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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2P.167/2006 /leb
Beschluss vom 24. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Johann Eugster-Reinhardt,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Werner Marti,
gegen
Kanton Appenzell A.Rh., 9100 Herisau,
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
9102 Herisau.
Gegenstand
Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV (Art. 39, 41,
52 und 77 des Gesetzes über die Verwendung
der ausserordentlichen Nationalbankgewinne (Nationalbankgold-Gesetz /NGG),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Nationalbank-Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh.
vom 21. Mai 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesetz über die Verwendung der ausserordentlichen Nationalbankgewinne (Nationalbankgold-Gesetz) an, welches unter anderem eine Revision des Steuergesetzes und dabei die Einführung eines degressiven Steuertarifs bei den Einkommenssteuern, bei den Kapitalleistungen, bei den Vermögenssteuern sowie bei der Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorsah. Am 23. Juni 2006 erhob Johann Eugster-Reinhardt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, Art. 39, 41, 52 und 77 des revidierten Steuergesetzes aufzuheben.
Mit Urteil 1P.223/2006 vom 12. September 2006 hob das Bundesgericht in Gutheissung einer Stimmrechtsbeschwerde die Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über das Nationalbankgold-Gesetz auf; der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist damit dahingefallen. Die Parteien stimmen einer Abschreibung des Verfahrens zu. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen, der zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten sei. Der Kanton beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen zu seinen Lasten sei zu verzichten.
2.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP, welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss Anwendung findet).
Da hier der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen ist, kann der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden. Beim Entscheid über Gerichtskosten und Parteientschädigungen beschränkt sich das Bundesgericht auf eine knappe Beurteilung der gesamten Umstände des Falles. Abgestellt werden kann darauf, welche der Parteien vermutlich obsiegt hätte oder welche die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat.
Welche Erfolgsaussichten die Beschwerde gehabt hätte, lässt sich prima facie nicht sagen; jedenfalls erscheint sie entgegen der Ansicht des Regierungsrats nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte Anlass sehen, die Gesetzesänderung auch unabhängig von der Hängigkeit der Stimmrechtsbeschwerde anzufechten. Als massgeblich muss vorliegend gelten, dass der Gegenstand der Beschwerde wegen eines durch den Kanton gesetzten Grundes (Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV) dahingefallen ist. Dieser hat daher den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren prozessual zu entschädigen (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG). Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Appenzell A.Rh. hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: