BGer 7B.113/2006
 
BGer 7B.113/2006 vom 14.08.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.113/2006 /blb
Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 19. Juni 2006 (NR060040/U).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 19. Juni 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Pfändung vom 25. Januar 2006 in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Elgg) abgewiesen wurde,
in die Beschwerde vom 6. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 26. Juni 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und beantragt, es sei ihm zur Ausarbeitung der Beschwerdebegründung eine Nachfrist zu gewähren, da die angesetzte Frist von zehn Tagen zu kurz gewesen sei,
in Erwägung,
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (Art. 33 Abs. 3 SchKG),
dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist aus anderen Gründen nicht möglich ist und der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig ist (BGE 114 III 5 E. 3 S. 5),
dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Elgg und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: