BGer 2A.289/2006
 
BGer 2A.289/2006 vom 31.08.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.289/2006 /vje
Urteil vom 31. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 12. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________, geb. 1970, stammt aus dem Kosovo. Von 1991 bis 1994 verfügte er über eine Saisonnierbewilligung in der Schweiz, ab 1994 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit 2002 ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 1990 heiratete er eine Landsfrau, die 1996 im Familiennachzug mit den beiden gemeinsamen Kindern (geb. 1993 und 1995) in die Schweiz kam. Im Juli 1997 wurde hier ihr drittes Kind geboren. Die Ehefrau verfügt über die Aufenthalts-, die Kinder über die Niederlassungsbewilligung.
B.
Im Dezember 2003 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf X.________ wegen schweren Drogenhandels zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und (bedingt) zu zehn Jahren Landesverweisung. Im August 2005 wies ihn der Regierungsrat des Kantons Zürich für zehn Jahre aus der Schweiz aus. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das kantonale Verwaltungsgericht.
C.
Am 22. Mai 2006 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 12. April 2006 aufzuheben. Von einer Ausweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2006 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Da eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht vorliegend an die Sachverhaltsfeststellung gebunden, es sei denn, diese sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt (Art. 105 Abs. 2 OG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, je mit Hinweis).
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Drogenhandels zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz die besondere Schwere der begangenen Straftat bzw. der Schuld des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet. Das Bundesgericht verfolgt (wie übrigens auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als seinem Tätigwerden pekuniäre Interessen zugrunde lagen, war er doch nicht selber drogenabhängig. Seine gesicherte materielle Existenz vermochte ihn nicht davon abzuhalten, erheblich zu delinquieren.
An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen. Dabei durfte es - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit weiteren Hinweisen) - zu einer anderen Einschätzung und Prognose kommen als die Straf- und Vollzugsbehörden.
Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten vermögen dem Beschwerdeführer weder die relativ lange Aufenthaltsdauer noch seine familiären Bande zu helfen. Er ist nach seiner Haftentlassung wieder in dieselben Lebensverhältnisse zurückgekehrt wie zuvor. Diese erscheinen zwar stabil, haben ihn aber in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, schwer straffällig zu werden. Inzwischen mag er seine Gesinnung geändert haben, wie er behauptet. Dass er dennoch rückfällig werden könnte, entspricht klarerweise mehr als nur einem geringen theoretischen Restrisiko. Seit seiner Haftentlassung hat er sich soweit ersichtlich wohlverhalten, jedoch während einer zu kurzen Zeitspanne, um eine zuverlässige Beurteilung zu ermöglichen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer derart gewichtige Ausweisungsgründe gesetzt, dass die Vorinstanz die - nach mehr als 15-jähriger Anwesenheit in der Schweiz - harte, jedoch durchaus zumutbare Rückkehr in sein Heimatland zu Recht als verhältnismässig geschützt hat. Für eine blosse Androhung oder kürzere Befristung der Ausweisung besteht kein Grund. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2 oben) oder einer mangelhaften Entscheidbegründung kann ebenfalls keine Rede sein.
2.3 Schliesslich hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen, dass für die Familie, insbesondere die Kinder, eine Rückkehr in die Heimat hart wäre. Namentlich für die älteste Tochter könnte sie an der Grenze des Zumutbaren liegen. Aber selbst wenn für die Familie die Zumutbarkeit der Rückkehr verneint würde, wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts dessen schwerer Delinquenz im Betäubungsmittelbereich berechtigt und verhältnismässig (zu der von der Rechtsprechung entwickelten, hier aber nicht direkt anwendbaren sog. Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf das Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: