BGer 1A.335/2005
 
BGer 1A.335/2005 vom 18.08.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.335/2005 /ggs
Teilurteil vom 18. August 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
Firma X.________,Beschwerdeführerin, vertreten
durch Y.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bosshard,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abteilung B, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Republik der Philippinen, vertreten durch Avvocato dott. Sergio Salvioni.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Philippinen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Republik der Philippinen ersuchte im April 1986 das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) um Rechtshilfe in Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Die philippinischen Behörden vermuteten, dass erhebliche Vermögenswerte u.a. auf Bank A.________ überwiesen worden seien. Als der Marcos-Familie nahestehende Personen wurden auch AB.________ und dessen damalige Ehefrau BB.________ genannt.
B.
Mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 6. Juli 1990 forderte die Bezirksanwaltschaft Zürich die Bank A.________ auf, alle Vermögenswerte, die auf den Namen der Angeschuldigten oder einer juristischen Person lauten, bei welcher einer der Angeschuldigten als formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheint, zu sperren und die einschlägigen Kontounterlagen seit dem Jahre 1966 herauszugeben. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden war, übermittelte die Bank A.________ der Bezirksanwaltschaft am 5. Oktober 1990 Unterlagen zu den Konten u.a. der Firma X.________.
Weil die Bank A.________ ihre Filiale in Zürich schloss, wurden die Vermögenswerte (rund 5,5 Mio. DM und 3,13 Mio. USD) im April 1997 auf ein (ebenfalls gesperrtes) Konto der Firma X.________ bei der Bank C.________ in Zürich überwiesen. Als wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto wird in den Kontoeröffnungsunterlagen Y.________ aufgeführt, der Halbbruder von AB.________.
C.
Am 17. April 1998, 21. Dezember 1998 und 6. Juli 1999 ersuchte der Vertreter der Firma X.________ um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte. Am 8. Juli 1999 unterrichtete die Bezirksanwaltschaft die Presidential Commission on Good Government (PCGG) auf den Philippinen vom Freigabegesuch und lud sie ein, hinsichtlich AB.________ und möglicher Mitverdächtiger ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen zu stellen oder mindestens weitere Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juli 1999 kam die PCGG diesem Ersuchen nach. Die philippinischen Behörden werfen BB.________ vor, als private Sekretärin von Imelda Marcos für diese Schmuck und Kleider im Wert von mehreren Millionen Dollar gekauft zu haben. Sie und ihr Ehemann AB.________ hätten sodann der Familie als Strohmänner gedient, d.h. unrechtmässig erworbenes Vermögen für diese gehalten. So sei AB.________ auf dem Papier Hauptaktionär und Direktor vieler philippinischer Unternehmen gewesen und das Ehepaar B.________ sei als Eigentümer von Ländereien an verschiedenen Orten der Philippinen eingetragen; angesichts der Vermögensverhältnisse des Ehepaars B.________ sei indessen völlig klar, dass sie nur Strohmänner von A.________ und dessen Familie seien. Bei einigen Unternehmen, wie z.B. der Firma X.________, sei auch Y.________, der Halbbruder von AB.________, als Strohmann beteiligt gewesen. Nach dem Sturz von Ferdinand Marcos sei das Ehepaar B.________ zusammen mit der Familie Marcos nach Hawaii geflüchtet.
D.
Am 26. Januar 2000 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung betreffend AB.________ und Firma X.________. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen der Philippinen teilweise und ordnete die Herausgabe der bei der Bank A.________ und der Bank C.________ erhobenen Kontounterlagen an den ersuchenden Staat an. Dagegen lehnte sie die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte ab, weil deren deliktische Herkunft nicht offensichtlich sei. Die Kontosperre wurde aufrechterhalten.
Die gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre erhobenen Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2000 ab. Auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma X.________ an das Bundesgericht blieb erfolglos (Entscheid 1A.167/2000 vom 23. Juni 2000).
E.
Am 26. Juni 2001 ersuchte die Firma X.________ die Bezirksanwaltschaft, die zuständigen philippinischen Behörden anzufragen, ob gegen sie mittlerweile ein Strafverfahren eröffnet worden sei; ansonsten seien ihre bei der Bank C.________ liegenden Vermögenswerte freizugeben.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 teilte die Bezirksanwaltschaft der Firma X.________ mit, die PCGG sei nach dem Regierungswechsel in Manila neu konstituiert worden und sei daran, das Personal aufzustocken, um die Fälle voranzutreiben. Erstinstanzliche Entscheide seien in zwei bis drei Jahren zu erwarten. Am 23. Januar 2002 gab die Bezirksanwaltschaft der Firma X.________ Gelegenheit, in einen Bericht der Republik der Philippinen zum Verfahrensstand Einsicht zu nehmen.
F.
Am 14. November 2003 ersuchte die Firma X.________ erneut um Aufhebung der Kontosperre, mit der Begründung, nach philippinischem Recht sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Mit Verfügung vom 17. November 2003 trat die Bezirksanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein.
G.
Am 8. Juni 2005 stellte die Firma X.________ ein neues Gesuch um Aufhebung der Kontosperre. Sie machte geltend, die blockierten Gelder gehörten Y.________, einem in der Bau- und Immobilienbranche tätigen Unternehmer, und stammten aus legalen Geschäften. Die von den philippinischen Behörden gegen diesen geltend gemachten Straftatbestände seien sowohl nach philippinischem als auch nach schweizerischem Recht verjährt. Selbst wenn die Unverjährbarkeit der Straftatbestände nach philippinischem Recht angenommen würde, sei die Kontosperre wegen unverhältnismässigen Eingriffs in die von der Bundesverfassung geschützten Eigentumsrechte und wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aufzuheben.
Am 15. Juni 2005 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch an das Bundesamt für Justiz weiter, um bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob noch ein Interesse an der Fortführung der Kontosperre bestehe.
Am 19. August 2005 überwies das Bundesamt für Justiz der Staatsanwaltschaft die Antwort der PCGG mit einer Übersicht zum Verfahrensstand vom 27. Juli 2005 (Status of the Civil Case) und mit der Bemerkung: "Wir gehen davon aus, dass damit einer Weiterführung der Sperre nichts im Wege steht".
Mit Verfügung vom 30. August 2005 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 8. Juni 2005 ab. Gleichzeitig wurde ein Gesuch der Firma X.________ um Freigabe von EUR 20'000.-- zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen ihres Rechtsvertreters abgewiesen, weil dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
H.
Dagegen erhob die Firma X.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 19. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht vertrat die Auffassung, der Republik der Philippinen müsse im heute weit fortgeschrittenen Stadium des Einziehungsverfahrens die Möglichkeit gegeben werden, dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Die Kontosperre sei deshalb im vorliegenden Zeitpunkt noch aufrecht zu erhalten. Es hielt allerdings in seinen Erwägungen fest, das die Kontosperre auch in einem strafrechtlich äusserst komplexen Fall, wie die Strafverfolgung der Marcos-Verbrechen, eine Frist von 20 Jahren nicht wesentlich überschreiten dürfe. Sollte deshalb bis Ende 2006 kein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliegen, so müsse die Kontosperre als unverhältnismässig eingestuft und aufgehoben werden.
I.
Gegen den Beschluss des Obergerichts erhebt die Firma X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Sperre über ihr Konto bei der Bank C.________ sei aufzuheben. Eventualiter sei sie zum Bezug von EUR 20'000.-- ab dem obgenannten Konto zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen zu ermächtigen.
J.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Republik der Philippinen in vergleichbaren Verfahren stets Parteistellung eingeräumt worden sei und es vorteilhaft wäre, sie auch am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, sollte das Bundesgericht die Weiterführung der Kontosperre nur mit Einschränkungen und Vorbehalten bewilligen wollen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
K.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde Rechtsanwalt Salvioni als Vertreter der Philippinischen Republik Gelegenheit zu einer Vernehmlassung gegeben. Am 29. März 2006 beantragte er die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte Ausführungen zum Stand des philippinischen Straf- und Einziehungsverfahrens.
L.
In ihrer Replik vom 12. Mai 2006 (mit Ergänzung vom 16. Mai 2006) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte ihrerseits Ausführungen zum aktuellen Verfahrensstand in den Philippinen.
M.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 wurde das Gesuch Rechtsanwalt Salvionis um Einreichung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme abgewiesen.
N.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters teilte das Bundesamt für Justiz am 6. Juni 2006 mit, dass es die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2000 der philippinischen Botschaft in Bern übermittelt habe. Dieses Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Gesuch der Kontoinhaberin um Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos abweist. Die Kontosperre geht auf ein philippinisches Rechtshilfeersuchen zurück, das im Jahr 2000 durch die Übermittlung der Kontounterlagen abgeschlossen worden ist. Seither wurde die Kontosperre aufrechterhalten im Hinblick auf einen künftigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid gemäss Art. 74a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). In dieser Situation muss die Kontoinhaberin die Möglichkeit haben, die Fortgeltung der Kontosperre gerichtlich überprüfen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb prozessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht.
Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Seit dem 1. Dezember 2005 wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Philippinen durch den Vertrag vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) geregelt. Dessen Bestimmungen sind grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. im gleichen Sinne Art. 110a IRSG). Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 30 Rechtshilfevertrag).
2.1 In Art. 1 Abs. 1 Rechtshilfevertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, u.a. auch die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung (Art. 1 Abs. 2 lit. c) sowie das Aufspüren, Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. e).
Die Rechtshilfe kann aus den in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründen abgelehnt werden, u.a. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (lit. c), oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthaltenen Garantien (lit. f). Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt, teilt er dem ersuchenden Staat die Gründe hierfür mit und prüft, ob die Rechtshilfe unter gewissen Bedingungen erteilt werden kann (Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag).
Gemäss Art. 5 kann ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen.
Art. 11 Rechtshilfevertrag regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung. Diese können nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden.
2.2 Nach Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Die Beschlagnahme bleibt grundsätzlich aufrechterhalten, bis ein derartiger Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder dieser der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV).
In BGE 126 II 462 E. 5 (S. 467 ff.) hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden kann. Massgeblich ist nach Art. 33a IRSV nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist.
Das Bundesgericht ging in jenem Entscheid (der ebenfalls die Rechtshilfe an die Philippinen betraf) davon aus, dass das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates in aller Regel eine sinnvolle zeitliche Befristung der Kontosperren ermögliche. Problematisch seien allerdings Fälle, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt. Hier bestehe die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) im schweizerischen Rechtshilfeverfahren. Die Rechtshilfebehörden dürften die Kontosperren daher nicht unbeschränkt aufrechterhalten, sondern müssten dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar müsse dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, die übermittelten Kontounterlagen auszuwerten, in die hängigen Verfahren einzubeziehen und diese zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits aber müssten auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden seien daher verpflichtet, den Fortgang der Straf- und Einziehungsverfahren in den Philippinen aufmerksam zu verfolgen. Sollten diese Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen sei, müssten die Kontosperren aufgehoben werden (a.a.O., E. 5e S. 470 f.).
2.3 An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des schweizerisch-philippinischen Rechtshilfevertrags festzuhalten:
Im Rechtshilfevertrag wird die Verjährung nicht als Ausschlussgrund erwähnt. Damit ist die Verjährung des Straf- oder des Einziehungsanspruchs nach dem Recht des ersuchten Staates unbeachtlich. Grundsätzlich hat die ersuchte Behörde auch die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu prüfen; steht jedoch fest, dass die blockierten Vermögenswerte wegen Eintritts der Verjährung im ersuchenden Staat nicht mehr eingezogen oder zurückerstattet werden können, so besteht keine Rechtfertigung mehr für eine vorsorgliche Kontosperre.
Für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung verweist Art. 11 Rechtshilfevertrag - der als Kann-Bestimmung formuliert ist - auf das innerstaatliche Recht (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. September 2004 zum Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 2004 4867 ff., insbes. S. 4875 zu Art. 11). Damit begründet er keine über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehende Verpflichtung, Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben bzw. diese durch Kontosperren zu sichern.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Einziehungsverfahren gegen Y.________ sei erst am 10. März 2003, d.h. fast 16 Jahre nach Anordnung der Kontosperre, eingeleitet worden, und werde auch seither nicht beförderlich vorangetrieben. Die im Bericht der PCGG vom 27. Juli 2005 (Status of the Civil Case) erwähnte "preliminary conference" vor Gericht, die angeblich wegen einer Trauerfeierlichkeit vom 28. Februar 2005 auf den 31. März 2005 habe verschoben werden müssen, habe noch immer nicht stattgefunden. Dem Bericht seien keinerlei Hinweise über die anstehenden Verfahrensschritte zu entnehmen; er enthalte auch keine Prognosen über die Dauer des weiteren Verfahrens. Es sei mit der bundesgerichtlichen Praxis unvereinbar, der philippinischen Justiz noch nach 19 1/2 Jahren die Möglichkeit eines Abschlusses des Verfahrens gewähren zu wollen.
4.
Der Rechtsvertreter der Philippinen legt in seiner Stellungnahme dar, die philippinische Staatsanwaltschaft habe zunächst den Fall Marcos als "Pilotfall" zu Ende bringen wollen, und sei personell nicht im Stande gewesen, gleichzeitig die Verfahren gegen dessen Komplizen zu führen.
Die Einziehung der Gelder auf dem schweizerischen Konto der Beschwerdeführer sei Gegenstand des Civil Case no. 0190, der vor der ersten Abteilung des Sandiganbayan hängig sei. Er werde vom Büro des zweiten Staatsanwalts sowie von der PCGG aktiv verfolgt.
In ihrer Klageschrift vom 10. März 2003 hätten die philippinischen Behörden dargelegt, dass sich das gesamte Nettoeinkommen der Ehegatten B.________ in den Jahren 1981 bis 1985 auf lediglich 955'373.71 philippinische Pesos (PHP) belaufen habe; in derselben Zeit hätten sie Vermögenswerte in Höhe von PHP 93'793'129.65 angehäuft, darunter auch die streitigen Vermögenswerte in der Schweiz. Die in Frage stehenden Schweizer Bankkonten seien von Y.________ als Strohmann der Ehegatten B.________ durch die Firma X.________ eröffnet worden. Diese sei nur zum Zweck gegründet worden, die enormen Reichtümer zu verstecken, die vom Ehepaar B.________ während der Anstellung von BB.________ als Sekretärin der Marcos-Familie angesammelt worden seien.
Das gerichtliche Verfahren sei durch Fristerstreckungs- und Nichteintretensanträge der Beklagten verzögert worden. Diese Anträge seien vom Gericht mit Beschluss vom 28. Juli 2004 abgewiesen worden. Daraufhin hätten die Parteien jeweils Schriftsätze für das gerichtliche Vorverfahren ("pre-trial briefs") eingereicht. Das Vorverfahren sei mit Verfügung vom 23. Mai 2005 abgeschlossen worden.
Am 18. April 2005 habe die Philippinische Republik eine Rechtsschrift ("position paper") eingereicht mit dem Begehren, das Gericht möge eine "Prima facie-Vermutung" für die unrechtmässige Herkunft der Gelder gemäss den Abschnitten 2 und 6 des Gesetzes Nr. 1379 über die Einziehung von unrechtmässig erworbenen Staatsvermögen durch öffentliche Beamte und Angestellte anerkennen. Dies hätte zur Folge, dass der Einziehungsklage stattgegeben werden müsste, wenn den Beklagten der Nachweis des rechtmässigen Erwerbs der Gelder nicht gelinge. Die Beklagten hätten ihrerseits die Abweisung der Einziehungsklage mangels Beweisen beantragt.
Am 28. März 2006 habe die Republik der Philippinen eine "motion for early resolution" mit der Bitte um einen raschen Entscheid des Gerichts eingereicht.
Falls das Gericht, wie von den Philippinen beantragt, eine "Prima-facie-Vermutung" zulasse, könne im Juni/Juli 2006 ein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid gefällt werden. Allerdings hätten die Beklagten die Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel an den Supreme Court zu erheben, weshalb ein rechtskräftiger Entscheid vermutlich nicht mehr bis 31. Dezember 2006 gefällt werden könne. Es erschiene in diesem Fall angebracht, die Gelder auf ein Sperrkonto ("under escrow") an die Philippinische Nationalbank zu transferieren, wie dies schon im Fall Marcos geschehen sei.
5.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass das Justizdepartement der Philippinen am 7. Oktober 2002 empfohlen habe, das Strafverfahren gegen BB.________ mangels Beweisen einzustellen. Entgegen dieser Empfehlung habe die PCGG im Jahre 2003, d.h. 17 Jahre nach der Kontoblockierung, den Civil Case no. 0190 anhängig gemacht, mit der Behauptung, AB.________ und Y.________ hätten mit BB.________ konspiriert, weshalb die blockierten Mittel in der Schweiz "ill gotten wealth" gemäss dem Gesetz Nr. 1379 seien und eingezogen werden müssten.
Drei Jahre nach Einleitung dieses Verfahrens sei noch immer nichts entschieden worden. Es stehe insbesondere nicht fest, dass das Gesetz Nr. 1379 überhaupt auf Y.________ und AB.________ anwendbar sei, die nie ein öffentliches Amt innegehabt hätten. Für die angebliche Verschwörung mit BB.________ seien keine Beweise vorgelegt worden. Überdies wäre der Einziehungsanspruch auch nach dem Gesetz Nr. 1379 bereits verjährt.
Auf keinen Fall dürften die Gelder der Beschwerdeführerin an die Philippinische Nationalbank transferiert werden, da es sich dabei nicht um Marcos-Gelder handle.
6.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit Mai 1986 gesperrt sind. Seither sind 20 Jahre vergangen, ohne dass ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid ergangen ist. Die vorzeitige Herausgabe der Gelder (bevor ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliegt) wurde bereits mit Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 2000 rechtskräftig abgewiesen, weil die deliktische Herkunft der Gelder nicht offensichtlich sei. Darauf ist nicht zurückzukommen.
Zu entscheiden ist somit, ob die Kontosperre weiterhin aufrechterhalten werden kann, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Einziehung der Gelder vorliegt bzw. die Einziehungsklage der Philippinen rechtskräftig abgewiesen worden ist, oder ob die Kontosperre jetzt aufgehoben werden muss, um eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verhindern (vgl. oben, E. 2.2).
6.1 Im bundesgerichtlichen Entscheid vom 23. Juni 2000 wurde die Dauer der Kontosperre nicht überprüft, weil die Beschwerdeführerin ihren damaligen Antrag auf Aufhebung der Kontosperre einzig mit der Verjährung nach philippinischem Recht begründet hatte. Das Bundesgericht ging jedoch davon aus, dass ein Einziehungsverfahren hängig sei (vgl. E. 2d S. 8 des Entscheids) und es nur noch darum gehe, die neu übermittelten Kontounterlagen in dieses Verfahren einzubeziehen und es zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen (so ausdrücklich BGE 126 II 462 E. 4e S. 471). Die Kontounterlagen wurden der Philippinischen Botschaft in Bern am 24. Juli 2000 übermittelt (und nicht erst im Juli 2001, wie das Obergericht angenommen hat; vgl. Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 6. Juni 2006).
Stattdessen eröffneten die philippinischen Behörden mit Klageschrift ("petition") vom 10. März 2003 ein neues Verfahren (Civil Case no. 0190) gegen AB.________, BB.________ und Y.________ beim Sandiganbayan mit dem Antrag auf Einziehung der auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C.________ liegenden Vermögenswerte.
Bis heute ist in diesem Einziehungsverfahren kein Entscheid ergangen; es liegt auch noch kein Zwischenentscheid des Gerichts zu der - vermutlich streitentscheidenden - Frage vor, ob die Prima-facie-Vermutung gemäss Gesetz Nr. 1379 Anwendung findet. Insofern erscheint es fraglich, ob noch in diesem Jahr ein erstinstanzlicher Entscheid im Einziehungsverfahren ergehen kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde sich noch ein Rechtsmittelverfahren vor dem philippinischen Supreme Court anschliessen, dessen Dauer nicht abgeschätzt werden kann.
Damit würde die Dauer der vorsorglichen Kontosperre deutlich mehr als 20 Jahre betragen. Dies erscheint, wie schon das Obergericht ausgeführt hat, sowohl mit der Eigentumsgarantie als auch mit dem Beschleunigungsgebot der Bundesverfassung (Art. 26 und 29 Abs. 1 BV) unvereinbar, auch wenn es sich um einen strafrechtlich komplexen Fall handelt und die Verzögerung des Einziehungsverfahrens nicht nur den Justizbehörden, sondern auch den Beklagten des philippinischen Einziehungsverfahrens zuzuschreiben ist.
6.2 Allerdings hat der Vertreter der Philippinen in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, dass der Sandiganbayan noch in diesem Jahr einen Einziehungsentscheid fällen werde. Nachdem die Kontosperre schon seit 20 Jahren andauert und den Philippinen nie eine Frist für den Abschluss ihres Einziehungsverfahrens signalisiert worden ist, erschiene es - auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag - problematisch, die Kontosperre zum jetzigen Zeitpunkt, kurz vor dem angekündigten Abschluss des Verfahrens, unvermittelt aufzuheben. Der Republik der Philippinen ist daher eine letzte Gelegenheit einzuräumen, zumindest einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin vorzulegen.
6.3 Dem Rechtsvertreter der Philippinen wird deshalb eine Frist bis 31. Dezember 2006 eingeräumt, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid betreffend die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einzureichen. Bis dahin wird das bundesgerichtliche Verfahren sistiert. Nach Ablauf dieser Frist wird das Bundesgericht die Kontosperre aufheben, sofern kein Einziehungsentscheid vorliegt bzw. der vorgelegte Entscheid den Minimalanforderungen von Art. 74a IRSG nicht entspricht (vgl. BGE 123 II 595 E. 4e S. 605).
7.
Der Entscheid über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin und die Kostenfolgen wird dem Endurteil vorbehalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Dem Rechtsvertreter der Republik der Philippinen wird Frist bis zum 31. Dezember 2006 gesetzt, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid betreffend die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einzureichen.
2.
Bis zu diesem Datum wird das bundesgerichtliche Verfahren sistiert.
3.
Dieses Teilurteil wird der Beschwerdeführerin, dem Rechtsvertreter der Republik der Philippinen, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: