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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.27/2006/fun
Urteil vom 3. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli,
6. F.________,
7. G.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Dienstbarkeit; Fahrwegrecht,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 18. Juni/1. Juli 1947 schlossen die damaligen Eigentümer der Liegenschaften GB K.________ Nr. 188, Plan 26, Parzelle 392, GB K.________ Nr. 1315, Plan 26, Parzelle 2041, GB K.________ Nr. 274, Plan 26, Parzelle 393, GB Nr. 1908, Plan 26, Parzelle 2391 und GB K.________ Nr. 523, Plan 26, Parzelle 987, mit den Eigentümern der Liegenschaften GB K.________ Nr. 1156, Plan 26, Parzelle 988 und GB K.________ Nr. 1138, Plan 26, Parzelle 983, einen Dienstbarkeitsvertrag; darin wurde zu Gunsten der Parzellen Nrn. 988 und 983 ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzellen Nr. 392, 2041, 393, 2391 und 987, d.h. über den so genannten L.________-Weg eingeräumt.
A.b Die Liegenschaft GB K.________ Nr. 3312, Plan 26, Parzelle 3525, welche aus Teilen der dienstbarkeitsberechtigten Parzellen Nr. 988 und 983 gebildet wurde, steht heute im Eigentum von X.________ (Kläger). Die Parzellen der ursprünglich belasteten Grundstücke befinden sich im Eigentum der folgenden Beklagten:
Parzelle 392 und 2041: A.________
Parzelle 393: F.________
Parzelle 2391: D.________
Parzelle 987: B.________ und C.________
Die übrigen Teile der ehemals dienstbarkeitsberechtigten Parzellen 988 und 983 wurden später neu parzelliert (Parzelle 3577 und Parzelle 983). Diese stehen heute im Eigentum der restlichen Beklagten G.________ (Parzelle 983) und E._________ (Parzelle 3577), wobei lediglich Parzelle 3577 teilweise zu Gunsten der Parzelle 3525 des Klägers mit dem Fahrweg belastet ist.
B.
B.a Da sich der Kläger durch parkierte Fahrzeuge verschiedener Beklagten bzw. von Besuchern der Beklagten oder deren Angestellten in der Durchfahrt durch den L.________-Weg behindert sah, beantragte er mit Eingabe vom 10. Mai 2004 dem Bezirksgericht K.________ unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei den Beklagten richterlich zu untersagen, auf dem L.________-Weg in K.________ Motorfahrzeuge abzustellen (Ziff. 1.1). Die Beklagten seien richterlich zu verpflichten, ihre Zustimmung zum Erlass eines richterlichen Verbotes gemäss § 309 ff. ZPO zu erteilen, wonach das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem L.________-Weg in K.________ verboten wird (Ziff. 1.2). Eventuell sei richterlich festzustellen, dass das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem L.________-Weg in K.________ unzulässig ist (Ziff. 2). Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 6. April 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit darauf einzutreten war.
B.b Mit Appellation vom 24. Mai 2005 beantragte der Kläger, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und den Beklagten richterlich zu untersagen, auf dem L.________-Weg in K.________ Motorfahrzeuge abzustellen. Die Beklagten 1 bis 5 beantragten fristgerecht vollumfängliche Abweisung der Appellation, während die Beklagten 6 und 7 keine Appellationsantwort einreichten. Mit Urteil vom 17. November 2005 wies das Obergericht, Zivilgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau die Appellation ab.
B.c Das Obergericht gelangte zum Schluss, im vorliegenden Fall sei der Grundbucheintrag "Fahrweg" zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergebe sich lediglich, dass der Kläger über den L.________-Weg zu seinem Haus gehen und fahren können müsse, wobei die konkreten Bedürfnisse eines Einfamilienhauses im Dienstbarkeitsvertrag nicht näher spezifiziert würden. Das Obergericht stellte im Weiteren fest, dass die Zufahrt zur Parzelle des Klägers über den L.________-Weg mit Personen- und Krankenwagen gewährleistet ist. Sodann grenze die Liegenschaft des Klägers nach der Feststellung der ersten Instanz an die M.________-Strasse, von welcher aus ein allfälliges Feuer bekämpft werden könne. Diese Feststellung sei in der Appellation nicht angefochten worden, weshalb nicht zu prüfen sei, ob die Zufahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Liegenschaft des Klägers auch über den L.________-Weg gewährleistet wäre. Mit Bezug auf die Zufahrt des Heizöllastwagens über den L.________-Weg zur klägerischen Liegenschaft hat das Obergericht sodann festgehalten, nach den Feststellungen der ersten Instanz bestelle der Kläger höchstens ein- oder zweimal pro Jahr Heizöl und könne daher, wenn er keine Lieferung über die M.________-Strasse wünsche, die Beklagten informieren, damit diese in der beschränkten Zeit auf ein Parkieren von Fahrzeugen auf dem L.________-Weg verzichten. Die örtliche Kehricht befahre den L.________-Weg als Privatstrasse und Sackgasse u.a. deswegen nicht, weil dem Stadtbauamt für die Abfuhr zwei Tage pro Woche zur Verfügung stünden, was in zeitlicher Hinsicht enge Rahmenbedingungen setze. Der Kläger anerkenne, nicht beanspruchen zu können, dass die Abfuhr des Stadtbauamtes ihn über den L.________-Weg bediene. Die Bedienung durch ein privates Abfuhrunternehmen könne nach Sinn und Zweck der Liegenschaft nicht Gegenstand eines Fahrwegrechts sein. Es sei dem Kläger zuzumuten, seine Abfälle entweder an die M.________-Strasse zu tragen, wo sie vom Stadtbauamt abgeholt würden, oder sie mittels Containern zur N.________-Strasse zu transportieren, die ebenfalls vom Stadtbauamt bedient werde. In der Appellation bringe der Kläger schliesslich erstmals und damit in unzulässiger Weise vor, dass er mit seinem Anhänger für den Transport der Go-Karts nicht passieren könne. Damit könne offen bleiben, ob die Dienstbarkeit überhaupt einen Anspruch auf Befahren des L.________-Weges mit einem Anhänger von 2.50 m Breite verschaffe. Der Antrag des Klägers, den Beklagten richterlich zu untersagen, auf dem L.________-Weg Motorfahrzeuge abzustellen, sei daher zu Recht abgewiesen worden.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Berufung beantragt er im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und dem vor Obergericht gestellten materiellen Antrag entsprechend zu entscheiden, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten 1 bis 5 beantragen, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 48 Abs. 1 OG). Der Kläger rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 OG) und beziffert den Streitwert mit Fr. 60'000.--, während sich das Obergericht zu dieser Eintretensvoraussetzung nicht äussert. Das Bezirksgericht ist von Fr. 36'000.-- ausgegangen. Damit rechtfertigt es sich, einen Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert anzunehmen (Art. 46 OG), womit sich die Berufung im Lichte der vorgenannten Bestimmungen als zulässig erweist.
2.
Strittig sind im vorliegenden Fall Inhalt und Umfang einer mit "Fuss- und Fahrwegrecht" umschriebenen Grunddienstbarkeit.
2.1 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3a S. 172 mit Hinweis; 130 III 554 E. 3.1 S. 556 f.; 131 III 345 E. 1.1 S. 347).
2.2 Ordentlicher "Erwerbsgrund" im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag, welcher vorliegend unbestrittenermassen objektiviert, d.h. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (allgemein: BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 129 III 118 E. 2.5 S. 122; zum Ganzen: BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557).
3.
3.1 Das Obergericht hält dafür, im vorliegenden Fall sei der Grundbucheintrag "Fahrweg" zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergäben. Der Kläger verzichtet in der Berufung ausdrücklich auf den vor der letzten kantonalen Instanz erhobenen Einwand, bereits aufgrund des Wortlautes des Grundbucheintrages sei die Berechtigung klar umschrieben; damit bleibt es diesbezüglich bei den zutreffenden obergerichtlichen Ausführungen.
3.2 Bei der Auslegung des Bestellungsaktes hat das Obergericht ausgeführt, aus Ziff. 5 des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. Juni/1. Juli 1947 ergebe sich, dass das Fuss- und Fahrwegrecht u.a. unter der Bedingung eingeräumt worden sei, dass sich die Dienstbarkeitsberechtigten verpflichten, auf dem südlichen Abschnitt der Parzellen 983 und 988, wo heute die Parzelle 3525 des Klägers stehe, nur ein Einfamilienhaus zu erstellen. Daraus ergebe sich klar, dass das Fuss- und Fahrwegrecht über den L.________-Weg einem Einfamilienhaus diene und auf dessen Bedürfnisse beschränkt sei. Als Ergebnis seiner Würdigung ist das Obergericht zum Schluss gelangt, aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergebe sich einfach, dass der Kläger über den L.________-Weg zu seinem Haus gehen und fahren können müsse. Die konkreten Bedürfnisse eines Einfamilienhauses würden darin allerdings nicht näher spezifiziert. Der Kläger könne aufgrund der Dienstbarkeit nicht die ganze Breite des L.________-Weges für sich beanspruchen. Der Kläger bestreitet diese Auslegung und macht geltend, sein Recht sei durch den Vertrag nicht übermässig beschränkt worden. Die Dienstbarkeit lasse ein dauerndes Parkieren der Beklagten auf dem L.________-Weg nicht zu. Die Beklagten 1 bis 5 schliessen sich dem Obergericht an. Der Auffassung des Obergerichts kann nicht beigepflichtet werden:
Aus Ziff. 5 des Vertrages ergibt sich, dass mit der Dienstbarkeit der südliche Abschnitt der ursprünglichen Parzellen Nrn. 983 und 988 erschlossen werden sollte, wo heute die Parzelle des Klägers, Nr. 3525, steht. Es galt somit, die Zufahrt zur Parzelle des Klägers bzw. zum geplanten Einfamilienhaus dauernd und rechtlich zu sichern, wobei das eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht über den bereits bestehenden L.________-Weg gewährt worden ist (S. 1 des Vertrags). Aus dem Zweck der Dienstbarkeit und ihrer Führung über eine bereits bestehende Anlage ergibt sich bei objektiver Auslegung nicht nur, dass dem Kläger einfach das Recht zusteht, über den L.________-Weg zu seiner Liegenschaft zu gelangen. Vielmehr wird durch die Breite des Weges zugleich die Breite des Fuss- und Fahrwegrechtes bestimmt. Damit lässt sich - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - ein dauerndes Parkieren der Beklagten auf dem Weg nicht vereinbaren.
4.
Diesen Ausführungen entsprechend ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Regelung der Kosten- und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 und 7 OG); sie haben überdies den Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 7 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird gutgeheissen und den Beklagten untersagt, auf dem L.________-Weg in K.________ Motorfahrzeuge abzustellen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Verlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: