BGer 2A.641/2006
 
BGer 2A.641/2006 vom 08.11.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.641/2006 /leb
Urteil vom 8. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 11./14. September 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1982) will nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammen; er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 12. Juni 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 13. Juni 2006 prüfte und bis zum 12. September 2006 bestätigte. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin änderte das Bundesgericht diesen Entscheid am 21. Juni 2006 insofern ab, als es die Haft nur bis zum 11. statt 12. September 2006 genehmigte (Urteil 2A.378/2006). Am 27. Juli 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab; mit Entscheid vom 11. September 2006 (Urteilsbegründung vom 14. September 2006) verlängerte es die Haft bis zum 11. Januar 2007. Hiergegen ist X.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2006 entschieden, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt sind (Asylrechtlicher Nichteintretensentscheid [Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; SR 142.20], Untertauchensgefahr [Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG]; Gefährdung von Personen an Leib und Leben wegen Drogenhandels [Art. 13a lit. e i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]). Er bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, nach Afrika zurückzukehren und stösst Drohungen gegen die Schweiz und ihre Staatsangehörigen im In- und Ausland aus ("If I will go Africa all Swiss Citizens must leave befor I go or it will be bad for them"); es kann damit auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden.
2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff.; S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer ist am 26. Juni 2006 einer nigerianischen Expertendelegation vorgeführt und von dieser provisorisch als Staatsangehöriger anerkannt worden. Erfahrungsgemäss kann in solchen Fällen mit der Ausstellung eines Laissez-Passer-Papiers in drei bis vier Monaten gerechnet werden. Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation seiner Rückschaffung bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat er sich mit Blick auf sein renitentes Verhalten selber zuzuschreiben; das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4) wurde deshalb nicht verletzt und die Haftverlängerung bis zum 11. Januar 2007 erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 126 II 439 E. 4); wäre er bereit gewesen, in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen und die Haft damit beendet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Organisation der Ausschaffung des Beschwerdeführers bemühen werden.
2.3 Was dieser weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erneut erklärt, bei einer Haftentlassung innerhalb von sechs Stunden die Schweiz verlassen und in ein anderes Land einreisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu, wie bereits im Urteil vom 21. Juni 2006 dargelegt worden ist, hinreichend Gelegenheit gehabt. Über die von ihm vorgebrachten (angeblichen) Asylgründe wurde bereits abschliessend entschieden; auch insofern vermag er keine Umstände geltend zu machen, welche seine Wegweisung als offensichtlich unzulässig und die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft deshalb als widerrechtlich erscheinen liessen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: