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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 507/06
Urteil vom 25. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
M.________, 1985, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Gesuchsgegnerin
(Urteil vom 4. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. August 2004 und Einspracheentscheid vom 22. September 2004 lehnte die IV-Stelle Glarus ein Gesuch des 1985 geborenen M.________ um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche und medizinische Massnahmen, Rente) ab, weil die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Suchtverhalten (Cannabiskonsum) begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 8. März 2005). Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Juli 2005 (I 237/05).
B.
Mit Revisionsgesuch vom 31. Mai 2006 lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 4. Juli 2005 sei festzustellen, dass er Anspruch auf medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen habe; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dem Gesuch liegen unter anderem ein Bericht des Dr. med. B.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie FMH, vom 26. Mai 2006 sowie des Lehrlingshauses X.________, vom 4. Mai 2006 bei.
Die IV-Stelle Glarus und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
2.
2.1 Im Verfahren I 237/05 war zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder dass sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil vom 4. Juli 2005 zur Beurteilung dieser Frage massgeblich auf den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Januar 2004 ab, wo der Versicherte vom 29. August 2003 bis 7. Januar 2004 stationär behandelt wurde. Die Aerzte dieser Klinik diagnostizierten einen "Status nach sonstigen psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Paranoide Wahnvorstellungen (ICD-10: F12.8) und schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1)". Sie hielten fest, dass die psychische Symptomatik während der abstinenten Phasen deutlich regredient war, welche Beobachtung auch Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 26. Juli 2004), machte.
2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, trotz seit Oktober 2004 eingehaltener Drogenabstinenz habe sich der psychische Gesundheitszustand nachhaltig verschlechtert. Es seien psychiatrische ambulante (im Zeitraum März bis Mitte Juni 2006) und stationäre Interventionen (vom 11. April bis 16. Mai 2006 sowie ab 19. Mai 2006) notwendig geworden. Im ersten Verfahren sei der Beweis, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, nicht gelungen, weil sich damals die Folgen des Cannabiskonsums und der psychischen Symptomatik überlagerten. Inzwischen sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, dass ein unabhängig vom Suchtverhalten bestehender psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege.
2.3 Aufgrund der Tatsachen- und Beweislage, wie sie sich im Hauptverfahren präsentierte, stand fest, dass die Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, allein auf dem Drogenkonsum basierte, welchen der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens hätte vermeiden können (Urteil vom 4. Juli 2005). Dies bestreitet der Gesuchsteller nicht explizit. Er räumt vielmehr ein, dass sich der Gesundheitszustand nach eingehaltener Abstinenz allmählich besserte und im Juli 2005 die Medikation vollständig abgesetzt werden konnte. Laut Bericht des Dr. med. B.________ vom 26. Mai 2006 traten danach vermehrt depressive Symptome auf, weswegen ambulante und stationäre Massnahmen erforderlich wurden. Wegen der als mittelschwer bis schwer zu bezeichnenden Depression sei der Patient seit Anfang Januar 2006 vollständig arbeitsunfähig.
2.4 Bei den vorgebrachten Umständen handelt es sich offensichtlich um nach dem Einspracheentscheid vom 22. September 2004 - welcher praxisgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - verwirklichte Tatsachen. Sie sind daher nicht neu im Sinne von Art. 137 lit. b OG, wonach vorausgesetzt ist, dass die neu entdeckte Tatsache zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits bestanden haben muss (vgl. Erw. 1). Die allenfalls eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre durch eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung geltend zu machen. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.
Ein anderer Revisionsgrund als derjenige des Art. 137 lit. b OG wird nicht geltend gemacht (Art. 140 OG).
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: