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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 262/06
Urteil vom 16. Oktober 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Schön, Borella und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz 5, 8400 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 2. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene kroatische Staatsangehörige P.________ kam 1988 in die Schweiz und war hier als Maler tätig, zuletzt ab 1. Juli 1997 bei der Firma M.________. Am 16. Juni 1998 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit bei einer Frontalkollision eine nicht dislozierte Acetabulumfraktur links mit Beteiligung des vorderen und hinteren Pfeilers, eine nicht dislozierte, mediale Malleolarfraktur und eine laterale OSG-Bandläsion links mit multiplen Rissquetschwunden am linken Unterschenkel, eine traumatische Luxation des MP-Gelenkes des linken Daumens mit Ruptur der Extensor-pollicis-brevis-Sehne sowie interligamentärer Ruptur des Ligamentum collaterale ulnare und Ruptur von 2/3 der Gelenkkapsel sowie einen ventralen Wirbelkörperkantenabriss LWK 2. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
Am 21. Februar 2000 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Arbeitgeberbericht vom 29. März 2000) und zog Berichte der Rehaklinik B.________ vom 3. Mai 2000 und des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 31. Juli 2000 sowie ein von der Klinik S.________ im Auftrag der SUVA erstattetes Gutachten (vom 21. Juni 2002) bei. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle verfügungsweise am 14. Februar 2003 für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2000 (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) eine ganze Rente und ab 1. November 2000 (bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) eine halbe Rente (je nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) zu. Nach erfolgter Einsprache liess die IV-Stelle die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) abklären (Schlussbericht vom 17. Februar 2004). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 wies sie die Einsprache ab, setzte den Invaliditätsgrad ab 1. November 2000 auf 65 % sowie ab 1. Mai 2004 auf 58 % fest und sprach dem Versicherten dementsprechend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2004 neu eine Dreiviertelsrente (samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) zu.
B.
Beschwerdeweise liess P.________ beantragen, es sei ihm bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2004 (weiterhin) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der SUVA bei und sprach ihm in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für die Monate November und Dezember 1999 sowie Januar 2000 eine ganze Rente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Februar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung.
1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieses Prinzips beschränkt sich das Gericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen, gutheissen oder abweisen (BGE 124 V 340 Erw. 1b Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 1999 (vgl. dazu BGE 131 V 165 Erw. 2.2). Diese Frage beurteilt sich, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis aIVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Beginn des Rentenanspruches (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG), zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28Abs. 2 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Das kantonale Gericht hat ferner richtig festgehalten, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften (oder befristeten) Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV in der vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 in Kraft gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 127 Erw. 4a; AHI 2002 S. 64 Erw. 1). Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. Januar 2004 und 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte.
3.
3.1
3.1.1 Im Einspracheentscheid hat die IV-Stelle eine erste Revision der (ganzen) Invalidenrente auf den 1. November 2000 vorgenommen. Das kantonale Gericht hat diesen Revisionszeitpunkt auf den 31. Januar 2000 vorverschoben. Tatsächliche Grundlage dieser zeitlichen Verschiebung bildete der Umstand, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und damit für die Invaliditätsbemessung auf den Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.________ vom 6. März 2001 und nicht wie die IV-Stelle auf denjenigen des Kreisarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 6. Juli 2000, abstellte. Die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.________, welche den Versicherten ab 9. Oktober 2000 behandelt hatten, erachteten das geklagte Beschwerdebild als therapieresistent (Bericht vom 14. Februar 2001), weshalb sie ihn für die angestammte Malertätigkeit als berufsunfähig, hingegen für eine körperlich leichte, in wechselnder Position zu verrichtende Arbeit zu 50 % arbeitsfähig erachteten (Bericht vom 6. März 2001). Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht diese ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Wirkung ab 9. Oktober 2000 als revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert hat. Indessen führt dies in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 aIVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung) dazu, dass der erste Revisionszeitpunkt auf den 1. Februar 2001 und nicht auf den 1. Februar 2000 fällt. Das diesbezügliche (zeitliche) Versehen des kantonalen Gerichts ist von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1.2).
3.1.2 Den zweiten Revisionszeitpunkt setzten Verwaltung und Vorinstanz übereinstimmend sowie bundesrechtskonform auf den 1. Mai 2004 fest. Demgemäss ist zu prüfen, ob einerseits per 1. Februar 2001 und anderseits per 1. Mai 2004 eine rentenwirksame Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist oder nicht.
3.2 Nicht mehr streitig ist, dass die Invaliditätsbemessung für den ersten Revisionszeitpunkt (1. Februar 2001) gestützt auf die von den Ärzten der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.________ angegebenen Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit und für den zweiten Revisionszeitpunkt (1. Mai 2004) auf der Grundlage der im Januar 2004 in der BEFAS geschätzten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer ebenfalls leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit zu erfolgen hat. Unter einer "behinderungsangepassten Tätigkeit" ist dabei gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 17. Februar 2004 eine rückenadaptierte, das linke obere Sprunggelenk nur leicht belastende Arbeit zu verstehen, welche sitzend mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen überwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bis 6 Stunden eine verkürzte Arbeitszeit am Nachmittag und eine verlängerte Mittags- und Liegepause zuzugestehen, während der er durch Hochlagerung des linken Beines der Schwellungs-/Oedemneigung des linken Rückfusses liegend entgegenwirken kann.
4.
4.1 Mit Bezug auf das massgebende Valideneinkommen rügt der Beschwerdeführer, dass die von ihm vor dem Unfall vom 16. Juni 1998 geleistete Überstundenarbeit von der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt worden ist. Er macht namentlich geltend, der für das Maler- und Gipsergewerbe in den Jahren 2000 bis 2004 in Kraft gewesene Gesamtarbeitsvertrag habe den Vertragsparteien hinsichtlich der Kompensation von Überstunden durch Freizeit oder deren Vergütung mit einem Zuschlag von 25 % ein Wahlrecht eingeräumt. Er habe stets die Vergütung von Überstunden bevorzugt, um sich so ein Mehreinkommen zu verschaffen.
4.2
4.2.1 Überstundenentschädigungen können bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 Erw. 2c; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 383 Erw. 2c sowie - für die Invalidenversicherung - AHI 2002 S. 157 Erw. 3b; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003 N 11 zu Art. 16 mit Hinweisen). Da aber die Invaliditätsbemessung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f. Erw. 2c).
4.2.2 Der für das Maler- und Gipsergewerbe in den Jahren 2000 bis 2004 gültig gewesene Gesamtarbeitsvertrag bestimmt in Art. 8.4 Abs. 1, dass Überstunden "grundsätzlich" mit Freizeit ausgeglichen werden. Damit wurde statuiert, dass dem Ausgleich von Überstunden durch Freizeit im Sinne eines Grundsatzes der Vorrang zukommt. Lediglich für den Fall, dass am Ende des Kalenderjahres bei den Jahresbruttosollstunden (2080 bzw. 2088) eine Überschreitung resultiert, ordnete Art. 8.4 Abs. 3 des Gesamtarbeitsvertrages alternativ entweder den Ausgleich mit Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des nächsten Jahres oder die Vergütung von Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % an.
4.2.3 Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ende 1997 einen positiven Überzeitsaldo von 145,5 Stunden aufwies (Lohnabrechnung vom 14. Januar 1998), diesen in den Monaten Januar und Februar 1998 vollständig durch Minusstunden abbaute (Lohnabrechnungen vom 9. Februar und 9. März 1998), sich dann im Mai 1998 80 der in den Monaten März und April 1998 neu geleisteten 82,5 Überstunden auszahlen liess (Lohnabrechnung vom 11. Mai 1998) und dann bis zum Unfall am 16. Juni 1998 wieder einen positiven Überzeitsaldo von 30 Stunden aufwies (Lohnabrechnung vom 9. Juli 1998). Ausgehend davon, dass dieselbe gesamtarbeitsvertragliche Überstundenregelung wie in den Jahren 2000 und 2004 bereits in den Jahren 1997 und 1998 in Kraft gestand, kompensierte der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall mehr als die Hälfte (145,5 Stunden) der insgesamt in diesem Jahr geleisteten Überstunden (255,5 Stunden) in Übereinstimmung mit der gesamtarbeitsvertraglichen Überstundenregelung in den Wintermonaten Januar und Februar 1998 mit Freizeit. Lediglich die im März und April 1998 geleisteten 82,5 Überstunden wurden ihm - bis auf 2,5 Stunden - im Mai 1998 mit Zuschlag ausbezahlt, womit allerdings von der gesamtarbeitsvertraglichen Grundsatzregelung des Freizeitausgleichs abgewichen wurde.
4.2.4 Es trifft somit nicht zu, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler ein Wahlrecht zwischen der Vergütung von geleisteten Überstunden mit Zuschlag und deren Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer hatte. Ebenso wenig missachtete seine ehemalige Arbeitgeberfirma die gesamtarbeitsvertragliche Überstundenregelung systematisch, zumal sie im Jahr vor dem Unfall nur rund einen Drittel der insgesamt in diesem Jahr geleisteten Überstunden vergütete. Es kommt hinzu, dass die Kompensation von Überstunden durch Freizeit während der Wintermonate im Baunebengewerbe üblich und die Notwendigkeit von Überstundenarbeit in diesem Wirtschaftszweig stark von der Baukonjunktur abhängig ist. Die Vorinstanz ging dementsprechend in zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage zu Recht davon aus, dass ein ohne Unfall weiterhin erzieltes Zusatzeinkommen aus Überstunden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
4.3
4.3.1 Aus den von der SUVA eingeholten Lohnauskünften ergibt sich, dass der Versicherte bei der Firma M.________ im Jahre 2001 bis zum 31. März 2001 ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 5030.- und ab 1. April 2001 ein solches von Fr. 5120.- zuzüglich 13. Monatslohn, somit ein Jahreseinkommen von Fr. 66290.- (3 x 5030.- + 10 x 5120.-) erzielt hätte.
4.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens im Jahre 2004 stellte das kantonale Gericht auf die der SUVA von einer kaufmännischen Mitarbeiterin der früheren Arbeitgeberfirma per E-Mail erteilte Lohnauskunft vom 12. Juli 2004 ab, wonach der Versicherte ab 1. April 2002 "gemäss GAV" einen Monatslohn von Fr. 5125.- erzielt hätte. Aus den von seinem Rechtsvertreter eingeholten Lohnangaben des Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin geht indessen hervor, dass jene Auskunft unpräzis war, weil der Beschwerdeführer als Vorarbeiter auch im Jahre 2004 nicht nur den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn, sondern einen etwas höheren Monatslohn von Fr. 5300.- bis Fr. 5400.- (x 13) erzielt hätte (E-Mail vom 8. Februar 2005, bestätigt mit Schreiben vom 1. März 2006). Für das Jahr 2004 ist demgemäss von einem Valideneinkommen von Fr. 69550.- (13 x Fr. 5350.-) auszugehen.
5.
5.1 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, 124 V 323 Erw. 3b/aa; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400 Erw. 3b) anhand des durchschnittlichen standardisierten Bruttolohnes der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Männer) ermittelt. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Umrechnung des entsprechenden statistischen Durchschnittslohnes auf 41,8 Stunden Wochenarbeitszeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit habe im Malerberuf bereits vor dem Unfall vom 16. Juni 1998 lediglich 40 Stunden betragen.
5.2 Die standardisierten Bruttolöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik beruhen, um den Vergleich zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu ermöglichen, auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Sie sind daher im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die im konkreten Fall massgebende, durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Tabellenlöhne werden insbesondere dann beigezogen, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b). Dabei wird der versicherten Person unterstellt, dass sie ihre verbliebene Arbeitskraft auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könnte. Dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur in Branchen mit 40 Wochenstunden arbeiten könnte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Anlass, das standardisierte Durchschnittseinkommen, wie gefordert, mit Rücksicht auf einen invaliditätsfremden Grund nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Eine lohnmässige Benachteiligung auf Grund der 40-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung geht aber aus den Akten nicht hervor, weshalb eine Umrechnung des statistischen Invalidenlohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit vorzunehmen ist.
5.3
5.3.1 Wird der Tabellenlohn gemäss LSE für das Jahr 2000 von Fr. 4437.- (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 (1. Revisionszeitpunkt: 1. Februar 2001) von 41, 7 Stunden (Die Volkswirtschaft Heft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2, Total), umgerechnet, resultiert, angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2; + 2, 5 %; Nominallohnentwicklung; Tabelle T1.1.93, Total, Nominallohnindex, Männer 2000-2004, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) bei einer angenommenen Leistungsverminderung von 50 % in einer körperlich geeigneten Arbeit sowie unter Berücksichtigung eines den gegebenen Umständen (Teilzeitarbeit mit verlängerter Mittags- und Liegepause, behinderungsangepasste leichte Tätigkeit, die vorwiegend in sitzender Arbeitsposition und auf Tischhöhe ausgeübt werden kann, und bei welcher die Möglichkeit zur Wechselbelastung besteht) vollumfänglich Rechnung tragenden (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 a und 104 lit. c OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) nicht zu beanstandenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 %, für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 22'758.- (Fr. 4437.- : 40 x 41,7 : 100 x 102,5 x 12 x 0,5 x 0,8).
5.3.2 Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4588.- monatlich gemäss LSE 2004 (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer), welcher auf die betriebsübliche wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 (2. Revisionszeitpunkt: 1. Mai 2004) von 41,6 (Die Volkswirtschaft Heft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2, Total) umgerechnet wird, ergibt sich bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % und einem behinderungsbedingten Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 27'484.- (Fr. 4588.- : 40 x 41,6 x 12 x 0,6 x 0,8).
5.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 66'290.-/Fr. 69'550.- und Fr. 22'758.-/Fr. 27'484.- resultiert für den ersten Revisionszeitpunkt vom 1. Februar 2001 ein Invaliditätsgrad von 66 % und für den zweiten Revisionszeitpunkt vom 1. Mai 2004 ein solcher von 60 % (zur Rundung: BGE 130 V 123 Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer hat demnach in Berücksichtigung der mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Eckwerte für die Rentenabstufung (Art. 28 Abs. 1 IVG) vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2001 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2001 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: