Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.170/2006
6S.382/2006 /bri
Urteil vom 2. November 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,
gegen
A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Daniel J. Senn,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6P.170/2006
Strafverfahren; Willkürverbot (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
6S.382/2006
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.170/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.382/2006) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 2. April 2001 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der C.________ AG ein tödlicher Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter Z.________ war damit beschäftigt, gebündelte Flachstahlprofile mit einem Gabelstapler in die Zuschneiderei zu transportieren. Dazu hatte er über den Gabelzinken des Staplers ein Querjoch befestigt, an dessen linken Ende er die Stahlprofile mittels Gurten anhängte. Beim Transport waren ihm die beiden Lehrlinge D.________ und E.________ behilflich. Erstere fuhr auf der rechten Rückseite des Staplers als "Gegengewicht" mit, derweil Letzterer sich links vom Fahrzeug aufhielt, um die angehängten Stahlprofile zu führen und ein Ausschwenken zu verhindern. Als der Gabelstapler bei einer Fahrt mit einer Gesamtlast von 1525 kg auf die linke Seite kippte und Z.________ sich in Sicherheit bringen wollte, wurde er vom umstürzenden Fahrzeug erfasst und zu Boden gedrückt. Dabei erlitt er derart schwere Kopfverletzungen, dass er noch auf der Unfallstelle verstarb.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob gegen A.________ und dessen Bruder B.________ Anklage wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20); den Angeklagten wird vorgeworfen, sie seien in Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gegen die unfallträchtige Transportart, die der gängigen Betriebspraxis entsprochen habe, nicht eingeschritten, und hätten den Verunfallten als Staplerfahrer ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt.
B.
Während der Einzelrichter des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilte, hiess das Kantonsgericht St. Gallen eine von ihnen erhobene Berufung gut und sprach sie von den eingeklagten Vorwürfen mit Urteil vom 13. Juni 2006 frei.
C.
Gegen diesen Entscheid führen die Witwe, X.________, sowie die gemeinsamen Kinder, Y.________ und Z.________, staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffern 1-4) aufzuheben.
D.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG räumt Opfern im Sinne des eidgenössischen Opferhilfegesetzes eine auf materiell-rechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ein. Insbesondere können Opfer im Falle von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als willkürlich anfechten (BGE 120 Ia 157 E. 2c-d S. 161 f.). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt u.a. bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 8 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Gemeint sind damit sowohl eigene als auch vom verstorbenen Opfer ererbte Zivilansprüche (BGE 126 IV 42 E. 3b). Vorliegend führen die Ehefrau des verstorbenen Opfers und ihre gemeinsamen Kinder Beschwerde. Als Privatkläger haben sie sich am kantonalen Verfahren beteiligt und dabei adhäsionsweise ihre Zivilforderungen geltend gemacht, welche das Kantonsgericht zufolge Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdegegner kein strafrechtlich relevantes Verschulden trifft, ist offensichtlich geeignet, sich auf die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche auszuwirken. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG sind somit erfüllt, und auf die staatsrechtliche Beschwerde kann vorbehältlich gehörig begründeter Rügen eingetreten werden.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht habe die zentrale Frage, wieweit die SUVA schon vor dem Unfallzeitpunkt über die Pflicht zur Ausbildung als Staplerfahrer und die damit verbundenen Gefahren informiert habe, nicht abgeklärt. Dazu wäre es verpflichtet gewesen, nachdem ein entsprechender Beweisantrag vorgelegen habe.
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführer beantragten vor der ersten kantonalen Instanz, das Beweisverfahren sei im Hinblick auf die Frage nach der Informationspraxis der SUVA zu ergänzen. Das Gericht erachtete den Beweisantrag als unerheblich und gab ihm keine Folge (erstinstanzliches Urteil, S. 17). Im Verfahren vor Kantonsgericht, an dem sie sich mit einer Berufungsantwort und einer Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels beteiligten (act. B/20 und B/31), stellten sie einen entsprechenden Antrag indessen nicht. Ob sie dazu im Hinblick auf das Eintretenserfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 OG) gehalten gewesen wäre, kann offen bleiben, wenn sich die Rüge als unbegründet erweist.
2.3 Das Kantonsgericht hatte in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), eventualiter der fahrlässigen Zuwiderhandlung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG zu beurteilen. Beim Fahrlässigkeitsvorwurf richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den besonderen Normen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. Dazu gehören insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers, wie sie sich aus dem UVG und der gestützt darauf ergangenen Verordnung des Bundesrates ergeben. Richtlinien, Merkblätter, Informationsbroschüren usw. der SUVA können ebenfalls herangezogen werden, auch wenn sie keine verbindlichen Rechtsnormen enthalten. Für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfes im Einzelfall ist allerdings ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang sie durch die SUVA verbreitet wurden und den Verantwortlichen in den Betrieben zur Kenntnis gelangten. Denn der Fahrlässigkeitsvorwurf hängt nicht davon ab, ob dem Angeschuldigten die (nicht rechtsverbindlichen) SUVA-Informationen bekannt waren, sondern einzig, ob er die unter den Umständen gebotene Sorgfalt nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 StGB). Die Informationsverbreitung durch die SUVA vor dem Unfallzeitpunkt beschlägt daher keine rechtserhebliche Tatsache, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist.
3.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, der Freispruch der Beschwerdegegner beruhe auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen.
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung Art. 9 BV dadurch verletzen soll, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, genügt die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nur teilweise. Willkür liegt im Übrigen nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann den Beschwerdegegnern nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass die unfallträchtige Transportart gängiger Betriebspraxis entsprach und sie davon Kenntnis hatten. Gestützt auf die Aussagen des ehemaligen Werkstattchefs F.________ und dessen Nachfolger G.________ sei davon auszugehen, dass verschiedene Weisungen bezüglich des Ablade- und innerbetrieblichen Transportverfahrens bestanden, das Vorgehen des Verunfallten verboten war, nicht gängige Praxis darstellte und den Beschwerdegegnern weder bekannt noch von ihnen geduldet wurde.
Die Beschwerdeführer rügen, diese Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer unrichtigen Wiedergabe der Aussagen von F.________, da dieser auf entsprechende Frage hin bestätigt habe, dass "Rahmen ausnahmsweise seitlich am Joch des Gabelstaplers angehängt und transportiert" und auf "die gleiche Art formstabile Teile wie Rohre, Kantprofile, etc. bis 200 kg transportiert" worden seien, was die Beschwerdegegner gesehen und daher gewusst hätten.
3.2.2 In der Untersuchung sagte F.________ aus, er habe als Werkstattchef verschiedene Weisungen betreffend Abladen angelieferter Materialien und den anschliessenden Transport erteilt und deren Einhaltung kontrolliert (act. D.6 S. 5 f.). So habe etwa die Anweisung bestanden, den Gabelstapler nur für Lasten bis maximal 1.5 Tonnen und für grössere Lasten den Hallenkran zu verwenden. Das am Unfalltag verwendete Querjoch sei dazu bestimmt gewesen, Rahmen von maximal 150 bis 200 kg aus der Halle zu transportieren, wobei diese wenn immer möglich mit dem grösseren Hallenkran verladen worden seien. Für den Ablad habe die Weisung bestanden, dass dies frontal und unter Einhaltung der zulässigen Gewichtslimite von 1.5 Tonnen erfolgen müsse, falls der Gabelstapler dafür verwendet werde. Für den Weitertransport habe die Weisung bestanden, die Profile entweder frontal mit dem Gabelstapler oder mit dem Handwagen zu transportieren. Es sei "ausdrücklich verboten gewesen, die fraglichen Profile mittels Joch und Gurten am Gabelstapler anzuhängen" (act. D.6 S. 5). Dies sei in keinem Fall gestattet gewesen, da die Profile nicht formstabil seien (act. D.6 S. 6). Zu seiner Zeit sei das Querjoch nach seinem Wissen nie für Transporte wie am Unfalltag verwendet worden. Ferner führte er aus, die Beschwerdegegner hätten so etwas nicht geduldet. Sie hätten "wohl einen 'Gump' gemacht, wenn sie so etwas gesehen hätten" (act. D.6 S. 6). G.________ sagte unter anderem aus, die Beschwerdegegner hätten "gar nicht gewusst, dass das Joch in dieser zweckwidrigen Weise verwendet worden ist (act. D.4 S. 7). Im Übrigen bestätigte er das von F.________ erwähnte Verbot. Es habe gelautet, "dass das Joch für Transporte nicht in Frage kommt, und weiter, das es nur für Auf- und Ablad der erwähnten Konstruktionen benützt werden darf". Für das Einhalten des Verbots sei zuerst F.________ und nach dessen Ausscheiden er selbst verantwortlich gewesen. Soweit er Verstösse durch den Verunfallten festgestellt habe (ca. 3-4 Mal), habe er ihn gerügt (act. D.4 S. 6).
Aus den dargelegten Aussagen geht ohne weiteres hervor, dass der Transport von Profilen unter Verwendung des Querjochs untersagt war und vom jeweiligen Werkstattchef kontrolliert wurde. Das Kantonsgericht durfte vor diesem Hintergrund - ohne Willkür - annehmen, dass das vom Verunfallten gewählte Vorgehen, die Profile mittels Joch und Gurten zu transportieren, nicht gängige Praxis darstellte und den Beschwerdegegnern nicht bekannt war. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass F.________ die Frage, ob Rahmen ausnahmsweises seitlich am Joch des Gabelstaplers angehängt und auf die gleiche Art formstabile Teile (Rohre, Kantprofile, etc.) bis 200 kg transportiert worden seien, bejahte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist keineswegs zwingend, dass sich das "ausnahmsweise" einzig auf die Rahmen, nicht aber auf die formstabilen Teile in der gleichen Fragestellung bezog. Ein Widerspruch ist auch insofern nicht auszumachen, als die vom Verunfallten transportierten Profile keine formstabilen Teile waren. Aus der isolierten Aussage ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Transport von Profilen unter Verwendung von Querjoch und Gurten, wie es der Verunfallte tat, trotz Verbot einer gängigen Praxis entsprach. Das Kantonsgericht verneint dies mit willkürfreier Begründung und nach eingehender materieller Würdigung der Aussagen von F.________ und G.________, die von den Beschwerdeführern nicht weiter beanstandet wird.
3.3
3.3.1 Das Kantonsgericht nimmt sodann an, die Aussagen der Werkstattchefs zum Abladeverfahren und den diesbezüglichen Weisungen und Verbote seien vom Beschwerdegegner 1 und D.________ vor dem Untersuchungsrichter bestätigt worden. Allerdings hätten diese beiden anlässlich der polizeilichen Einvernahme ein Abladen schwerer Materialien mittels Hallenkran noch nicht erwähnt und nicht auf die Ungewöhnlichkeit des Vorganges oder das Verbot der Verwendung des Querjochs hingewiesen. Die von der Polizei protokollierten Aussagen seien jedoch nicht geeignet, die glaubwürdigen und im Kerngehalt übereinstimmenden untersuchungsrichterlichen Aussagen zu entkräften. Der protokollierende Polizeibeamte H.________ habe die Möglichkeit eines Missverständnisses nicht ausschliessen können und eingeräumt, dass eine Unterscheidung zwischen "Transport nach gängiger Praxis/Transport am Unfalltag" und eine Differenzierung nach angelieferter Menge nicht gemacht worden sei. Bei nicht eindeutigen Aussagen sei nach der Beweisregel von "in dubio pro reo" zu verfahren. Gleiches habe für den SUVA-Bericht zu gelten, worin die Fragen und Antworten nicht protokollarisch festgehalten worden seien und I.________ die Aussagen von D.________ einer Interpretation unterzogen habe, zumal er aufgrund seiner persönlichen Einschätzung davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegner von der Transportart gewusst hätten. Zudem könne aufgrund der Aussage des zweiten Lehrlings, E.________, nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ nur das wiedergegeben habe, was ihr der Verunfallte selbst zuvor mitgeteilt hatte.
Die Beschwerdeführer beanstanden, das Kantonsgericht lasse jegliche kritische Beweiswürdigung vermissen, wenn sie die Angaben der Lehrtochter D.________ bei der Polizei und gegenüber dem SUVA-Experten I.________ als nicht eindeutig betrachte. Es gehe nicht an, dass man klare Erstaussagen aufgrund höchst fragwürdiger Angaben des protokollierenden Polizisten nicht verwerte. Willkürlich sei die Annahme, der SUVA-Experte habe die Aussagen einer Interpretation unterzogen. Im angefochtenen Entscheid werde zudem die Korrespondenz zwischen der SUVA und den Beschwerdegegnern im Nachgang zum Unfall gänzlich ausser Acht gelassen, worin diese zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht hätten, dass die vom Verunfallten gewählte Transportart nicht gängige Betriebspraxis gewesen sei.
3.3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 8) und den Akten geht hervor, dass D.________ vor dem Untersuchungsrichter ihre Aussagen gegenüber der Polizei teilweise korrigierte (act. D.3 S. 3). Dabei stellte sie die Angaben bezüglich Häufigkeit und Menge der angelieferten Profilstangen richtig und wies darauf hin, dass der Ablad bei grossen Mengen mittels Hallenkran erfolgte. Sie erwähnte auch, dass nach ihrer Wahrnehmung der Ablad und Tansport wie am Unfalltag nicht schon früher so gemacht wurden (act. D.3 S. 4 oben). Demgegenüber bejahte sie die Frage des Polizeibeamten H.________, ob die Materialien wie beschrieben immer so transportiert würden (act. A.1.1 S. 2). Ihr Aussageverhalten ist damit in entscheidenden Punkten inkonsistent und widersprüchlich. Die Erklärung des Kantonsgerichts, die Inkonsistenzen seien auf die fehlende Unterscheidung "Transport nach gängiger Praxis/Transport am Unfalltag" und die nicht getroffene Differenzierung nach angelieferter Menge zurückzuführen, ist nachvollziehbar und vertretbar. Sie wird inbesondere gestützt durch die Zeugenerklärung des protokollierenden Polizeibeamten, wonach die Fragen und Antworten bezüglich des Transports der Stahlprofile sich auf die Situation am Unfalltag bezogen und darauf beschränkt haben (act. D.5 S. 5). Angesichts der Ungereimtheiten im Aussageverhalten von D.________ ist auch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Kantonsgericht mit Blick auf die gesamte Beweislage ihren Aussagen gegenüber dem SUVA-Experten I.________ und dessen Ausführungen in der Untersuchung keinen Beweis bildenden Wert zuerkennt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen im SUVA-Bericht das übrige Beweisergebnis, namentlich die Aussagen der Werkstattchefs F.________ und G.________, zu erschüttern vermöchten. Aus der Korrespondenz der Beschwerdegegner mit der SUVA im Nachgang zum Unfall ergibt sich solches jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nur dar, wie sie die einzelnen Beweismittel gewichtet wissen möchten, womit Willkür nicht dargetan werden kann. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Aussagen von D.________ bei der Polizei und gegenüber dem SUVA-Experten vermöchten am gewonnen Beweisergebnis nichts zu ändern, hält demnach im Ergebnis vor dem Willkürverbot stand.
3.4 Das Kantonsgericht hat sich mit dem Einwand in der Berufungsantwort, die Aussagen von D.________ und G.________ seien mit den Beschwerdegegnern abgesprochen worden, einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass konkrete Indizien für eine gezielte Absprache vor dem Untersuchungsrichter nicht vorlägen. Es erachtete es als nachvollziehbar, dass über einen tragischen Vorfall und das dadurch ausgelöste Untersuchungsverfahren gesprochen werde. Sowohl D.________ als auch G.________ hätten verneint, zu unwahren Aussagen angehalten worden zu sein. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts wäre - hätte tatsächlich eine Abstimmung der Aussagen oder eine Beeinflussung stattgefunden - unverständlich, weshalb die Betroffenen die Besprechung mit den Beschwerdegegnern unumwunden offen legten und nicht vielmehr verschwiegen. Zudem stimmten die Aussagen von D.________ und insbesondere von G.________ mit jenen von F.________ überein, der unbelastet aussagen konnte und mit dem ein Gespräch über den Vorfall nicht stattfand.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, beim Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner 1 und D.________ sei es "offensichtlich um etwas anderes als um blosse Gespräche zwischen Arbeitskollegen über den tragischen Unfall" gegangen. Angesichts der "völlig homogenen Aussagen" der beiden Beschwerdegegner, D.________ und G.________, sei der Schluss des Kantonsgerichts "klar sachverhaltswidrig". Es sei "wohl kaum anzunehmen", dass Arbeitnehmer, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdegegnern stehen, ein Anhalten zu unwahren Aussagen zugäben. Dass kein Gespräch mit dem ehemaligen Werkstattchef F.________ stattgefunden habe, ändere daran nichts. Mit diesen Vorbringen legen die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene, abweichende Sicht der Dinge dar. Sie zeigen nicht anhand konkreter Aussagen der Befragten auf, inwiefern die Aussagen abgesprochen sein sollten, so dass mit vertretbaren Gründen nicht mehr auf sie abgestellt werden könnte. Ihre Rügen vermögen daher nicht darzutun, inwiefern die zur Hauptsache auf die Zeugenaussagen von F.________ und G.________ gestützte Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollte.
3.5 Das Kantonsgericht stellt im Zusammenhang mit den Unfallursachen fest, bei dem vom Verunfallten ausgeführten Abladen und dem anschliessenden Transport handle es sich um ein repetitives Verfahren, das - bei Beachtung der Weisungen - keine schwierige Aufgabe darstelle. Der Unfall habe sich nicht wegen Überforderung aufgrund einer schwierigen Aufgabe ereignet, sondern weil eine wiederholt erteilte Weisung nicht eingehalten worden sei. Die Feststellung nimmt Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der konkret zu verrichtenden Ablade- und Transportarbeit und nicht auf das Gewicht des abzuladenden Materials, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Der Hinweis auf die am Unfalltag gelieferte Stahlmenge lässt die Feststellung daher nicht willkürlich erscheinen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung setzt sich das Kantonsgericht nicht in Widerspruch zur Aussage von F.________, der Verunfallte habe mit dem Gabelstapler "leichte Aufgaben ohne Weiteres verrichten können, für schwerere sei er aber überfordert gewesen", denn es hat eine Überforderung nur bezüglich der konkret zu verrichtenden, nicht schwierigen Aufgabe ausgeschlossen. Dass der Verunfallte sich über die ihm erteilten Anweisungen hinwegsetzte, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen die Ursachen des Unfalles nicht in der Überforderung des Verunfallten aufgrund einer schwierigen Aufgabe sieht, sondern in der Missachtung einer mehrfach erteilten Weisung, zieht es einen nachvollziehbaren und damit haltbaren Schluss.
3.6 Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Erwägung, die Beschwerdegegner hätten in der Person des Verunfallten einen Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung als Gabelstaplerfahrer eingesetzt. Zum einen machen sie geltend, das Kantonsgericht verwechsle offensichtlich Ausbildung mit Weisung und bleibe jeden Nachweis schuldig für die Annahme, dass der Verunfallte eine Ausbildung genossen habe, auch wenn sie betriebsintern erfolgt wäre. Zum anderen erblicken sie Willkür in der Feststellung, dass im Unfallzeitpunkt keine Dokumente vorhanden waren, die auf eine notwendige Staplerfahrerausbildung hingewiesen hätten.
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt und von den Beschwerdeführern anerkannt, dass dem Verunfallten betriebsintern die Funktionalität und der Betriebsunterhalt des Gabelstaplers sowie die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften erklärt wurden. Dass verschiedene Weisungen für das Abladen und den Weitertransport erteilt wurden, die unfallträchtige Transportweise ausdrücklich verboten war und der Verunfallte angeleitet und kontrolliert wurde, blieb ebenfalls unangefochten. Nachdem die in Frage stehende Ausbildung sich nicht im Erteilen von Weisungen erschöpfte, sondern auch Instruktionen bezüglich Funktionalität, Sicherheitsvorschriften und Betriebsunterhalt sowie eine gewisse Kontrolle umfasste, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung, der Verunfallte sei betriebsintern ausgebildet worden, in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stünde und daher willkürlich wäre.
Die Zugänglichkeit von SUVA-Informationsmaterialien ist, wie bereits dargelegt (E. 2.2), für die zu beurteilenden Rechtsfragen ohne Belang, was gleichermassen für die Verfügbarkeit des von den Beschwerdeführern erwähnten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt. Die dazu angestellten Ausführungen des Kantonsgerichts sind daher unerheblich, weshalb auf die entsprechende Willkürrüge nicht weiter einzugehen ist.
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.
5.1 Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die Beschwerdeführer sind als Ehefrau und Kinder des verstorbenen Opfers diesem gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellt (vgl. oben E. 1). Sie haben sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger beteiligt und legen ausreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Die Legitimation zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist damit gegeben.
5.2 Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegner hätten von den eingeschränkten Fähigkeiten des Verunfallten zur Ausführung schwerer Arbeiten mit dem Gabelstapler gewusst, entfernen sie sich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
6.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt der Freispruch der Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung Bundesrecht. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass die betriebsintern erteilte Ausbildung des Verunfallten (Erklärung der Funktionalität des Gabelstaplers, der Sicherheitsvorschriften und des Betriebsunterhalts) ausreichend gewesen sei. Damit den gesetzlichen Anforderungen an die Ausbildung von Staplerfahrern Genüge getan sei, müsse eindeutig mehr verlangt werden. Eine entsprechende Ausbildung hätte beim Verunfallten mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gefahrenbewusstsein gefördert und bewirkt, dass er die fragwürdige Transportart unterlassen hätte. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegner sei somit für den eingetretenen Erfolg kausal. Eventualiter seien sie wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zu bestrafen.
6.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11 mit Hinweis).
6.2 Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat diese Pflicht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) näher umschrieben. Nach Art. 6 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren in Kenntnis gesetzt sowie über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Er sorgt für die Befolgung dieser Massnahmen. Sodann darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erwog mit Urteil vom 29. Juni 1994, dass das Führen eines Staplers insbesondere bei unsachgerechter Handhabung des Fahrzeugs, das Risiko erheblicher Verletzungsgefahren für den Fahrer selbst und für Dritte berge. Der Umstand, dass der Stapler für den Transport schwerer Lasten eingesetzt werde, sich meistens auf engem Raum bewege, und dass sich andere Personen in der Nähe aufhielten, lasse das Staplerfahren als gefährliche Arbeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV erscheinen. Das EVG berücksichtigte dabei unter anderem Ziff. 3.1 der Richtlinien der SUVA über Flurförderzeuge vom Februar 1990, wonach Flurförderzeuge, zu welchen Fahrzeugen die Stapler gehören, nur durch ausgebildetes Personal bedient werden dürften. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin im dort zu beurteilenden Fall nicht verpflichtet war, ihre Staplerfahrer einen von der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik angebotenen Kurs absolvieren zu lassen. Die SUVA hatte von ihr einzig verlangt, dass die Staplerfahrer in dem Umfang ausgebildet würden, dass sie einen Wissensstand analog dem Abschluss eines SGL-Kurses erreichten (erwähntes EVG-Urteil, publiziert in RKUV, 1994 U 203 S. 313 E. 4 b).
6.3 Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz verbindlich fest, das der Verunfallte im Rahmen einer betriebsinternen Ausbildung über die Funktionalität des Gefährts und die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften aufgeklärt und in den Betriebsunterhalt eingewiesen wurde. Überdies erteilte ihm der Werkstattchef klare und einfache Weisungen für das Abladen und den innerbetrieblichen Weitertransport von Materialien und kontrollierte deren Befolgung. Für grössere Lasten musste der Hallenkran verwendet werden, und falls dies nicht möglich war, waren die gelieferten Bünde zu öffnen und in kleineren Lasten zu transportieren. Der Verunfallte wurde insbesondere instruiert, den Gabelstapler nur frontal zu beladen und die zulässige Gewichtslimite von 1.5 Tonnen einzuhalten oder den Handwagen zu benutzen. Ausdrücklich und mehrfach wurde ihm verboten, die Stahlprofile unter Verwendung von Joch und Gurten seitlich am Stapler anzuhängen. Zu den Ursachen des Unfalls wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dieser habe sich nicht wegen Überforderung des Verunfallten ereignet, sondern weil er sich über die wiederholt erteilten Weisungen hinweggesetzt hatte. Bei den ihm übertragenen Arbeiten mit dem Gabelstapler, die angelieferten Materialien abzuladen und in die Zuschneiderei zu transportieren, handelte es sich nicht um schwierige Aufgaben.
Ausgehend von diesem Sachverhalt kommt die Vorinstanz zum Schluss, es seien keine Umstände ersichtlich, welche die betriebsinterne Ausbildung im Unfallzeitpunkt als ungenügend erscheinen liessen, weshalb eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beschwerdegegner zu verneinen sei. Einer solchen Annahme stehe auch die Eigenverantwortung des Verunfallten entgegen, da die Gefährlichkeit des vorschriftswidrigen Vorgehens offensichtlich war, nachdem es den Stapler mehrmals vom Boden abhob, die Ladungen verkleinert werden mussten und die Lehrtochter als Gegengewicht hätte dienen sollen.
6.4 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht. Aus dem Schutzzweck von Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 8 Abs. 1 VUV ist abzuleiten, dass Staplerfahrer theoretisch und praktisch so weit ausgebildet sein müssen, dass sie ihre Arbeit ausführen können, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Im Rahmen der betriebsinternen Ausbildung wurden dem Verunfallten sowohl Kenntnisse über die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften, die Bedienung und den Unterhalt des Fahrzeuges vermittelt als auch die erforderlichen Instruktionen und Weisungen für die konkret zu verrichtende Arbeit erteilt, bei der er kontrolliert wurde. Dass der Verunfallte bei Beachtung der erteilten Weisungen nicht in der Lage gewesen wäre, den Stapler gefahrenfrei zu bedienen, oder ihm das erforderliche Wissen dazu gefehlt hätte, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine zum Unfallzeitpunkt ausreichende Ausbildung im Betrieb erfolgt war, ist daher insofern nicht zu beanstanden.
Aus den genannten Normen lässt sich auch nicht ableiten, dass eine Staplerfahrerausbildung nur in Form von externen Kursen dem Schutzziel gerecht werden könnte. Unter Hinweis auf das erwähnte EVG-Urteil räumen die Beschwerdeführer denn auch ein, dass jedenfalls im Unfallzeitpunkt eine betriebsinterne Ausbildung möglich war (Beschwerde S. 7). Allerdings machen sie geltend, Art. 8 Abs. 1 VUV verlange eindeutig mehr als die vorliegend erteilte Ausbildung, zeigen jedoch nicht ansatzweise auf, inwiefern diese im Hinblick auf den Einsatz des Verunfallten als Staplerfahrer unzureichend gewesen sein sollte. Nach dem Gesagten ist solches auch nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass dem Verunfallten keine schwierigen Arbeiten übertragen wurden, die ihn überfordert hätten oder mit denen besondere Gefahren verbunden gewesen wären.
Demnach ist anzunehmen, dass der Verunfallte zur Bedienung des Gabelstaplers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VUV entsprechend ausgebildet war und folglich den Beschwerdegegnern eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden kann. Unter diesen Umständen ist auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach sich der Unfall ereignete, weil der Verunfallte auf eigene Verantwortung sich über die ihm erteilten Weisungen hinweggesetzt hatte. Fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung, ist auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführer nicht mehr einzugehen.
7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: