BGer 1P.404/2006
 
BGer 1P.404/2006 vom 12.09.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.404/2006 /ggs
Urteil vom 12. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Juli 2005 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis sowie Fr. 5'000.-- Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, als Lenker seines Personenwagens die auf der Autobahn signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten zu haben, sondern mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) unterwegs gewesen zu sein.
B.
Dieser Strafbefehl wurde dem Angeschuldigten ein erstes Mal am 8. Juli 2005 und ein zweites Mal am 28. Juli 2005 jeweils mit Gerichtsurkunde (GU) zugestellt. Beide Male wurde die GU mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt, dies am 19. Juli 2005 und 8. August 2005.
C.
Am 9. September 2005 erhob der Angeschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Akten am 12. September 2005 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster überwies mit dem Antrag, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht einzutreten. Nach ergänzender Befragung in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2006, trat der Einzelrichter nicht auf die Einsprache ein.
Dagegen gelangte der Angeschuldigte an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2006 ab.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2006 wegen Verletzung von Art. 5, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichten jeweils auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 10. August 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2006 in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge schildert und nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des Obergerichts verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Feststellung des Obergerichts, wonach auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu allfälligen Auskünften des Sekretariats der Untersuchungsbehörde nicht einzugehen sei, sei falsch. Habe sich ein Privater in berechtigtem Vertrauen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen und deshalb eine gesetzliche Frist verpasst, so könne der erlittene Nachteil mit der Wiederherstellung der Frist behoben werden. Indem das Obergericht diesen von ihm, dem Beschwerdeführer, geltend gemachten Anspruch nicht geprüft habe, habe es Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.1 Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).
2.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
2.3 Das Obergericht hat sich eingehend mit den Voraussetzungen, welche für eine allfällige Wiedereinsetzung nach verpasster Rechtsmittelfrist erfüllt sein müssen, auseinandergesetzt. Dabei ist es zum Schluss gekommen, die Fristversäumnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweimalige Zustellung des Strafbefehls per Gerichtsurkunde sei ohne weiteres als grobe Nachlässigkeit zu werten, die eine Wiederherstellung verbiete. Damit könne die Frage, ob das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei, offen bleiben. Auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allfälligen Auskünften des Sekretariats der Untersuchungsbehörde müsse nicht eingegangen werden. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass das Obergericht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für nicht relevant erachtet hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine antizipierte Beweiswürdigung, welche der Beschwerdeführer eventualiter als willkürlich rügt. Das Obergericht hat die Zustellungen per Gerichtsurkunde als massgeblich für den Beginn des Fristenlaufs befunden und ist deshalb nicht auf die Ausführungen zur späteren Zustellung mit normaler Post eingegangen. Die Versäumnisse des Beschwerdeführers hat es als grobe Nachlässigkeit eingestuft. Folgerichtig war es nicht gehalten zu prüfen, ob nach dem von ihm als massgeblich erachteten Fristablauf noch eine vertrauensbegründende behördliche Auskunft erteilt worden war.
2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.
3.
3.1 Wie bereits im kantonalen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, es sei ihm nicht anzulasten, dass er die beiden per Einschreiben gesandten Gerichtsurkunden nicht abgeholt habe. Er habe neben dem Strafverfahren zu jener Zeit noch zwei weitere gerichtliche Verfahren hängig gehabt, zum einen in einer Mietsache, zum anderen in einer baurechtlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit. In diesen beiden Verfahren würden jeweils die Bevollmächtigten die gerichtlichen Unterlagen erhalten und ihn informieren. Dies sei der erste Grund, weshalb er den beiden gerichtlichen Sendungen, welche direkt an ihn adressiert gewesen seien, keine Beachtung geschenkt habe. Er sei davon ausgegangen, diese hätten mit den anderen beiden erwähnten Verfahren zu tun. Hinzu komme, dass er sich aufgrund seiner damals überaus starken geschäftlichen Belastung nicht auch noch damit habe befassen können.
Weiter habe er sich zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche noch im Zürcher Lernprogramm "Trainingsprogramm für aggressive und risikobereite Verkehrsteilnehmer" befunden. Dieses Programm sei seiner Ansicht nach damals noch nicht abgeschlossen gewesen. Zwar sei er nach fünf Lektionen von den Gruppenlektionen dispensiert worden, angeblich weil "seine stark emotionalen Diskussionsbeiträge durch die Trainer nicht mehr gesteuert werden konnten". Das Lernprogramm sei jedoch in zusätzlichen Einzelstunden weitergeführt und abgeschlossen worden. Die Feststellungen des Obergerichts, wonach diese Ansicht der klaren Aktenlage widerspreche, sei willkürlich. Er habe darauf vertraut, dass das Strafverfahren während dieses Programms ruhe. Einzig aufgrund der Sendung sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches Verfahren diese betroffen habe. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, eine gerichtliche Sendung im Zusammenhang mit der Verkehrsregelverletzung nicht entgegenzunehmen.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 3, zur Publikation im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] vorgesehen). Die Frist von sieben Tagen ist allgemein bekannt. Sie war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 S. 1462) vorgesehen und ist heute als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post enthalten. Sie bleibt nach der Rechtsprechung für die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, weiterhin anwendbar (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.; 123 III 492 E. 1 S. 494). Diese Grundsätze gelten unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben. Übernehmen die kantonalen Behörden die dargelegten Grundsätze, weil eine kantonale Regelung fehlt, so hat das Bundesgericht deren Anwendung nur daraufhin zu prüfen, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 116 Ia 90 E. 2b S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15).
3.3 Die Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegengenommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann bzw. damit "rechnen muss", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94).
3.4 Anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Sendung nach zürcherischer Praxis nicht als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Vielmehr haben die Behörden die misslungene Zustellung zu wiederholen (§ 187 Abs. 1 bzw. § 179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG; LS 211.1]). Gemäss § 179 Abs. 2 GVG gilt die Vorladung als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich darf nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch durch eingeschriebene Sendung aufgrund der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Abholungseinladung richtig hinterlegt worden ist und daher als zugestellt gelten kann. Während bei der Übermittlung von uneingeschriebenen Postsendungen auch wiederholte Irrtümer vorkämen, erscheine dies bei Abholungseinladungen, die vom Zustellbeamten vor Ort individuell angefertigt würden, als sehr unwahrscheinlich. Zugunsten des Adressaten sei in diesen Fällen aber immer der zweite Zustellversuch als für den Fristenlauf massgebend anzusehen (Entscheid vom 20. August 1998, ZR 98 Nr. 26; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 28 zu § 10).
3.5 Das Obergericht führt dazu im angefochtenen Beschluss unter anderem aus, die Rechtfertigungsgründe des Beschwerdeführers würden nicht standhalten. Die Sendungen seien auf dem Avis speziell als Gerichtsurkunden bezeichnet worden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren keinen Rechtsvertreter mandatiert hatte, hätte ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit für solche Postsendungen verpflichtet. Seine Nachlässigkeit vermöge ihn daher keinesfalls zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer vermöge sich auch nicht dadurch zu exkulpieren, dass er damals geschäftlich äusserst stark ausgelastet gewesen sei. In dem Fall wäre er nach Auffassung des Obergerichts verpflichtet gewesen, sich entsprechend zu organisieren.
Insgesamt kann auf die zutreffenden, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Zu erwähnen ist, dass auf den Gerichtsurkunden als Absender klar die Staatsanwaltschaft See/Oberland genannt ist. Für den Beschwerdeführer wäre es demzufolge ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass es sich nicht um die miet- oder baurechtliche Angelegenheit handeln konnte. Offen bleiben kann dabei, ob er im Juli 2005 noch davon ausgehen durfte, das Lernprogramm dauere an. Im Ergebnis ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass er im Sinne von § 179 Abs. 2 GVG bereits die Zustellung des Strafbefehls vom 6. Juli 2005 schuldhaft verhindert hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt in keiner Weise, soweit seine Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen. Nicht einzutreten ist auf seine Ausführungen in Zusammenhang mit einer allfälligen Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft. Vorliegend ist einzig die Fristwahrung zur Einspracheerhebung Prozessthema.
4.
4.1 In der Folge zog das Obergericht in Betracht, dass die als ordnungsgemäss geltende Zustellung des Strafbefehls in die am 10. Juli 2005 begonnenen Gerichtsferien fiel (§ 140 Abs. 1 GVG). Die Rechtsmittelfrist stand bis 20. August 2005 still und begann erst am 21. August 2005 wieder zu laufen. Die zehntägige Einsprachefrist endete nach richtiger Berechnung des Obergerichts am 30. August 2005, weshalb die Einsprache am 9. September 2005 verspätet erfolgt ist. Das Obergericht prüfte daher, ob allenfalls eine Fristwiederherstellung in Frage kommen könnte:
§ 199 Abs. 1 GVG sieht vor, dass das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen kann, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist das Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
4.2 Das Obergericht kam zum Schluss, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches zur schuldhaften Verhinderung der Zustellung geführt habe, sei die Fristversäumnis ohne weiteres als grobe Nachlässigkeit zu werten, die eine Wiederherstellung verbiete. Es kann wiederum auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Argumentation des Obergerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag weder eine Konventions- noch eine Verfassungsverletzung darzutun.
5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: