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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 850/05
Urteil vom 21. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Bahnhofstrasse 61, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene S.________ arbeitete ab 1. Mai 1996 teilzeitlich als kaufmännische Angestellte in der Informatikabteilung der Firma A.________ in X.________. Das Arbeitspensum betrug 50 %, ab 1. November 2000 60 % oder 5,1 Stunden im Tag. Daneben besorgte sie den (2-Personen-)Haushalt. Wegen Nackenschmerzen, Gramselparästhesien und Schwindelgefühlen hielt sich S.________ vom 7. bis 11. Juni 1999 im Notfallzentrum des Inselspitals Y.________ auf. Es wurde ein Zervikalsyndrom bei Verdacht auf eine chronische Sinusitis und eine virale Meningitis diagnostiziert. Ab 13. September 1999 stand S.________ beim Internisten Dr. med. Z.________ in Behandlung. Dieser stellte die Diagnose eines Status nach Lyme-Borreliose des peripheren Nervensystems (durchgemachte Zeckenbiss-Enzephalitis) mit Restbeschwerden (Konzentrationsstörungen, körperliche Ermüdbarkeit, Dysästhesien an Armen und Beinen). Ab 12. März 2001 arbeitete S.________ noch 2,5 Stunden im Tag.
Im September 2001 ersuchte S.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen u.a. der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Erhebung vom 7. Oktober 2002, Bericht vom 9. Mai 2003) lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Juli 2003 das Leistungsbegehren ab. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,6 (60 %) ergab einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 34 %. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2004 bestätigte die IV-Stelle die verfügte Rentenablehnung.
B.
Die Beschwerde der S.________, mit welcher u.a. das von ihrem Unfallversicherer eingeholte Gutachten des Neurologen Dr. med. O.________ vom 3. Mai 2004 eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. September 2005 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine Rente verfüge.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
S.________ hat nach Abschluss des Schriftenwechsels zwei von ihrem Unfallversicherer eingeholte Gutachten (Dr. med. O.________ vom 6. April 2006 und Dr. med. H.________ vom 6. März 2006) einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, das Verfahren sei bis zum Vorliegen von gegenwärtig in Auftrag gegebenen gutachterlichen medizinischen Berichten zu sistieren. Diesem Begehren ist nicht stattzugeben. Die Sache ist insoweit spruchreif.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
3.
Das kantonale Gericht hat den für den streitigen Rentenanspruch entscheidenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode gemäss der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis bemessen (vgl. BGE 125 V 148 f. Erw. 2a-c sowie BGE 130 V 393 und Urteil E. vom 13. Dezember 2005 [I 156/04]). Die Anteile Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt setzte es auf 0,6/0,4 fest. Den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ermittelte die Vorinstanz auf Grund eines Prozentvergleichs (vgl. dazu BGE 128 V 30 unten, 104 V 137 Erw. 2b), da die Versicherte nach wie vor in der Lage sei, ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 30 % auszuüben. Bei einem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitspensum von 60 % ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (100 %[60 %/6 x 10] - 50 % [30 %/ 6 x 10]). Die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG), bezifferte das kantonale Gericht auf 9,75 %. Damit stellte es wie schon die IV-Stelle in der Verfügung vom 21. Juli 2003 auf den Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 9. Mai 2003 ab. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 34 % (0,6 x 50 % + 0,4 x 9,75 %; vgl. zum Runden BGE 130 V 121), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Demzufolge bestätigte das kantonale Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid und wies die Beschwerde ab.
4.
Mit Ausnahme der gemischten Methode werden alle vorinstanzlichen Bemessungsfaktoren bestritten.
4.1 Zu den Anteilen Erwerbstätigkeit und Haushalt hat die Vorinstanz erwogen, die Versicherte habe nach Antritt der Stelle als kaufmännische Angestellte in der Informatikabteilung der APG am 1. Mai 1996 ein Arbeitspensum von 50 % und ab 1. November 2000 von 60 % versehen. Auf Grund des Schreibens der Firma vom 8. September 2003 sei zwar die Versicherte seinerzeit unter der Voraussetzung angestellt worden, dass sie entsprechend dem dazumal zu erwartenden Arbeitsaufwand zufolge der laufenden Erweiterung des Profils ihrer Position sowie der Erhöhung der Mitarbeiterzahl das Pensum bis Ende 2001 auf 80 % steigere. Die angesprochene Entwicklung habe sich jedoch in der Folge nicht verwirklicht. Es könne daher nicht gesagt werden, sie hätte ihr Arbeitspensum tatsächlich auf 80 % erhöht. Bis 2001 sei denn offenbar auch niemand anders eingestellt worden. Erst im Juni 2003 sei ein Inserat betreffend eine 60 %-Stelle erschienen. Unter diesen Umständen sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall lediglich zu 60 % erwerbstätig wäre. In diesem Sinne habe sie sich auch anlässlich der Abklärung vor Ort am 7. Oktober 2002 geäussert.
Gemäss Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingen Zeitpunkt und Ausmass der auch von der Vorinstanz grundsätzlich bejahten Absicht einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % von der strukturellen und personellen Entwicklung der Informatikabteilung des Betriebs ab. Danach habe sich die notwendige Anzahl Stellenprozente für das Sekretariat gerichtet, wo die Beschwerdeführerin arbeitete. Diese plausible Darstellung wird durch die letztinstanzlich eingereichten, nach Funktion sowie Eintritts- und Austrittszeitpunkt aufgeschlüsselten Stellenlisten APG-IT Stand 1996 und 2000 bis 2005 der Firma belegt. Aus diesen Unterlagen lässt sich indessen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, sie hätte im Gesundheitsfall spätestens seit 1. August 2002 ein 80 %-Pensum versehen. Dagegen spricht, dass am 1. Mai 2000 eine weitere Sekretariatsangestellte zu 80 % eingestellt wurde, ohne dass sich am 50 %-Pensum der Versicherten etwas änderte. Anderseits hatten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im zweiten Halbjahr 1999 und durchgehend von Ende Januar bis Mitte März 2000 zu Arbeitsabsenzen geführt (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Oktober 2001), was die Nichterhöhung des Pensums erklären könnte.
Bei der gegebenen Aktenlage ist für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt vor dem den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 14. September 2004 (BGE 131 V 354 Erw. 2) die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % gearbeitet hätte, die Befragung des oder der für das Personalwesen der Informatikabteilung der Firma Verantwortlichen unabdingbar. Anzufügen bleibt, dass eine Änderung der Anteile Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, und Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 8. März 1999 [I 502/97] und BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5).
4.2 Die Anwendung des Prozentvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich hat die Vorinstanz damit begründet, gemäss Gutachten des Dr. med. O.________ vom 3. Mai 2004 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte der Informatikabteilung, die gleichzeitig auch die leidensangepasste darstelle, bezogen auf ein Pensum von 100 % noch zu 30 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung sei schlüssig und darauf könne abgestellt werden. Dr. med. Z.________ habe sich in seinem Schreiben vom 20. September 2004 an den Rechtsvertreter der Versicherten mit der Beurteilung des Neurologen einverstanden erklärt. Da die Versicherte nach wie vor in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 30 % auszuüben, genüge für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Bei Pensen von 60 % ohne und 30 % mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ergebe sich eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 %. Dem ist in folgendem Sinne beizupflichten. Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv geleistete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteile S. vom 25. Juli 2006 [I 952/05] Erw. 4.2 und L. vom 20. November 2002 [I 622/00] Erw. 3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin reduzierte aus gesundheitlichen Gründen ab 12. April 2001 das Arbeitspensum von 60 % (5,1 Stunden im Tag) auf rund 30 % (2,5 Stunden im Tag; Abklärungsbericht Haushalt und Beruf vom 9. Mai 2003 und Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Oktober 2001). Eine weitere Reduktion des Arbeitspensums in einem späteren Zeitpunkt bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 14. September 2004 (BGE 131 V 354 Erw. 2) erfolgte aufgrund der Akten nicht. Dass die Versicherte in diesem zeitlichen Umfang die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarerweise voll ausschöpfte, ergibt sich auch aus dem Arbeitszeugnis vom 30. April 2005. Darin wird sie als verantwortungsbewusste, flexible und einsatzfreudige Mitarbeiterin bezeichnet, welche auch bei grossem Arbeitsanfall und Termindruck selbständig, gewissenhaft und speditiv arbeitete. Trotz der gesundheitlichen Probleme seien ihr Einsatz und ihre Leistungen vorbildlich gewesen. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Firma erledigt. Gegen die Stabilität des Arbeitsverhältnisses spricht entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, dass der Versicherten auf Ende April 2005 gekündigt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. September 2004 habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma festgestanden oder habe zumindest damit gerechnet werden müssen. Die schriftliche Kündigung vom 28. Januar 2005 auf Ende April 2005 stellt allenfalls einen, in diesem Verfahren allerdings nicht zu berücksichtigenden Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil E. vom 18. Januar 2002 [U 181/00] Erw. 3b). Schliesslich entsprach gemäss den Angaben der Firma im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Oktober 2001 der Lohn der Arbeitsleistung. Unter diesen Umständen braucht auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte tatsächlich weniger als 30 % bezogen auf ein Vollzeitpensum betrage, nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Beurteilung des Dr. med. Z.________ im Schreiben vom 20. September 2004 an den Rechtsvertreter der Versicherten konsistent ist mit seiner Einschätzung im Arztbericht vom 24. April 2002.
4.3 Mit Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt wird vorgebracht, die Vorinstanz habe sich mit der ausführlichen Kritik in der Beschwerde am Abklärungsbericht vom 9. Mai 2003 nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich pauschal die Nichtstichhaltigkeit der hiegegen vorgebrachten Einwendungen festgestellt. Diese Rüge ist im folgenden Sinne begründet. Gemäss Dr. med. O.________ besteht im Haushalt eine erhebliche Einschränkung durch die allgemeine Körperschwäche, die Unsicherheit beim Stehen und Gehen und auch durch die erhöhte Ermüdbarkeit (Gutachten vom 3. Mai 2004). Nach Dr. med. Z.________ benötigt die Versicherte für die Haushaltarbeit viel mehr Zeit. Sie könne nicht mehr wie früher mehrere Angelegenheiten miteinander, sondern nur noch nacheinander erledigen und benötige viel längere Erholungszeiten (Schreiben vom 20. September 2004). Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt ist zwar mittels eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln (BGE 104 V 136 Erw. 2a). Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich bildet jedoch eine notwendige Grundlage hiefür (Urteil E. vom 13. Dezember 2005 [I 156/04] Erw. 6.2) und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt der Dres. med. O.________ und Z.________ erscheint eine Behinderung in diesem Aufgabenbereich von weniger als 10 % als zu tief. Dies gilt umso mehr, als eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als kaufmännische Angestellte besteht. Dabei handelt es sich um eine in der Regel körperlich nicht anstrengende Tätigkeit. Damit kontrastiert auch, dass gemäss Abklärungsbericht vom 9. Mai 2004 die Versicherte in den Bereichen «Ernährung», «Wohnungspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen» sowie «Wäsche und Kleiderpflege», welche auch nicht mehr als leicht zu bezeichnende Arbeiten umfassen, im Minimum lediglich zu 5 % («Ernährung») und maximal höchstens zu 20 % («Wohnungspflege») eingeschränkt ist. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Abklärungsperson die zumutbare Mitarbeit des im Zeitpunkt der Erhebung vor Ort am 7. Oktober 2002 arbeitslosen und daher über mehr zeitliche Kapazitäten verfügenden Ehemannes zu stark zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Diese Vermutung ergibt sich u.a. daraus, dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 14. September 2004 ausführte, da der Ehemann wieder berufstätig sei und bei den schweren Putzarbeiten nicht mehr regelmässig helfen könne, betrügen die Einschränkungen neu 40 %. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der den Haushalt führenden versicherten Person nicht zu einer Ausweitung des Begriffs der Schadenminderungspflicht hinsichtlich dessen Mitarbeit im Haushalt (vgl. dazu BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen) führen kann. Es handelt sich hiebei gleichsam um einen invaliditätsfremden Umstand. Andernfalls würden haushaltführende Versicherte, deren Ehegatte (ungewollt) arbeitslos ist, gegenüber solchen, deren Ehegatte erwerbstätig ist, in unzulässiger Weise benachteiligt.
Es besteht somit auch in Bezug auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt Abklärungsbedarf.
4.4 Im Sinne der Erw. 4.1-3 wird die IV-Stelle weitere Erhebungen vornehmen und danach über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfügen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 14. September 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4.4 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: