Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.44/2006 /sza
Urteil vom 27. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Berufungsklägerin,
gegen
Y.________,
Z.________,
Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner.
Gegenstand
Miteigentum,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Autoeinstellhalle der Liegenschaft A.________ umfasst fünf Parkplätze und ist als eigener Stockwerkeigentumsanteil verselbständigt. Dieser steht im Miteigentum von X.________ sowie Y.________ und Z.________, wobei für die Miteigentumsanteile wiederum eigene Grundbuchblätter bestehen. Der Miteigentumsanteil von X.________ von 8/21 bezieht sich auf die Sondernutzung der Einstellplätze 4 und 5.
B.
Weil die damalige Mieterschaft der Einstellplätze Nrn. 2 und 3 offenbar durch rücksichtsloses Aufschlagen der Autotüren die Fahrzeugflanke am Auto von X.________ mehrfach beschädigt hatte, installierte diese zwischen den beiden Sondernutzungsflächen der Einstellplätze 2/3 und 4/5 einen Metallrahmen, wobei sie sich auf Ziff. 10.6 Abs. 2 des Reglements der Miteigentümer stützte, der wie folgt lautet: "Ausdrücklich erlaubt ist hingegen auf jeden Fall die Montage und Beibehaltung einer Abgrenzung der einzelnen Sondernutzungsflächen gegenüber anderen Sondernutzungsflächen und gegenüber den allgemeinen Verkehrsflächen. Die bauliche Abgrenzung ist nur einheitlich in Form eines verzinkten Metallrahmens mit Maschendrahtgitter gestattet. Weiter ist die Montage eines Hängekastens aus Metall in einheitlicher Form gestattet."
Im August 2003 verlangte Y.________ als Sondernutzungsberechtigter an den Einstellplätzen 2 und 3 die Entfernung des Metallgeländers, da seine neue Mieterin ihren grösseren Kombi-Wagen bei den engen Verhältnissen nur schwer manövrieren könne. Am 24. September 2003 rammte diese den Metallrahmen auch tatsächlich.
In der Folge schlug Y.________ vor, dass der Rahmen demontiert und seine Mieterin ihr Fahrzeug künftig rückwärts parkieren werde. Nachdem sich X.________ diesem Vorschlag widersetzt hatte, lud Y.________ am 30. November 2003 per e-Mail zu einer Miteigentümerversammlung mit dem Traktandum "Gemeinsames Nutzungsrecht". An der Versammlung vom 10. Dezember 2003 nahmen er selbst, Z.________ und B.________ als Vertreter von X.________ teil. Während der Diskussion verliess B.________ die Versammlung, worauf die beiden verbliebenen Miteigentümer den Beschluss fassten, der montierte Zaun verstosse gegen das Reglement. Zudem wurde beschlossen, dass die Kosten für den installierten Bewegungsmelder mit Lichtschaltkontakt nach Wertquoten auf die drei Miteigentümer aufgeteilt werden.
Am 29. Dezember 2003 teilte X.________ mit, dass sie die Beschlüsse gerichtlich anfechten werde.
C.
Mit Weisung des Friedensrichteramts Steckborn vom 13. Februar 2004 klagte X.________ gegen die "Miteigentümergemeinschaft", im Wesentlichen mit dem Begehren um Aufhebung der genannten Beschlüsse.
Mit Urteilen vom 30. September und 1. Dezember 2005 wiesen sowohl die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn als auch das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage ab.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________ am 30. Januar 2006 Berufung eingereicht mit dem Begehren, der Beschluss Ziff. 1 der Miteigentümerversammlung vom 10. Dezember 2003 sei aufzuheben, eventuell sei er von Amtes wegen für nichtig zu erklären. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das einfache Miteigentum und das Stockwerkeigentum als besondere Form des Miteigentums an einem Grundstück stellen - wie das Eigentum an einer Sache überhaupt - typische Vermögensrechte dar. Streitigkeiten betreffend Mit- und Stockwerkeigentum sind deshalb grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Dies gilt nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für die Versammlung der Stockwerkeigentümer und die Anfechtung der von ihr gefassten Beschlüsse, obwohl das Gesetz hierfür auf das Vereinsrecht verweist (BGE 108 II 77); umso mehr handelt es sich bei der Anfechtung der Beschlüsse gewöhnlicher Miteigentümer um vermögensrechtliche Streitigkeiten.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, ist in der Berufungsschrift anzugeben, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 46 und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG). Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht den Streitwert ohne Bindung an kantonale Angaben von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest (Art. 36 Abs. 2 OG).
Das Obergericht ging (wie bereits der Friedensrichter) von einem Streitwert von Fr. 17'500.-- aus (S. 22), was offenbar dem hälftigen Verkehrswert der beiden Einstellplätze der Klägerin entspricht (Berufung, S. 9). Indes hat sich im Verlauf des obergerichtlichen Verfahrens ergeben, dass nicht mehr die Berechtigung der Klägerin zur Errichtung einer Abschrankung an sich strittig ist, sondern nur noch, ob sie die bestehende Installation stehen lassen darf oder ob sie diese entfernen und durch eine andere ersetzen muss. Insoweit genügt es nicht, auf den vom Obergericht bezeichneten, aber nicht näher spezifizierten Streitwert zu verweisen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwertes kann vor diesem Hintergrund sodann nicht (mehr) der Marktwert der Einstellplätze sein; vielmehr sind die allfälligen Kosten für die Demontage des bestehenden Metallrahmens und das Anbringen einer neuen Abschrankung massgeblich. Wie die Fotos KB 2 und KAB 1 zeigen, handelt es sich beim gegenwärtigen Geländer um eine einfache Metallkonstruktion, deren sechs Bodenschrauben innert Minutenschnelle gelöst werden können (angefochtenes Urteil, S. 20 Mitte). Sodann dürfte die neue Abschrankung ähnlich aussehen, ist doch zwischen den Parteien in erster Linie deren Standort umstritten (gemäss den Ausführungen von Y.________ ist das bestehende Geländer auf seiner Sondernutzungsfläche installiert).
Ausgehend vom Gesagten dürften nach freier Schätzung des Bundesgerichts Kosten in der Grössenordnung von Fr. 2'000.-- anfallen; jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der für vermögensrechtliche Streitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht sein könnte, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Eine Konversion der Berufung in eine staatsrechtliche Beschwerde scheitert daran, dass die Ausführungen der Beklagten appellatorisch sind (vgl. dazu BGE 107 Ia 186; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262) und sie nicht aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären (Rügeprinzip nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.
Zwar vermag eine Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Rechtsmittel zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 26; 112 Ib 538 E. 1 S. 541). Hingegen darf einer Partei, die auf eine Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, kein Nachteil erwachsen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen darf eine Prozesspartei dann, wenn sie die Fehlerhaftigkeit bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen musste (BGE 121 II 71 E. 2a S. 78; 127 II 198 E. 2c S. 205). Dabei wird von Anwälten ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt als von rechtsunkundigen Personen (Entscheide 1A.29/1997, E. 1e; 4P.153/2005, E. 3.3).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten und ist das Obergericht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 17'500.-- ausgegangen; indes bezog sich dieser auf einen weiter gefassten Streitgegenstand, was auch für eine nicht anwaltlich vertretene Partei hätte erkennbar sein können. Insgesamt rechtfertigt es sich, keine Gerichtsgebühr zu erheben, aber der Beschwerdeführerin auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Frage nach der Entschädigung der Gegenpartei stellt sich nicht, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: