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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 881/05
Urteil vom 8. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
H.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Oktober 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Mai 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsgesuch der H.________ (geb. 1961) ab. Auf ein zweites Gesuch hin gewährte sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine halbe Härtefallrente ab 1. Februar 2003. Mit Einspracheentscheid vom 28./29. September 2005 ersetzte die IV-Stelle diese durch eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neurologisch/orthopädisches Gutachten einzuholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 Abs. 1 ATSG; altArt. 28 Abs. 2 IVG) und zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert dieser Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a), insbesondere bei solchen von Hausärzten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.5) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
3.1 Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf als Bühnenbildnerin nicht mehr arbeiten kann. Umstritten ist hingegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Vorinstanz stellte auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, vom 21. März 2003 ab, wonach eine solche Arbeit ganztags mit einer Leistung von 70 % zumutbar sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es könne nicht auf diesen Bericht abgestellt werden. Am genauesten habe ihr Hausarzt, Dr. med. M.________, prakt. Arzt, die Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Diese betrage in einer angepassten Tätigkeit bloss 50 %. Namentlich habe einzig Dr. med. M.________ die Konzentrationsmängel als Nebenwirkung des regelmässig eingenommenen Medikaments Neurontin berücksichtigt. Im Weiteren wird der Einkommensvergleich beanstandet.
3.2 Den Kritiken der Beschwerdeführerin an der Würdigung der medizinischen Unterlagen kann nicht beigepflichtet werden. Dr. med. U.________, Orthopädische Chirurgie FMH, bezeichnet sämtliche psychischen Funktionen im Bericht vom 4. April 2003 als uneingeschränkt. Er hat wohl angekreuzt, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, dies jedoch mit dem Hinweis "momentan" relativiert. Er habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und könne den Verlauf nicht beurteilen. Im Beruf als Kostümbildnerin sei sie damals "glaubhaft nicht vernünftig arbeitsfähig" gewesen; dies könne sich mittelfristig aber ändern. Aus den Angaben von Dr. med. U.________ kann die Versicherte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Sodann hat Prof. S.________ die Folgen der Neurontineinnahme sehr wohl erwähnt und in seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit berücksichtigt. Da Dr. U.________ die psychischen Funktionen günstiger beurteilt als Prof. S.________, besteht kein Anlass, die durch das Neurontin verursachten Einschränkungen höher zu gewichten als die Vorinstanz. Schliesslich ist dem kantonalen Gericht kein Vorwurf zu machen, wenn es bei den Berichten des Dr. M.________ darauf hingewiesen hat, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Es besteht daher kein Grund, von der Einschätzung des Prof. S.________ abzuweichen. Dazu kann auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermag somit in einer angepassten Tätigkeit bei voller Präsenzzeit eine Leistung von 70 % zu erbringen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht.
4.
Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren vor Beginn der gesundheitlichen Probleme (d.h. bis 1998) zeitgleich sowohl als selbstständig Erwerbende wie auch als Angestellte gearbeitet und dabei laut ihrem Individuellen Konto unregelmässige Einkommen erzielt. Mehrfach hat sie auch Arbeitslosenentschädigung bezogen. Die Vorinstanz stellte zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ausschliesslich auf die im Individuellen Konto für das Jahr 1998 vermerkten Einkünfte ab. Die Versicherte will den Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angewendet wissen.
4.2 Liegen grössere jährliche Schwankungen vor, kann es in der Tat als nicht sachgerecht erscheinen, nur ein einziges Jahr zur Grundlage zu nehmen. Indessen hat der Beizug des Durchschnittswerts von 1997 und 1998, wie sich im Folgenden ergibt, keinen Einfluss auf das Ergebnis. In den Akten befinden sich zwei Auszüge aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2000 und vom 22. Oktober 2002. Diese sind insofern nicht deckungsgleich, als im neueren die durch die Scheidung veranlasste Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG berücksichtigt sind ("Einkommensteile an" bzw. "vom früheren Ehegatten"). Werden diese rein rechnerischen Werte zwecks Bemessung der AHV-Rente ausser Acht gelassen, verbleiben laut beiden Auszügen Fr. 82'126.- an "echtem" Einkommen. Dieser Wert liegt über der Total der Einträge von 1998 (Fr. 74'227.-). Der Durchschnitt beider Summen macht Fr. 78'177.- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen von 0,3 % (1999), 1,3 % (2000), 2,5 % (2001) und 1,8 % (2002; Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'882.-.
4.3 Weiter ist das hypothetische Invalideneinkommen streitig. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Damenschneiderin, hat von 1980 bis 1982 die Schule für Mode in X.________ besucht, im Styling und als Kostümbildnerin sowie für die Film- und Werbeindustrie gearbeitet. Angesichts dieser Qualifikationen rechtfertigt es sich entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, beim hypothetischen Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne für einfache und repetitive Arbeiten (Niveau 4) abzustellen. Selbst wenn der Beruf als Modezeichnerin nicht mehr zumutbar sein sollte, ist die Versicherte in der Lage, in der Textilbranche qualifiziertere Arbeiten im Sinne des Tabellenlohnniveaus 3 zu erledigen. Die Vorinstanz hat auf die Löhne der gesamten Textilbranche abgestellt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Deren Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens für ein Pensum von 70 % mit einem Wert von Fr. 36'692.- kann daher übernommen werden. Ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen ist nicht angezeigt, denn Prof. S.________ ging von einer ganztägigen Präsenzzeit bei einer Leistung von 70 % aus, hat also die gesundheitsbedingte Minderleistung bereits berücksichtigt.
4.4 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'882.- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'692.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 56 %. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Individuellen Konto 1997 das höchste aller darin verzeichneten Jahreseinkommen erzielt hat. Würden auch die tieferen Werte der Jahre 1996 und 1995 mit berücksichtigt, würde kein höherer Invaliditätsgrad resultieren. Damit ist die Zusprechung der halben Rente jedenfalls im Ergebnis korrekt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: