BGer 1P.530/2006
 
BGer 1P.530/2006 vom 06.11.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.530/2006 /ggs
Urteil vom 6. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der Polizeirichter der Stadt Winterthur büsste X.________ am 10. Mai 2004 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 VZV in Anwendung von Art. 143 Ziff. 3 VZV mit Fr. 100.--. Er hielt für erwiesen, X.________ habe es unterlassen, bei der Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Kanton die Wohnsitzänderung der zuständigen Behörde bekannt zu geben, bzw. er habe am 24. Dezember 2003 im Kanton Thurgau einen neuen Führerausweis erlangt, obwohl er dort keinen Wohnsitz habe.
X.________ verlangte eine gerichtliche Beurteilung dieser Busse, worauf ihn die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur freisprach. Sie sprach ihm eine Umtriebsentschädigung zu und wies sein Genugtuungsbegehren ab.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ am 10. Juli 2006 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. August 2006 beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben. Es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei angemessen zu entschädigen, da er als Selbständigerwerbender erhebliche Teile seiner Arbeitszeit für dieses Verfahren habe aufwenden müssen.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer legt dar, das vorliegende Verfahren habe einen inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls von ihm angestrengten Verfahren 1P.388/2006. Es rechtfertigt sich indessen nicht, sie zu vereinigen, da die beiden Beschwerden prozessual völlig anders gelagert sind und unterschiedliche Probleme aufwerfen.
2.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Genugtuungsbegehrens in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht allerdings keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde kaum. Ausgehend von seiner Behauptung, die Stadtpolizei habe widerrechtlich gegen ihn ermittelt, überzieht er die an diesem Verfahren beteiligten Behörden und Gerichte mit einer umfassenden, über weite Strecken an der Sache vorbeigehenden und teilweise ausfälligen Kritik, ohne konkret und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzte. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Er habe in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in allererster Linie verlangt, dass die Erkenntnis der ersten Instanz aufzuheben sei, da die polizeilichen Ermittlungen durch die Stadtpolizei Winterthur auf dem Hoheitsgebiet der Kantonspolizei Thurgau zwecks strafrechtlicher Verwertung durch das Konkordat über die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen nicht abgedeckt gewesen seien. Nach gerichtlicher Klärung dieses Sachverhaltes, so habe er wiederum explizit verlangt, sei zu prüfen, ob eventuell eine finanzielle Genugtuung, wie er sie vor erster Instanz verlangt habe, gerechtfertigt sein könnte. Im dritten Punkt habe er die Einziehung, allenfalls die Vernichtung der widerrechtlich erlangten Informationen bzw. die Herausgabe an ihn verlangt, damit er in die Lage versetzt werde, die Wurzeln der persönlichkeitsverletzenden Gerüchte zu zerstören, die der widerrechtlich tätige Stadtpolizist gelegt habe. Das Obergericht habe diese Anträge willkürlich dahingehend zusammengefasst, dass er sinngemäss die Zusprechung einer Genugtuung beantragt habe; dies stelle eine Rechtsverweigerung dar.
3.2 Der Beschwerdeführer war einzig durch Dispositiv-Ziffer 3 des bezirkgerichtlichen Urteils beschwert, mit welcher sein Genugtuungsbegehren abgewiesen wurde. Das Obergericht hat seine Nichtigkeitsbeschwerde daher zu Recht dahingehend interpretiert, dass sie sich gegen die Abweisung seines Genugtuungsbegehrens richte - etwas anderes hätte der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht verlangen können. Mit den weiteren Ausführungen hat sich das Obergericht durchaus befasst; es ist zum Schluss gekommen, dass die polizeilichen Abklärungen nicht zu beanstanden seien und jedenfalls keine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse darstellten, welche allein eine Genugtuung rechtfertigen könnte. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: