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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 336/05
Urteil vom 17. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1980, Beschwerdegegner, vertreten
durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Theaterplatz 8, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 15. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene R.________ war seit Juni 2000 bei der Firma Z.________ als Gerüstbauhilfsmonteur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2000 kam es auf dem Parkplatz des Bahnhofs X.________ zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung. R.________ sass als Beifahrer im Auto des Kollegen B.________. Sie waren im Begriff, mit dem Fahrzeug wegzufahren, als die beiden ihnen bis auf eine kurze Begegnung auf dem Trottoir bisher unbekannten U.________ und A.________ auftauchten und sie an der Wegfahrt hinderten. Die zunächst verbal geführte Auseinandersetzung mündete in eine Schlägerei aus, bei welcher sich R.________ eine frontale Schädelimpressionsfraktur wie auch ein Schädel-Hirntrauma zuzog.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 kürzte die SUVA sämtliche Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Schlägerei um 50 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2004 festhielt.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni 2005 gut und hob den Einspracheentscheid vom 14. September 2004 auf.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung (Art. 39 UVG), namentlich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Sie liegt vielmehr schon vor, wenn sich jemand in einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft betrachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 Erw. 2a, 99 V 11 Erw. 1; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b; in RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 nicht veröffentlichte Erw. 2c des Urteils B. vom 15. Dezember 1994, U 106/92). Als Beteiligung gilt jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist deshalb, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist, und unerheblich ist, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGE 99 V 11 Erw. 1 in fine; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3b; Urteile G. vom 9. Oktober 2001 [U 11/01] und H. vom 2. November 2000 [U 115/00]).
2.
Streitig ist, ob sich der Versicherte im Sinne der in Erw. 1.2 dargelegten Rechtsprechung an einer Rauferei oder Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat und dementsprechend eine Kürzung der Leistungen der SUVA zur Hälfte hinnehmen muss, was am 9. Januar 2004 verfügt und mit Einspracheentscheid vom 14. September 2004 bestätigt worden ist. Diese Kürzung ist nicht rechtskräftig, wovon die SUVA bei der Festlegung der Invalidenrente und Integritätsentschädigung mit der dem Gericht vorliegenden Verfügung vom 27. Juni 2005 irrtümlich ausgegangen ist.
2.1 Als U.________ und A.________ auf dem Bahnhofplatz in X.________ auftauchten, waren B________ und der Versicherte unbestrittenermassen bereits im Begriff, von dort wegzufahren, um nach Y.________ zu gelangen. B________ hatte sein Auto schon in Bewegung gesetzt, um rückwärts aus dem Parkplatz zu fahren. Die beiden Erstgenannten traten auf den Wagen zu und veranlassten den Fahrer, den Wagen anzuhalten und den Motor abzustellen. A.________ legte sich quer über die Motorhaube, U.________ öffnete die Türe des Beifahrersitzes. Die Aufforderung des Fahrers, die Motorhaube sofort zu verlassen, ignorierte A.________. Diese gemeinsame Aktion der beiden Fussgänger verriet bereits ein hohes Mass an Aggression (Anhalten des Autos, sich über die Motorhaube legen, Türe des Beifahrersitzes öffnen).
Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, was zwischen U.________ und dem Versicherten durch die zuvor geschlossene Beifahrertüre, deren Fenster aber geöffnet war, geredet und gestikuliert wurde. Die Aussagen von A.________ und U.________, wonach Letzterer durch den Beschwerdegegner beschimpft und ihm der "Mittelfinger" gezeigt worden sei, sind beweismässig zu wenig gesichert, haben A.________ und U.________ doch nachweislich immer wieder falsche Aussagen gemacht, die sie in der Folge korrigieren mussten.
Der Vorwurf der gesteigerten Aggressivität des Versicherten infolge Alkoholgenusses überzeugt mit Blick auf den gesamten Geschehensablauf ebenfalls nicht. Gemäss neuropsychologischem Gutachten des Spitals N.________ vom 1. April 2003 bezog sich die Feststellung der Mutter des Versicherten über häufige ausländerfeindliche Äusserungen ihres Sohnes sodann auf den nach dem Unfall liegenden Zeitraum, weshalb die SUVA daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. In der geschilderten Situation (Behinderung am Wegfahren) ist es eine natürliche und legitime Reaktion, dass Fahrer und Beifahrer aussteigen, zumal die Aufforderung des Fahrers, von der Motorhaube zu steigen, nicht befolgt wurde. Ein Wegfahren mit A.________ auf der Motorhaube und mit offener Beifahrertüre wäre gar nicht möglich gewesen. Nachdem A.________ und U.________ keinen Anlass hatten, B________ und den Versicherten zur Rede zu stellen - wie etwa in einem Fall, in welchem zwei Fahrzeuglenker aussteigen und ein Verkehrsverhalten diskutieren -, hätten sich die beiden Fussgänger eigentlich entfernen müssen. B________ und der Beschwerdegegner standen daher vor U.________ und A.________, ohne eine Konfrontation gesucht zu haben. Nachdem sich A.________ zuvor auf die Motorhaube gelegt hatte, war damit zu rechnen, dass er wieder das Gleiche oder etwas Ähnliches tun und damit die Wegfahrt verunmöglichen würde. Ob U.________ den Versicherten wieder hätte einsteigen lassen, schien noch weniger wahrscheinlich, nachdem er zuvor die Türe geöffnet hatte. Der nachträgliche Ablauf, welcher ein brutales Vorgehen von U.________ gegenüber dem Beschwerdegegner offenbarte, lässt das Gegenteil erkennen. Wer damit begonnen hat, den andern an den Kleidern zu fassen, ist nicht erstellt. Damit hatte aber der Raufhandel bereits seinen Anfang genommen. Es folgte eine kurze Unterbrechung, als eine Zehn-Franken-Note zu Boden gefallen, von B________ aufgehoben und dem Beschwerdegegner, der sagte, sie gehöre ihm, zugesteckt worden war. Der Raufhandel nahm seinen Fortgang, als U.________ die Note dem Versicherten aus den Händen riss.
2.2 Das Aussteigen aus dem Wagen unter den dargelegten Umständen war kein Verhalten, das dem Versicherten und B________ zur Last gelegt werden kann. Sogleich setzte ein Raufhandel ein. Wer ihn ausgelöst hat, ist nach dem Gesagten nicht hinlänglich erstellt. Die dargelegte Situation, wonach U.________ und A.________ den Fahrer B.________ mit seinem Beifahrer zum Anhalten des Wagens veranlassten, A.________ sich auf die Motorhaube legte und U.________ die Türe auf der Beifahrerseite öffnete, deutet darauf hin, dass die ausschlaggebende Aggression von diesen ausgegangen ist. Jedenfalls kann dem Versicherten und dem Fahrzeugfahrer B.________ kein unerzwungenes Verhalten vorgeworfen werden, welches das Risiko eines Raufhandels in sich barg.
2.3 Eine Kürzung der Leistungen an den Versicherten ist demnach nicht gerechtfertigt, wie die Vorinstanz zutreffend und richtig entschieden hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenfrei (e contrario Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: