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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.79/2006 /blb
Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Lohnpfändung/Existenzminimum,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2006 (NR060022/U).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. März 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Lohnpfändung vom 17. Februar 2006 in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Winterthur Kreis III) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die Beschwerde vom 17. Mai 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und sinngemäss beantragt, der angefochtene Beschluss und die Lohnpfändung seien aufzuheben,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass der Beschwerdeführer - wie im kantonalen Verfahren - insbesondere vorbringt, er habe die Unterschrift auf dem Pfändungsprotokoll "zurückgezogen",
dass er nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über das Pfändungsverfahren verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, die Pfändung sei auch ohne Zustimmung durch den Beschwerdeführer wirksam,
dass der Beschwerdeführer vergeblich vorbringt, "nicht alle Unterlagen" für die Pfändung zu haben und ab nächsten Monat arbeitslos zu sein, da bei einer Änderung der Verhältnisse das Betreibungsamt zur Revision der Einkommenspfändung zuständig ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG), was auch für den allfälligen Nachweis von Zuschlägen im Rahmen der Existenzminimumsberechnung gilt (vgl. BGE 121 III 20 E. 2, 3b und c S. 21 ff.),
dass auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur Kreis III und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: