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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.144/2006 /bnm
Urteil vom 27. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. August 2006 (NR060051/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ vollzog gegenüber X.________ am 15. Mai 2006 eine Nachpfändung; dabei wurde der Personenwagen Opel Astra gepfändet sowie eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'496.-- pro Monat ermittelt, wobei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für "Hortbeitrag" nicht berücksichtigt wurde (Pfändungsurkunde vom 21. Juni 2006). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, sein Auto sei ihm als Kompetenzgegenstand zu belassen und in der Existenzminimumsberechnung sei ein Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2006 wies das Bezirkgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2006 abwies.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, sein Auto nicht zu pfänden und in der Existenzminimumsberechnung einen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Besuch des Kinderhortes durch seinen Sohn zu berücksichtigen.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) festgehalten, dass der Beschwerdeführer Sachbearbeiter bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ sei. Da er keine Belege zum Nachweis seiner Behauptung, dass er sein Fahrzeug zur Arbeit benötige, eingereicht habe und sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne weiteres erreichbar sei, könne dem Auto keine Kompetenzqualität zugesprochen werden. Das Betreibungsamt habe das Auto des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine Aussendiensttätigkeit regelmässig auf das Auto angewiesen sei, was aus den beigelegten Bestätigungen bezüglich Parkbewilligung im Geschäftsgebäude sowie Spesen hervorgehe. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der - für das Bundesgericht verbindlichen - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die Regeln über die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass er das Auto mangels entsprechender Nachweise weder zur Ausübung seiner Tätigkeit als Versicherungssachbearbeiter, noch zum Erreichen des Arbeitsplatzes in B.________ benötige. Insofern kann auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) betreffend die Lohnpfändung bzw. Existenzminimumsberechnung festgehalten, der Besuch des Hortes durch den Sohn des Beschwerdeführers sei nicht zwingend notwendig, zumal die Schule sich in der Wohngemeinde befinde, die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das Kind ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne und dadurch keine Entwicklungsdefizite für das Kind zu befürchten seien. Das Betreibungsamt habe zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu Recht keinen Zuschlag von Fr. 1'000.-- zum Grundbetrag für den Hortbesuch berücksichtigt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Hortbesuch der ganzheitlichen Betreuung seines Sohnes diene und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Seine Ehefrau sei sodann aus psychischen Gründen mit der Betreuung von zwei Kindern überfordert, auch wenn hierfür mangels ärztlicher Behandlung ein Arztzeugnis fehle. Aus der beigelegten Bestätigung von lic. phil. Z.________, Schulpsychologischer Dienst, vom 17. Juli 2006 gehe hervor, dass der Hortbesuch für seinen Sohn von entscheidender Bedeutung sei, weil die dort ausgeübte Betreuungsfunktion und klare Tagesstruktur einen unverzichtbaren Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hätten.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf neue Beweismittel (wie die erwähnte Bestätigung) oder im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte und daher neue tatsächliche Umstände (wie die psychischen Probleme seiner Ehefrau) stützt, kann er nicht gehört werden, da solche im vorliegenden Verfahren unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Bleibt zu prüfen, ob die obere Aufsichtsbehörde die Kosten für den Schülerhort zur ganzheitlichen Betreuung, d.h. ausserhalb der Schulzeiten, in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht lassen durfte.
3.2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die Hortkosten wegen einer beruflich bedingten Abwesenheit der Ehefrau als Berufsauslagen (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002 S. 650) zu berücksichtigen seien; vielmehr steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist. Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (vgl. Ziffer III.5.1 der kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Juni 2001) sind in der Notbedarfsberechnung dann zu berücksichtigen, wenn einem unmündigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden kann (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73; Urteil 7B.155/2002 vom 6. November 2002, E. 4.4, Pra 2003 Nr. 55 S. 274; Bühler, a.a.O., AJP/PJA 2002 S. 653; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 200 Rz. 998). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die obere Aufsichtsbehörde diese - auch für den kostenpflichtigen Hortbesuch geltenden - Grundsätze betreffend den Notbedarf verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers das die örtliche Schule besuchende Kind auch ausserhalb der Schulzeiten betreuen könne, zumal sich in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen keine Anhaltspunkte finden, welche den Hortbesuch als zwingend erscheinen lassen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe keinen entsprechenden Zuschlag in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
6.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: