICD-10: F62.8]). Hinweise für ein psychisches Leiden und - was einzig massgebend sei - eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bereits während des Versicherungsverhältnisses mit der Futura Vorsorgestiftung (1995-2000) seien den medizinischen Berichten und Gutachten selbst bei weitestgehender Interpretation keine zu entnehmen. Soweit während der Versicherteneigenschaft überhaupt Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, seien diese unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhangs unbeachtlich, da ausschliesslich auf ein Rückenleiden zurückzuführen, das seinerseits nicht ursächlich für die spätere, psychisch bedingte Invalidität sei. Mithin fehle es am Eintritt des versicherten Risikos gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG.
4.2 Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Futura Vorsorgestiftung für eine psychisch bedingte Invalidität des Beschwerdeführers nur leistungspflichtig, sofern ein damit verknüpftes psychisches Leiden mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bereits während des Versicherungsverhältnisses bestand (vgl. Erw. 3.2 hievor in fine). Dies trifft nach Lage der Akten nicht zu. Auf die sachbezüglich einlässliche, überzeugende Begründung der Vorinstanz, einschliesslich deren Erwägungen zum Beweiswert des Berichts des Dr. med. C.________ vom 19. Mai 2003 und dessen Stellungnahme vom 12. Mai 2004 sowie zum Zeitpunkt des Eintritts der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2001, wird verwiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund erstellter somatischer Leiden und anderweitiger, sich "negativ auf die psychische Verfassung auswirkender Faktoren" lasse sich sehr wohl mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine bereits vor Austritt aus der Futura Vorsorgestiftung bestandene "psychische Problematik" bzw. auf "psychische Beschwerden" schliessen, dringt nicht durch. Wohl erscheint naheliegend, dass das Rückenleiden (schon) damals einen Einfluss auf die seelische Befindlichkeit des Beschwerdeführers und dessen psychosoziale Situation hatte; ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und namentlich eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungsdauer ist daraus indessen nicht abzuleiten. Von zusätzlichen (fachärztlichen) Abklärungen zu diesem Punkt sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb - in antizipierter Beweiswürdigung - davon abzusehen ist (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]).
Nicht stichhaltig ist ferner das (sinngemässe) Argument des Beschwerdeführers, die von der IV-Stelle des Kantons Aargau anerkannte Invalidität aus psychischen Gründen wäre ohne die langjährigen, noch während des Versicherungsverhältnisses leistungseinschränkend gewesenen Rückenbeschwerden (vgl. Erw. 4.3 hernach) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise eingetreten. Es mag zwar zutreffen, dass das Rückenleiden massgeblich an der Genese des krankheitswertigen psychischen Leidens beteiligt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - was ausschlaggebend ist - der (sekundäre) psychische Gesundheitsschaden nicht identisch ist mit dem organisch nachweisbaren Rückenleiden, das im Jahre 2000 zum Stellenverlust führte (vgl. etwa auch Urteile I. vom 19. Juli 2006 [B 130/05] Erw. 5.2-5.5, C. vom 21. Juli 2006 [B 120/04] Erw. 4.2.2, I. vom 19. Mai 2006 [B 39/05] Erw. 2 und 3, A. vom 8. Februar 2006 [B 100/05] Erw. 3.1).
Soweit die Invalidität des Beschwerdeführers auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, fällt mithin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels eines engen sachlichen Konnexes zwischen Invalidität und während der Versicherungsdauer eingetretener Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht.
4.3 Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von einer ausschliesslich psychisch bedingten Invalidität des Beschwerdeführers ausgegangen ist, oder ob nicht vielmehr die bereits im Zeitraum 1995 - 2000 vorhanden gewesenen Rückenleiden des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.1 hernach) ihrerseits zumindest teilweise invalidisierend wirken. Wie es sich mit der rein körperlich bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, wurde weder von der Invalidenversicherung noch im vorinstanzlichen Verfahren näher geprüft. Im Rahmen der mit freier Kognition und in casu ohne Bindung an die Beschlüsse der IV vorzunehmenden (Erw. 2 und 3.3 hievor) berufsvorsorgerechtlichen Beurteilung kann die Frage, wie nachfolgend zu verdeutlichen ist, nicht offen gelassen werden.
4.3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an medizinisch deutlich objektivierbaren und nach Einschätzung der Ärzte von ihm glaubwürdig und konsistent geschilderten Rückenbeschwerden leidet (erstmals diagnostiziert im Bericht des Instituts X.________ vom 27. September 1990). Ausweislich der Akten führten diese erstmals während des Versicherungsverhältnisses mit der Futura Vorsorgestiftung zu längeren Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens als Gipser/Maler. So wurden nach einer starken Exacerbation der Beschwerden (vgl. Bericht des Instituts X.________ vom 29. Dezember 1999) folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: Ab 23. Dezember 1999 bis 19. März 2000: 100 %; 20. März bis 24. April 2000: 50 %; 25. April bis 10. Juli 2000: 0 %; 11. Juli bis 7. August 2000: 100 %; 8. August bis 24. September 2000: 0 %; 25. September bis 5. November 2000: 100 %, ab 6. November 2000: 0 % mit anschliessender, von der Invalidenversicherung übernommener Umschulung zum Lastwagenchauffeur vom 17. November 2000 bis Mai 2001; definitiv volle Arbeitsunfähigkeit (auch aus psychischen Gründen) ab 1. Juli 2002 (vgl. Bericht des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 26. Januar 2000; Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. Februar 2000 und 19. August 2004 sowie dessen Zeugnis vom 9. April 2004; ferner: Arbeitgeberbericht vom 4. April 2000). Gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 14. April 2003 beträgt die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnose einer chronifizierten lumbospondylogenen Symptomatik links mit Segmentdegeneration L4/L5 und Diskusprotusion sowie lumbo-sakraler Übergangsstörung aus rheumatologischer Sicht 50 % und unter Berücksichtigung der Chonifizierung und der psychischen Problematik 100 % (ohne nähere Angaben zum Tätigkeitsfeld). Das Gutachten des EPD Aargau vom 22. April 2004 schliesslich bestätigte eine volle Leistungseinbusse mit dem ergänzenden Hinweis, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden sich "in erster Linie" - somit nicht ausschliesslich - die depressiven Symptome.
4.3.2 Im Lichte der vorstehend dargelegten Aktenlage verbietet sich der Schluss, die Invalidität des Beschwerdeführers sei ausschliesslich auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen. Vielmehr sprechen die medizinischen Unterlagen dafür, dass das objektivierbare Rückenleiden, welches sich spätestens ab Dezember 1999 in längeren (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeiten als Gipser/Maler niedergeschlagen, den Arbeitgeber sodann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Invalidenversicherung schliesslich zur Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung zum Lastwagenchauffeur veranlasst hatte, für sich allein genommen - d.h. ohne Berücksichtigung der psychischen Befunde und deren Wechselwirkung mit dem somatischen Geschehen - eine berufsvorsorgerechtlich relevante (Teil-) Invalidität bewirkt. Eine im Rahmen der beruflichen Vorsorge anspruchsbegründende Invalidität kann umso weniger mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgeschlossen werden, als die unmittelbar vor dem 1. Januar 2005 (In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision) gültig gewesenen Vorsorgereglemente der Futura Vorsorgestiftung "für die BVG-Basisvorsorge" und "für die Zusatzvorsorge" den Invaliditätsbegriff weit fassten und - über Art. 23 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 ATSG) hinaus - auch Personen als "invalid" bezeichneten, die "vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben (können)", wobei die Invalidität als eingetreten galt, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person ΒΌ erreicht hatte. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzte - analog zu Art. 23 Abs. 1 BVG - voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zur Invalidität geführt hat, Versichertenstatus hatte (vgl. Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge, Ziff. 20.1-20.3 und Vorsorgereglement für die Zusatzvorsorge, Ziff. 21.1-21.3, je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassungen). Es liegt nahe, dass die erwähnten, im Jahre 2004 gültig gewesenen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff, den Invaliditätseintritt und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Wesentlichen der im Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritts gültig gewesenen, nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 97) bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich massgebenden Rechtslage entsprechen. Hierüber wird die Vorinstanz, welche sich gemäss nachstehenden Erwägungen erneut mit der Streitsache befassen wird, abschliessend zu befinden haben.
4.3.3 Ob und gegebenenfalls zu welchem Anteil die beim Beschwerdeführer eingetretene Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in einem unabhängig vom psychischen Krankheitsbild bestehenden somatischen Gesundheitsschaden (Rückenleiden) begründet liegt, lässt sich aufgrund der verfügbaren Akten nicht abschliessend beantworten, wie auch das kantonale Gericht festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil, S. 11, Mitte). Entsprechende Abklärungen drängen sich auf, da hinsichtlich einer (allfälligen) körperlich bedingten Invalidität ein sachlicher Konnex zur bereits während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre und der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im Übrigen auch nicht von vornherein am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang scheiterte. So sind die dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 25. April bis 10. Juli 2000 und vom 8. August bis 24. September 2000 vorübergehend attestierten vollen Arbeitsfähigkeiten zu kurz, als dass sie den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermöchten (vgl. etwa auch Urteil D. vom 8. Februar 2006 [B 100/05] Erw. 3.2). Im Weiteren bezieht sich die ab November 2000 bis Mai 2001 aus körperlicher Sicht attestierte (volle) Arbeitsfähigkeit nicht auf die Tätigkeit als Maler/Gipser; vielmehr wurde sie mit Blick auf die in diesem Zeitraum durchgeführte Umschulung zur Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bescheinigt, welche sich gerade wegen dauernder, erheblicher Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als notwendig erwies. Eine anschliessend über längere Zeit hinweg anhaltende volle Arbeitsfähigkeit im neuen, mit Haltungsstereotypien und nicht selten mit Heben und Tragen von Lasten verbundenen Beruf als Lastwagenchauffeur - welche den hier in Frage stehenden zeitlichen Zusammenhang allenfalls zu unterbrechen vermocht hätte (vgl. etwa SZS 2006 S. 365 [Urteil L. vom 6. Februar 2006, B 54/05, Erw. 2.1 und 2.2]) - wurde ärztlicherseits nie bestätigt. Vielmehr sind im Lichte der Berichte der Berufsberatung vom 23. Januar 2003, des medizinischen Zentrums Y.________ vom 14. April 2003 und des Dr. med. B.________ vom 5. Juli 2002 diesbezüglich ernsthafte Zweifel angebracht, die nach einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme rufen (vgl. etwa auch SZS 2006 S. 370 [Urteil H. vom 9. November 2005 [B 35/05] Erw. 4.1.1 und 4.1.2 [Berufsunfähigkeit eines LKW-Chauffeurs infolge Rückenleidens]; ferner Urteile M. vom 28. August 2003 [I 212/03] Erw. 2.2 [50 % Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur infolge chronischen Lumbovertebralsyndroms] bei Spondylolyse/-olisthesis L4/5 Grad I, Osteochondrose L3/4 sowie lumbo-sakraler Übergangsstörung], D. vom 17. März 2000 [I 270/99] Erw. 2a [Unzumutbarkeit der Tätigkeit als LKW-Chauffeur aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links infolge fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1]).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Berufsvorsorgegericht (vgl. BGE 129 V 451 f. Erw. 2, mit Hinweisen) zusätzliche Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen zu treffen und hernach über den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Invalidenleistungen erneut zu entscheiden hat.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Futura Vorsorgestiftung zu (Art. 135 in Verbindung mit 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 15. November 2005 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit es, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: