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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 797/05
Urteil vom 29. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 29. September 2005)
Sachverhalt:
A.
M.________ (geboren 1949) absolvierte in seiner Heimat Kosovo eine zweijährige Anlehre als Zimmermann, bevor er 1972 nach Deutschland ausreiste und 1985 in die Schweiz kam. Seither war er in unterschiedlichem Umfang überwiegend in der Baubranche tätig, zuletzt seit 1. Februar 1999 als Bauarbeiter in der Firma E.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen zum 31. Januar 2002 aufgelöst (Kündigung vom 28. November 2001). Am 28. Mai 2003 meldete sich M.________ unter Hinweis auf ein persistierendes Reiz-Colon, Dyspepsie bei Duodenal-Ulcus, Proterogenie und eine depressive Entwicklung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt holte einen Bericht der Firma E.________ AG vom 23. Juni 2003 sowie Auszüge aus dem Individuellen Konto des M.________ und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juli 2003 (dem weitere medizinische Einschätzungen beilagen) ein. Zudem liess sie M.________ am 29. September 2003 im Spital X.________ (Medizinische Universitätspoliklinik [MUP]) begutachten (Expertise vom 12. November 2003).
Am 29. Dezember 2003 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Anspruches auf eine Invalidenrente und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005.
B.
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 29. September 2005 guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Sowohl das kantonale Gericht als auch M.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die IV-Stelle bringt vor, das - allein anfechtbare - Dispositiv ihrer Verfügung stütze sich auf die tiefsten Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und berücksichtige den maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzug. Selbst wenn sie in der Verfügungsbegründung auf die Ausführungen der begutachtenden Ärzte Bezug nehme und auf das Einholen einer Stellungnahme der Berufsberatung verzichtet habe, sei die Verfügung korrekt.
2.2 Zwar trifft es zu, dass bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des allein anfechtbaren Dispositivs bildet. Eine Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung - worunter in der Regel auch der Invaliditätsgrad fällt - ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nur zulässig, wenn damit sinngemäss die Abänderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides (mit welchem sein Leistungsbegehren abgewiesen worden war), eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien vorgängig berufliche Abklärungsmassnahmen durchzuführen. Damit ersuchte er um Abänderung des Dispositivs.
3.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht auf eine Stellungnahme der Berufsberatung verzichtet hat.
Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich nicht allgemein sagen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 208). Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch zumutbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil W. vom 3. August 2005, I 546/03, Erw. 5.1.2 mit Hinweis), weshalb - worauf bereits das kantonale Gericht zutreffend hinweist - die arbeitsmedizinischen Einschätzungen grundsätzlich den Fachleuten der Berufsberatung zur Bezeichnung konkreter Berufe zu unterbreiten sind (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b).
Indessen bedarf die Beurteilung des Leistungsanspruches nicht zwingend immer einer zusätzlichen berufsberaterischen Einschätzung. Von einer solchen kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar sind und aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervorgeht, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen (vgl. Urteil V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 5.2).
4.
4.1 Dr. med. S.________ führte am 8. Juli 2003 aus, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit 14. Dezember 2001 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und andere Tätigkeiten seien unzumutbar.
Im Gutachten vom 12. November 2003 kamen die Ärzte der MUP zum Schluss, als angelernter Zimmermann bzw. Bauarbeiter sei der Beschwerdegegner, bedingt durch die fortgeschrittene Arthrose des rechten Ellenbogens, vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes, welche häufige Positionswechsel zulassen, beispielsweise Schreib- oder Kontrollarbeiten respektive Wachdienste oder Verkauf (ohne Sortieren), bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Indessen sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte über limitierte Deutsch- und keine Computerkenntnisse verfüge. Formal bestehe die Indikation zur offenen Gelenkstoilette und eventuell zur Ellenbogenprothese. Auch bei operativem Vorgehen sei aber die Prognose bezüglich Beweglichkeit ungünstig. Die Gutachter empfahlen eine Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten und der Arbeitsvermittlung durch die IV.
4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind dem Beschwerdegegner somit nicht nur Schreib- und Kontrollarbeiten, Überwachung und Verkauf (ohne Sortieren) möglich. Vielmehr könnte er, gemäss den Gutachtern der MUP (gegen deren Diagnosen der Versicherte letztinstanzlich zu Recht keine Einwände mehr erhebt), angepasste leichte Tätigkeiten (ohne Belastung des rechten Armes, mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln) generell ausüben. Aus dem Gutachten geht zwar nicht im Einzelnen hervor, inwieweit ein Einsatz des rechten Armes noch möglich ist. Auch ist dem kantonalen Gericht darin zuzustimmen, dass die funktionellen Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten für leichte Tätigkeiten reduzieren. Indessen ist die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtgradige Tätigkeiten mit den erwähnten Einschränkungen erhalten und beschränkt sich insbesondere auch nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig (anders etwa als in dem mit Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, beurteilten Fall, wo dem Versicherten eine Teilarbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten attestiert wurde und aufgrund der funktionellen Einhändigkeit nicht klar war, welche Büroarbeiten mit welchen Einschränkungen konkret möglich wären, was eine zusätzliche berufsberaterische Abklärung erforderte). Entsprechende Arbeitsstellen sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 318; vgl. auch Urteil V. vom 27. April 2001, I 259/00, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner steht auch unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Arthrose am rechten Ellenbogen ein genügend breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten offen (vgl. Urteile B. vom 9. März 2001, I 113/00 [hysterische Armlähmung links], und C. vom 30. März 2003, I 446/02 [Lähmung des rechten Armes]).
4.3 Soweit die IV-Stelle die Auffassung vertritt, auf eine Stellungnahme der Berufsberater könne - unbesehen der Umstände des konkreten Falles - generell verzichtet werden, wenn der Invaliditätsbemessung die tiefsten Tabellenlöhne zugrunde gelegt und der maximal zulässige behinderungsbedingte Abzug gewährt wird, widerspricht dieses Vorgehen der Rechtsprechung (Erw. 3.1 hievor) und kann nicht geschützt werden. Indessen ist in Anbetracht dessen, dass dem Versicherten angepasste leichte Tätigkeiten - mit den erwähnten Einschränkungen - generell zumutbar sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf eine Konkretisierung möglicher Arbeitsstellen durch Fachleute der Berufsberatung verzichtet hat.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Form). Soweit das mit der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, ist es somit gegenstandslos. Der Beschwerdegegner lässt ferner um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) ersuchen. Diesem Begehren kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Versicherte wird indessen darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Dr. Alex Hediger, Advokat, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: