Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 635/06
Urteil vom 25. Oktober 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2500 Biel/Bienne,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Mai 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf die Folgen eines am 22. September 2000 erlittenen Unfalles. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 22. November 2004), woran sie auf Einsprache der Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 20. April 2005).
B.
Die von A.________ hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (rückwirkend ab 1. September 2001) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2006 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von ihr bei der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle X.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens. Wie zu zeigen sein wird (Erw. 4), ist der medizinische Sachverhalt indessen umfassend abgeklärt und besteht kein Anlass, das in Aussicht gestellte Privatgutachten abzuwarten, weshalb das Sistierungsbegehren abzuweisen ist.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat sie auch die verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden - bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [je in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]; BGE 130 V 393). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht ist gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dem Unfall keine objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestand, zum Ergebnis gelangt, weder in der Beschäftigung im Haushalt noch in der Erwerbstätigkeit liege eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Bei dieser in Würdigung medizinischer Untersuchungen und Gutachten getroffenen Feststellung über den Grad der Arbeits(un)fähigkeit einer versicherten Person handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2), welche das Eidgenössische Versicherungsgericht nur mit den erwähnten Einschränkungen (Erw. 2 hievor) überprüft.
4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass Grundlage des angefochtenen Entscheides das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004 bilde, welches im Auftrag der Haftpflichtversicherung Z.________ erstellt worden sei. Ihrer Auffassung nach hätten die Abklärungen der IV-Stelle das Leitverfahren bilden sollen. Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Expertise vom 15. Juli 2004 sei von voreingenommenen Gutachtern erstellt worden und insofern unvollständig, als die neurologische Untersuchung vorzeitig abgebrochen worden sei und psychiatrische Befunde nie erhoben worden seien. Zudem bestehe ein Widerspruch zur Haushaltsabklärung, welche eine Einschränkung von 65,5 % im häuslichen Bereich ergeben habe.
4.3 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung schliesst der Umstand, dass das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004 im Auftrag der Haftpflichtversicherung erstellt worden ist, dessen Berücksichtigung im Verfahren der Invalidenversicherung nicht aus, wenn es für die Zwecke desselben aufschlussreich ist. Dies ist vorliegend der Fall, indem das Gutachten nicht nur die einzig haftpflicht- und unfallversicherungsrechtlich relevanten Fragen nach der Unfallkausalität beantwortet, sondern sich auch eingehend und begründet dazu äussert, ob bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004 erfüllt sodann auch die von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a): Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, namentlich auch auf einer eingehenden psychiatrischen Abklärung, die im Übrigen keinerlei Hinweise auf rechtserhebliche Komorbiditäten (vgl. dazu BGE 131 V 50 f., 130 V 353 Erw. 2.2.3, je mit Hinweisen) ergeben hat. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Y.________ auf eine weitere neuropsychologische Untersuchung verzichtet wurde mit der Begründung, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist diese Vorgehensweise doch - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03]) - ohne weiteres zulässig. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkten sich die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ sodann nicht auf eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern würdigten auch die früheren medizinischen Beurteilungen. Da das Gutachten schliesslich auch die von der Versicherten geklagten Beschwerden berücksichtigt, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat. Daran vermag im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Einwand, die Gutachter seien voreingenommen gewesen, nichts zu ändern, weil keine Anzeichen hiefür bestehen. Namentlich ergibt sich eine Voreingenommenheit nicht schon daraus, dass die Gutachter zu Schlüssen gelangt sind, die der Explorandin nicht behagen.
4.4 Insgesamt ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004 nicht geeignet, die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Auch der Widerspruch zwischen den Ergebnissen des Gutachtens vom 15. Juli 2004 und der Beurteilung im Haushaltabklärungsbericht vom 10. März 2003 ändert daran nichts, erfolgte doch die Erhebung im Haushalt ohne Kenntnis der medizinischen Beurteilung, dies entgegen dem Grundsatz, dass die ärztliche Einschätzung auch für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich die Grundlage bildet (BGE 130 V 102 Erw. 3.4; vgl. betreffend psychische Gesundheitsschäden auch AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3 [Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03] und AHI 2001 S. 161 Erw. 3c [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]). Ebenso wenig gibt zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass, dass Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes Y.________ vom 15. Juli 2004 als inakzeptabel bezeichnet hat, ist doch diese Auffassung nicht näher begründet.
4.5 Der angefochtene Entscheid ist daher rechtens.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005] sowie Art. 153 und 153a OG). Die Kosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 OG).
6.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: