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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.100/2006 /bnm
Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Lohnpfändung; Existenzminimum,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Juni 2006.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerdeentscheid Nr. 1 / 2 vom 27. Februar 2006 hatte die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen festgestellt, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers Fr. 4'799.80 betrage (Stand per Pfändungvollzug vom 11. Oktober 2005). Am 10. März 2006 vergütete das Betreibungs- und Konkursamt A.________ dem Beschwerdeführer die zuviel bezogenen Lohnbetreffnisse. Mit einer neuen Lohnpfändungsanzeige vom 21. März 2006 teilte es ihm jedoch eine revidierte Pfändungsquote, basierend auf einem Existenzminimum von nur noch Fr. 2'361.--, mit und verwies dabei auf die rechtshilfeweisen Feststellungen des Betreibungsamts B.________ (der Beschwerdeführer ist Ende Oktober 2005 von A.________ nach B.________ weggezogen).
1.1 Mit Beschwerde vom 28. März 2006 rügte X.________ die Missachtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2006 durch das Betreibungsamt, namentlich was die Streichung der Unterhaltszahlungen an die Ehefrau (Miete) betreffe, obschon er hierfür Quittungen für die Monate November 2005 bis Januar 2006 vorlegen könne. Ferner behauptete er, es seien in Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG Kinder- und Ausbildungszahlungen der Familienausgleichskasse eingepfändet worden.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
1.2 X.________ hat die Sache mit Eingabe vom 24. April (recte: Juni) 2006 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt keinen konkreten Antrag.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Dienststelle A.________ habe für die neue Lohnpfändungsanzeige vom 21. März 2006 die vom Betreibungsamt B.________ revidierte Berechnung des Existenzminimums genannt, in dessen Betrag von Fr. 2'361.-- mangels Nachweises keine Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden seien. Indes sei auch diese Berechnung bereits überholt. Seit 5. April 2006 liege der Dienststelle A.________ eine vom 3. April 2006 datierende Aufstellung des Betreibungsamts B.________ vor, lautend auf ein Existenzminimum von Fr. 5'019.--. Darin seien monatliche Unterstützungsbeiträge von Fr. 1'500.-- und Fr. 1'200.-- aufgrund von Zahlungsquittungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Damit sei das Beschwerdebegehren bezüglich der Unterhaltszahlungen gegenstandslos geworden.
2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Vorabpfändung von Fr. 2'500.--" sind unverständlich. Im Übrigen ist im angefochtenen Entscheid davon in keiner Weise die Rede.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die zu spät berücksichtigte neue Existenzminimumsberechnung (als Vernehmlassungsbeilage 4 bezeichnet) zu rügen scheint, ist festzuhalten, dass seine Einwendungen durch den angefochtenen Entscheid überholt worden sind. Zu Recht hatte übrigens die Vorinstanz seine einschlägigen Rügen als gegenstandslos abgeschrieben, weil dieselben durch die der Dienststelle A.________ am 5. April 2006 mitgeteilte neue Berechnung des Betreibungsamtes B.________ vom 3. April 2006 hinfällig geworden sind.
2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, die Berücksichtigung von Kinderzulagen als Einkommen stelle keine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort infrage gestellt.
2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: