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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.327/2006 /ggs
Urteil vom 25. Juli 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Büro A-5, Weststrasse 70,
Postfach 9717, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verfügungsverbot, Herausgabe von Gegenständen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 26. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: die Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, B.________, C.________ und weitere verantwortliche Organe der D.________-Gruppe wegen Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanzen und Erfolgsrechnungen von mehreren zur D.________-Gruppe gehörenden Gesellschaften.
B.
Am 20. Dezember 2005 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung, mit welcher sie der X.________ Ltd., Tortola, resp. den verantwortlichen Organen unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verbot, die Aktien der E.________ SA, Genf, zu belehnen, zu verpfänden, zu verschenken, zu verkaufen oder in anderer Weise an Drittpersonen oder -gesellschaften zu übertragen. Zudem wurde die X.________ Ltd. aufgefordert, der Untersuchungsbehörde mitzuteilen, wo sich die Aktien der E.________ SA physisch befinden und verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wer in den bereits geführten Verkaufsgesprächen als Käufer der E.________ SA aufgetreten sei und wer diese Transaktion begleitet habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die X.________ Ltd. am 18. Januar 2006 Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Einsicht in die der Verfügung vom 20. Dezember 2005 zugrunde liegenden Akten und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Am 26. April 2006 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs ab. Sie gewährte der X.________ Ltd. keine Akteneinsicht und stellte ihr auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im Rekursverfahren nicht zu.
D.
Gegen den Rekursentscheid hat die X.________ Ltd. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid ist kantonal letztinstanzlich (§ 409 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]).
Das streitige Verfügungsverbot ist eine strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Sachen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine allfällige spätere Einziehung. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG können derartige Zwischenentscheide nur ausnahmsweise selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b S. 101). Im vorliegenden Fall wurden die Aktien der E.________ SA zwar nicht beschlagnahmt (weil nicht bekannt ist, wo sie sich befinden), der Beschwerdeführerin wurde aber unter Strafandrohung verboten, über sie zu verfügen. Damit wird sie, wie bei einer Beschlagnahme, daran gehindert, frei über die Aktien zu verfügen, weshalb ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen ist.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend.
2.1 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Rekursschrift beantragt, es seien ihr die der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2005 zugrunde liegenden Akten zur Einsicht zu überlassen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend Stellung zu nehmen. Auf jeden Fall seien ihr zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs sämtliche Akten, die der Rekursinstanz mit der Rekursantwort eingereicht würden, zugänglich zu machen.
2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag ab und stellte der Beschwerdeführerin auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im Rekursverfahren und deren Beilagen nicht zu.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin vom selben Anwalt vertreten werde, der auch den Angeschuldigten C.________ verteidige; dieser sei einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen seien die Bestimmungen über das Einsichtsrecht eines Angeschuldigten heranzuziehen. Gemäss § 17 Abs. 1 StPO/ZH sei einem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Akteneinsicht soweit und sobald zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen könne.
Der Angeschuldigte C.________ habe bis anhin mit keinem Beweismittel konfrontiert werden können. Bereits damit liege ein objektiver Grund vor, die Untersuchungsakten im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens nicht zu öffnen, da es nicht Sache der Rekursinstanz sein könne, den Angeschuldigten mit allfälligen Beweismitteln zu konfrontieren, bevor dies durch die untersuchungsführende Behörde geschehen sei.
Auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2005 sei der Beschwerdeführerin nicht zur freigestellten Stellungnahme zuzustellen. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2005 seien die Sachverhaltselemente, auf die sich das Verfügungsverbot stütze, aufgeführt; zur Durchsetzung ihrer prozessualen Rechte im Rekursverfahren benötige die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Kenntnisse über das Untersuchungsverfahren. Das dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht gegenüberstehende Interesse der Untersuchungsbehörde an der Verhinderung allfälliger Kollusionshandlungen, welche die Abklärung der Straftaten gefährden könnten, wiege schwerer.
2.3 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie zur Durchsetzung ihrer prozessualen Rechte nicht Einsicht in die gesamten Untersuchungsakten benötige. Sie habe deshalb auch nur Einsicht in jene Akten verlangt, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen bzw. die der Rekursinstanz mit der Rekursantwort eingereicht würden. Dazu zähle insbesondere die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese beschränkte Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden sollte.
Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung hinreichend gegen das von der Staatsanwaltschaft erlassene Verfügungsverbot zur Wehr setzen könne, sei haltlos: Ob die Staatsanwaltschaft aus den der Verfügung zugrunde liegenden Akten die richtigen Schlüsse gezogen habe und ob die weitergehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Rekursantwort zutreffen, könne ohne Kenntnis dieser Unterlagen nicht beurteilt werden.
3.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a S. 88 S. 227; 119 Ib 12 E. 6b; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc S. 478). Dieser Anspruch kann allerdings zum Schutz wesentlicher öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227).
3.1 Zu den öffentlichen Interessen, die eine zumindest vorübergehende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen, gehört das Interesse an der Verhinderung von Kollusionshandlungen, die das Untersuchungsverfahren gefährden könnten. § 17 Abs. 1 StPO/ZH gewährt deshalb dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger während der Untersuchung Akteneinsicht nur soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren muss dem Angeschuldigten jedoch grundsätzlich uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 5; vgl. auch BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88).
3.2 Im vorliegenden Fall ist ein Verfügungsverbot streitig, das gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO/ZH erlassen wurde, um eine allfällige spätere Einziehung zu sichern. Dies setzt voraus, dass eine Einziehung der betreffenden Vermögenswerte möglich erscheint, d.h. es muss der Verdacht bestehen, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind.
Die Unterlagen, welche die deliktische Herkunft der Vermögenswerte und damit den hinreichenden Tatverdacht belegen sollen, sind auch Beweismittel im Untersuchungsverfahren gegen den Angeschuldigten C.________. Die Auffassung des Obergerichts, dass der Angeschuldigte erstmals durch die untersuchungsführende Behörde mit diesen Beweismitteln konfrontiert werden müsse und nicht schon vorher, über das Rekursverfahren der Beschwerdeführerin, davon erfahren sollte, erscheint sachgerecht. Es könnte in der Tat den Untersuchungszweck gefährden, wenn der Angeschuldigte über die Beschwerdeführerin Kenntnis von wesentlichen Beweismitteln erhielte und damit die Möglichkeit hätte, seine oder die Aussagen Dritter zu diesen Beweismitteln vorzubereiten bzw. zu beeinflussen.
Insofern war die Staatsanwaltschaft im derzeitigen Verfahrensstadium grundsätzlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten zu gestatten oder detaillierte Angaben zu den vorliegenden Verdachtsgründen zu geben. Sie durfte sich vielmehr in ihrer Verfügung auf eine Zusammenfassung des Ermittlungsstands und die Darlegung beschränken, weshalb die Aktien der E.________ SA zur Einziehung in Betracht kommen. Aufgrund dieser Angaben konnte die Beschwerdeführerin, wie ihre Rekursschrift belegt, das Verfügungsverbot anfechten, auch wenn es ihr nicht möglich war, zu einzelnen, den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Beweismitteln Stellung zu nehmen.
3.3 Die Grundsätze zum weitergehenden Akteneinsichtsrecht des Verhafteten im Haftprüfungsverfahren (BGE 115 Ia 293 E. 5b S. 303 f.; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 1989 i.S. Lamy, Série A, Nr. 151, § 29) kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, geht es doch beim Verfügungsverbot um einen wesentlich weniger weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen (vgl. hierzu Entscheide 1P.405/1993 vom 8. November 1993 E. 2, publ. in SJ 1994 S. 97, und 1P.80/1994 vom 4. Mai 1994 E. 3c/bb).
3.4 Diese Verweigerung der Akteneinsicht ist zeitlich beschränkt: Sobald der Angeschuldigte mit den Beweismitteln konfrontiert worden ist, muss auch die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, alle für das Verfügungsverbot relevanten Akten einzusehen. Diese Konfrontation muss innert angemessener Frist erfolgen (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.
Fraglich ist dagegen, ob auch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und der von ihr eingereichten Beilagen vor Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht der Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen (Urteil des EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, §§ 24 ff. in: Recueil CourEDH 1997-I S. 101; Urteil des EGMR i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001 §§ 36 ff., in: VPB 65/2001, Nr. 129 S. 1347; Urteil des EGMR i.S. Z. gegen Schweiz vom 21. Februar 2002, §§ 33 ff, in: VPB 66/2002 Nr. 113 S. 1307). Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung allerdings nicht direkt anwendbar, da der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft kein gerichtliches Verfahren über eine strafrechtliche Anklage darstellt, sondern lediglich ein behördeninternes Rechtsmittel gegen eine provisorische strafprozessuale Massnahme ist.
4.2 Auch Art. 29 Abs. 2 BV gebietet jedoch die Zustellung der Vernehmlassung der Gegenpartei und die Einräumung eines Replikrechts, wenn die Vernehmlassung - wie im vorliegenden Fall - neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung hat nehmen können (BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314 mit Hinweis). Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt Art. 29 Abs. 2 BV der Partei auch das Recht zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zu den von der Gegenpartei eingereichten Unterlagen.
Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterlagen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von ihrem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dieser in Art. 28 VwVG statuierte Grundsatz konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Fairness in behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) und findet als allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Anwendungsbereich des VwVG hinaus Anwendung (BGE 120 IV 242 E. 2c/aa S. 244; 115 V 297 E. 2d S. 201 mit Hinweisen; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 534).
Den zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden steht es frei, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Äussern sie sich jedoch und legen sie neue Unterlagen ins Recht, müssen diese der Partei grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Es würde die Fairness des Rechtsmittelverfahrens und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz in Frage stellen, wenn die Rekursbehörde gestützt auf geheime, der Gegenpartei vorenthaltene Unterlagen entscheidet.
4.3 Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Zustellung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und deren Beilagen mit derselben Begründung verweigert wie die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten, d.h. mit dem generellen Verweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks und die Verhinderung von Kollusionshandlungen. Es ist aber zweifelhaft, ob diese Begründung genügt, um der Beschwerdeführerin auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vorzuenthalten.
4.3.1 Die Vernehmlassung wurde speziell im Hinblick auf den Rekurs der Beschwerdeführerin geschrieben, wobei die Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin rechnen musste. Sie legte deshalb - wie sie selbst in ihrer Vernehmlassung ausführt - bewusst wenige Beweismittel ins Recht und ersuchte um die Möglichkeit, weitere Beweismittel einreichen zu dürfen, falls der hinreichende Tatverdacht nach Meinung der Rekursinstanz nicht erstellt werden könne (Vernehmlassung vom 31. März 2006, S. 3). Insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vernehmlassung nur solche Tatsachen enthält, die der Beschwerdeführerin ohne eine wesentliche Gefährdung des Untersuchungszwecks zugänglich gemacht werden können.
4.3.2 Der erste Teil der Vernehmlassung betrifft die Frage der Umgehung des Rechtshilfewegs durch Zustellung der Verfügung an die Korrespondenzadresse der Beschwerdeführerin in Genf. Die Staatsanwaltschaft legt detailliert dar, dass die Beschwerdeführerin zwar auf den British Virgin Islands registriert sei, ihr faktisches Domizil aber in Genf habe (Ziff. 2.1 S. 3-6 der Vernehmlassung). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen geheim gehalten werden müssten und weshalb ihr Bekanntwerden den Untersuchungszweck gefährden könnte. Insofern hätte zumindest dieser Teil der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen.
4.3.3 In Ziff. 2.2 der Vernehmlassung folgen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Verfügungsverbots. Darin nimmt die Staatsanwaltschaft vor allem zum Einwand der Beschwerdeführerin Stellung, wonach zwischen ihrer Beteiligung an der E.________ SA und den von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorgängen kein Zusammenhang bestehe. Sie macht Ausführungen zur Stellung des Angeschuldigten C.________ bei der Beschwerdeführerin sowie in verschiedenen Gesellschaften der D.________-Gruppe, zu den Geldflüssen zwischen diesen Gesellschaften und der Beschwerdeführerin, zum deliktischen Ursprung dieser Gelder und zum Fehlen einer angemessenen Gegenleistung i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Damit ergänzt sie die Begründung der Verfügung vom 20. Dezember 2005 und gibt Hinweise auf gewisse den Untersuchungsbehörden bekannten Einzelheiten, die sie aus untersuchungstaktischen Gründen möglicherweise geheim halten möchte. Allerdings fehlen in der Vernehmlassung konkrete Hinweise auf Zeugen, Urkunden oder andere Beweismittel, mit denen der Angeschuldigte C.________ noch nicht konfrontiert worden wäre und hinsichtlich derer Vereitelungsgefahr bestehen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung und damit auf die Möglichkeit verzichtet, ihr Interesse an der Geheimhaltung auch der Vernehmlassung näher darzulegen.
4.3.4 Unter Würdigung aller Umstände ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Rekursverfahren höher zu gewichten als das Interesse der Staatsanwaltschaft, auch ihre Vernehmlassung geheimzuhalten. Es verletzte deshalb Art. 29 Abs. 2 BV, der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vorzuenthalten.
4.4 Fraglich ist, ob auch sämtliche von der Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin zugestellt werden mussten, oder ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen.
Während gewisse Beilagen der Beschwerdeführerin mit Sicherheit schon bekannt sind und keiner Geheimhaltung bedürfen, enthalten andere Beilagen Beweismittel aus der Untersuchung gegen C.________, deren vorzeitige Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden könnte. Das Obergericht hat in seinem Entscheid nicht auf die Beilagen abgestellt, diese also nicht für entscheiderheblich erachtet.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, einzelne der im Rekursverfahren eingereichten Beilagen zurückzuziehen, deren Bekanntwerden den Untersuchungszweck gefährden könnte. Alle anderen, im Recht verbleibenden Beilagen müssen jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Damit wird das Rekursverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die Verfügung vom 20. Dezember 2005 bleibt somit bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft wird über die Sache neu entscheiden müssen, nachdem sie der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die verbleibenden (von der Staatsanwaltschaft nicht zurückgezogenen) Beilagen zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise; sie unterliegt dagegen, soweit sie Einblick auch in die für das Verfügungsverbot wesentlichen Untersuchungsakten verlangt. Sie hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. April 2006 aufgehoben.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung der Einsichtnahme in die Untersuchungsakten richtet.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsanwaltschaft III, Wirtschaftsdelikte, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: