BGer U 492/2005
 
BGer U 492/2005 vom 09.08.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 492/05
Urteil vom 9. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 21. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 22. November 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1969 geborenen G.________ eine 20%ige Invalidenrente ab 1. Juli 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu.
B.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2005 ab.
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität), insbesondere bei sekundären psychischen Folgen (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3 und 4.1, 406 f. Erw. 4.3.1 und 4.4.1, 115 V 134 ff. Erw. 3 und 4, 138 ff. Erw. 6 und 7, 405 ff. Erw. 3-6). Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aktenlage, namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. C.________ vom 10. Juli 2003 sowie den Schlussbericht der BEFAS vom 18. Juli 2002, zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit in der Rohfertigung von Möbelstücken unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen ihm aus rein somatischer Sicht (und unter Ausserachtlassung seines krankheitsbedingten Augenleidens) eine ganztägig zu verrichtende, manuell weniger anspruchsvolle Arbeit, welche der Beeinträchtigung seiner rechten Hand Rechnung trägt (keine mit Schlägen oder Vibrationen verbundene Verrichtungen [Hämmern, Pickeln]; keine über längere Zeit in Kühlräumen oder in grosser Kälte auszuübende Tätigkeit; kein Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kilogramm) weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist. Nicht zu beanstanden ist auch der von SUVA und kantonalem Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welchem im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die zumutbare Ganztagstätigkeit sowie das mittlere Lebensalter des Versicherten (Jahrgang 1969) zu Recht keine Herabsetzung des statistischen Lohnes um mehr als 20 % zugrunde liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Schliesslich erweist sich - unter rein somatischem Blickwinkel - auch die von Unfallversicherer und Vorinstanz auf 15 % veranschlagte Integritätseinbusse als rechtens.
3.
Zu prüfen bleibt, inwiefern die von der Psychiatrischen Klinik X.________ im Gutachten vom 19. April 2004 diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und die gestützt darauf bescheinigte, vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Erwerbstätigkeit auf das versicherte Unfallereignis vom 17. August 1999 zurückgehen.
3.1 Anhand der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten lässt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195, je mit Hinweisen) beantworten, zumal sich die begutachtenden Ärzte der Psychiatrischen Klinik X.________ zur Kausalität nicht explizit geäussert haben. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung des vorliegenden Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche sich hier nach der in Erw. 1 hievor am Ende angeführten Rechtsprechung beurteilt.
3.2 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (Einklemmung der dominanten rechten Hand in einer Biegmaschine) und der erlittenen Verletzungen (Skaphoid- und Triquestrumfraktur) ist der Arbeitsunfall vom 17. August 1999 dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens nicht den schwereren Unfällen zuzuordnen. Für die Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass zumindest ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die praxisgemäss zu berücksichtigenden Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 129 V 408 Erw. 4.4.1, 115 V 140 Erw. 6c/bb, 409 Erw. 5c/bb).
3.2.1 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Ferner ist weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung auszugehen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53). Obwohl die knöchernen Läsionen vom erstbehandelnden Hausarzt zunächst übersehen worden sind, kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, keine Rede sein. Die in erster Linie als "Bewegungsschmerzen" oder bei bestimmten Verrichtungen auftretenden Schmerzen waren bzw. sind nach der Aktenlage weder im gesamten Verlauf nach dem Unfallereignis noch im gewöhnlichen Tagesablauf durchgehend vorhanden, weshalb das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ebenfalls nicht erfüllt ist. Dasselbe gilt für das Merkmal des "schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen": Wohl musste sich der Beschwerdeführer insgesamt drei eigentlichen Handgelenksoperationen (Arthroplastik am 9. Februar 2000, Skaphoidektomie/Interpositionsarthroplastik am 4. Dezember 2000 sowie Panarthrodese am 21. August 2001) und neben der Metallentfernung vom 9. April 2003 auch noch zwei Eingriffen zur Spülung des Wundbereichs (wegen eines nach der ersten Operation auftretenden eitrigen Infektes) unterziehen. Die letztgenannte Schwierigkeit kann indessen nicht als erhebliche Komplikation bezeichnet werden, heilten doch die betroffenen Weichteile unmittelbar nach der Wundrevision vom 1. März 2000 "komplikationslos ab" (Bericht der Handchirurgie des Spitals Y.________ vom 14. April 2000). Im Übrigen konnte mit der Handgelenksarthrodese nach Auffassung der am Spital Q.________ operierenden Konsiliarärztin der Handchirurgie, Dr. N.________, ein "ausgezeichnetes Resultat" erzielt werden (knapp zwei Monate nach dem Eingriff verfasster Arztbericht vom 17. Oktober 2001, worin eine freie Funktion der Finger bei uneingeschränkter Pro-/Supination am Handgelenk festgestellt wurde).
3.2.2 Demgegenüber sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Beide Merkmale liegen jedoch nicht in derart ausgeprägter Form vor, welche rechtsprechungsgemäss erforderlich wäre, damit dem Unfall vom 17. August 1999 eine rechtlich massgebende Bedeutung für das sich seit August 2002 akzentuierende psychische Beschwerdebild zukäme. Denn wenn auch bis zur Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. C.________ vom 10. Juli 2003 beinahe vier Jahre verstrichen, ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass die eigentliche Behandlung der Handgelenksbeschwerden nach erfolgter Arthrodese vom 21. August 2001 spätestens am 26. März 2002 abgeschlossen war (Arztbericht der Handchirurgin Dr. N.________ vom letztgenannten Datum) und sich zuvor - abgesehen von den jeweils kurzen Klinikaufenthalten im Zusammenhang mit den erwähnten Operationen - weitestgehend in der Durchführung ambulanter Physiotherapie sowie ärztlichen Verlaufskontrollen erschöpfte. Was die (rein somatische) Arbeitsunfähigkeit anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer im angestammten Tätigkeitsbereich (Rohfertigung von Möbelstücken) während des ersten halben Jahres nach dem Unfall eine Leistungsbeeinträchtigung zwischen 25 % und 100 % attestiert (Berichte des Hausarztes Dr. A.________ vom 5. Oktober und 17. November 1999 sowie des Kreisarztes Dr. C.________ vom 7. Januar 2000) und in der Folge mehr oder weniger durchgängig eine solche von 100 %. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen, dass dem Versicherten eine leidensangepasste ganztägige Erwerbstätigkeit spätestens drei Jahre nach dem Unfallereignis (Schlussbericht der BEFAS vom 18. Juli 2002) uneingeschränkt zumutbar war (Erw. 2 hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 9. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: