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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.63/2006/fun
Urteil vom 24. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
Weinhandlung X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter,
gegen
Munizipalgemeinde Varen, 3953 Varen,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
Gegenstand
Kehrichtgebühren 2004,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 20. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft X.________ mit Sitz in Varen ist im Weinhandel tätig. In Anwendung des Gebührentarifs im Anhang I des kommunalen Abfallreglements vom 12. Mai 2003, wonach die (jährlich wiederkehrenden) Kehrichtgebühren bei Weinhandlungen bzw. Selbsteinkellerern "2 % je eingekellertes Kilogramm" betragen, stellte die Gemeinde Varen der X.________ am 31. August 2004 für das laufende Jahr eine Gebühr von Fr. 1'412.-- in Rechnung, ausgehend von im Jahre 2003 eingekellertem Traubengut von 70'600 kg. Eine von der Betroffenen erhobene Einsprache wies die Gemeinde am 26. Oktober 2004 ab. Die dagegen beim Staatsrat des Kantons Wallis eingereichte Beschwerde blieb erfolglos (Entscheid vom 5. Oktober 2005).
B.
Mit Urteil vom 20. Januar 2006 wies das Kantonsgericht Wallis (Öffentlichrechtliche Abteilung) eine gegen den Entscheid des Staatsrates erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht kam zum Schluss, die in Rechnung gestellte Gebühr sei weder unter dem Gesichtswinkel des Kostendeckungsprinzips sowie des Rechtsgleichheitsgebots noch unter jenem des Verursacherprinzips zu beanstanden.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 erhebt die Kollektivgesellschaft X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde, mit der um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 20. Januar 2006 und um Rückweisung der Sache an die "Vorinstanz" zur neuen Beurteilung ersucht wird.
Das Kantonsgericht und der Staatsrat des Kantons Wallis schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Varen stellt keinen ausdrücklichen Antrag und verweist auf ihre Stellungnahmen in den Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Januar 2006 stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, welcher sich auf kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 OG). Ausgeschlossen ist insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) lediglich Grundsätze über die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung sowie über die Kostenverteilung auf die Abfallerzeuger enthält und den Kantonen bzw. (nach Massgabe des kantonalen Rechts) den Gemeinden Raum für den Erlass selbständigen Rechts belässt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch zu ergreifen für die Rüge, das zur Anwendung gebrachte kantonale (oder kommunale) Recht stehe mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich mit dem Verursacherprinzip, nicht im Einklang (vgl. Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004, publ. in URP 2004 S. 197 ff., E. 1.1).
1.2 Als Abgabepflichtige ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, so die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur neuen Beurteilung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 131 I 291 E. 1.4 S. 297 mit Hinweis).
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f., mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
2.
2.1 Die kommunalgesetzliche Grundlage für die Erhebung der streitigen Kehrichtgebühr bildet das von der Urversammlung der Gemeinde Varen am 12. Mai 2003 erlassene Abfallreglement. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des fraglichen Reglements erhebt der Gemeinderat "Gebühren, die zur Deckung sämtlicher Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der Abfallentsorgungsanlagen, der Kosten der Abfallbehandlungs- und Abfallabfuhrdienste sowie der übrigen Kosten der Bewirtschaftung der kommunalen Abfälle bestimmt sind." Sodann sieht Art. 37 des Reglements vor:
-:-
"Die Gebühren stehen im Gebührentarif im Anhang, und bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglements. Sie werden jährlich vom Gemeinderat im Rahmen dieses Tarifs und entsprechend dem Betriebsrechnungsergebnis des vorigen Rechnungsjahrs und des Budgets/des genehmigten Finanzplans festgelegt. Der Gemeinderat ist befugt, diese bei einer Zunahme oder Abnahme der Gesamtkosten der Abfallentsorgung in einer Spannweite von 10 % anzupassen (Deckungsprinzip)."
Der im Anhang I des Reglements enthaltene Gebührentarif legt die Ansätze wie folgt fest:
Haushaltungen
- pro volljährige Person Fr. 82.-
- pro Kind (ab dem 3. Kind gratis) Fr. 31.50
Ferienwohnungen
- bis und mit 1 ½ Zimmerwohnung Fr. 80.-
- grösser als 1 ½ Zimmerwohnung Fr. 160.-
Restaurants, Verkaufsläden, Metzgereien, Bäckereien
pro m2 Fläche (ohne Küche und Lager) Fr. 16.40
Weinhandlungen, Selbsteinkellerer
2% je eingekellertes Kilogramm
im Minimum Fr. 200.-
im Maximum Fr. 2'200.-
Übrige Unternehmen
- Gewerbebetriebe (je nach Aktivität) von Fr. 300.- bis Fr. 500.-
- Nebenerwerbsbetriebe (je nach Aktivität) von Fr. 50.- bis Fr. 300.-
- Dienstleistungsbetriebe, für den ersten Arbeitsplatz Fr. 105.-
pro weiteren Arbeitsplatz Fr. 84.-
- Post Fr. 315.-
- Klubhäuser (je nach Aktivität) von Fr. 50.- bis Fr. 100.-
- Kantinen (je nach Aktivität) von Fr. 100.- bis 200.-
- Coiffeurläden, pro Stuhl Fr. 82.-
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV), welche sie darin erblickt, dass die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Kehrichtgebühr die Menge der tatsächlich produzierten Abfälle ausser Acht lasse, wodurch das in Art. 32a USG verankerte Verursacherprinzip verletzt werde. Zwischen der Menge des eingekellerten Rebgutes und der mutmasslichen Abfallmenge bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang. Unberücksichtigt blieben dabei namentlich die konkreten betrieblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin: Die Hälfte der eingekellerten Menge werde in Tanks verkauft, bei welchem Vorgehen keine Abfälle entständen; die Weinflaschen würden nicht mehr in Varen, sondern in Siders gewaschen, weshalb diesbezüglich kein Abfall (Weinetiketten) anfalle; neu würden anstelle von Papierfiltern Mikrofilter verwendet, wodurch die Abfallmenge ebenfalls vermindert werde; sodann erfolge die Anlieferung des Rebgutes in Plastikbehältern, was zu keinem Kehrichtanfall führe; schliesslich werde der Trester nicht dem Abfall übergeben, sondern als Dünger wieder in die Rebberge eingebracht. Zur Bemessung der Höhe der Abgabe dürfe nicht auf Faktoren abgestellt werden (wie beispielsweise den Frischwasserkonsum), bei denen kein zwingender Zusammenhang zur Abfallmenge bestehe. Wer viel Traubengut einkellere, produziere nicht notwendigerweise auch viel Abfall. Von der Menge eingekellerten Traubengutes könne nicht ohne weiteres auf die Menge produzierten Abfalles geschlossen werden; dieses Kriterium erweise sich generell und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere als zu grob schematisch und unhaltbar. Erwiesenermassen könne bei ihr von einer wesentlich geringeren Abfallproduktion als der in Rechnung gestellten ausgegangen werden, so dass auch die Zuordnung ihres Betriebes zur Kategorie der "Weinhandlungen, Selbsteinkellerer" fragwürdig sei. Vor dem Jahre 1999 sei für die Weinhandlung eine jährliche Gebühr von ca. Fr. 325.-- erhoben worden und seither eine solche von ca. Fr. 1'400.--, wiewohl die Beschwerdeführerin die Abfallmenge stark reduziert habe. Nach diesem überproportionalen Gebührenanstieg und in Berücksichtigung der verminderten Abfallmenge der Beschwerdeführerin bestehe im vorliegenden Fall zudem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der erbrachten Leistung, was dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufe. Eine Heranziehung des Kriteriums des eingekellerten Rebgutes wäre nach Meinung der Beschwerdeführerin allenfalls vertretbar zur Festsetzung einer mengenunabhängigen Grundgebühr, nicht jedoch zur Deckung der mengenproportionalen Kosten der Kehrichtentsorgung, welche über mengenabhängige Gebühren zu erfolgen habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 32a USG sind die Kantone gehalten, die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte kostendeckende Gebühren oder andere Abgaben zu finanzieren. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, welche bei der Festsetzung dieser Abgaben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung sind u.a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 lit. a USG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht verlangt, dass die (periodischen) Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalles erhoben werden, doch muss zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabehöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfallmenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. Als mit dem Verursacherprinzip unvereinbar erweisen sich Regelungen, wonach sich die Kehrichtgebühr ausschliesslich proportional nach dem Gebäudeversicherungswert oder dem Frischwasserverbrauch bemisst, da es in diesen Fällen an einem hinreichend engen Zusammenhang zur mutmasslichen Abfallmenge fehlt (vgl. BGE 129 I 290 E. 3.2 S. 296 f.; Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004, in: URP 2004 S. 197 ff., E. 3.1, je mit Hinweisen; betreffend eine Weinkellerei im Kanton Wallis: Urteil 2P.148/2001 vom 10. Oktober 2001, E. 3).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet die eingekellerte Menge Traubengut ein grundsätzlich taugliches Kriterium zur Bestimmung der Menge des von einer Weinkellerei anfallenden Abfalles. Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil zulässigerweise annehmen durfte, lässt diese Grösse unmittelbar auf die Produktion und somit zumindest indirekt auf die Abfallmenge derartiger Betriebe schliessen. Anders als bei starren Grössen wie dem Gebäudeversicherungswert und anderen von der Lehre für die Heranziehung als ungeeignet erachteten pauschalen Faktoren, wie beispielsweise das Gebäudevolumen oder die Betriebsfläche (vgl. Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 50 f.; Benoît Revaz, Financement de l'élimination des déchets: Principes et couverture des taxes d'élimination, in: URP 1999 S. 314; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 200 f., Nr. 266), berücksichtigt das vorliegend zur Gebührenerhebung herangezogene Kriterium mit der Menge an eingekellertem Traubengut das Ausgangsmaterial des Produktionsprozesses der betreffenden Betriebe und steht damit in einer genügend engen Relation zur dabei (mutmasslich) anfallenden Abfallmenge; dies auch etwa im Unterschied zum Frischwasserverbrauch, bei welchem ein ursächlicher Zusammenhang zur generierten Kehrichtmenge nicht besteht (vgl. BGE 129 I 290 E. 3.2 S. 297). Das vorliegend zur Anwendung kommende Bemessungskriterium weist eine gewisse Ähnlichkeit zur Bemessung der Kehrichtgebühr für Gastwirtschaftsbetriebe anhand der umsatzabhängigen Patentgebühr auf, welche das Bundesgericht - unter dem Blickwinkel von Art. 4 aBV - ebenfalls noch als zulässig erachtet hat (vgl. Urteil 2P.447/1998 vom 7. Oktober 1999, publ. in: RDAF 2000 I S. 284, E. 5).
3.3 Dass vorliegend von der Gemeinde Varen nicht die effektiv anfallende, sondern die aufgrund betrieblicher Faktoren normalerweise zu erwartende (hypothetische) Abfallmenge als Bemessungsgrundlage verwendet wird, schliesst - im Unterschied zu einer effektiv mengenabhängig ausgestalteten variablen Gebühr (z.B. Kehrichtsack- oder Containergebühr) - aus, dass diese Finanzierungsabgabe zugleich einen Lenkungseffekt ausübt. Unberücksichtigt bleiben bzw. nicht honoriert werden dadurch namentlich die - unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten wünschenswerten - Bestrebungen des einzelnen Abfallerzeugers zur Verringerung der Abfallmenge, beispielsweise durch den Einsatz mehrfach verwendbarer und wiederverwertbarer Materialien (wie vorliegend etwa durch die Verwendung von Mikrofiltern anstelle konventioneller Papierfilter) oder durch die Zuführung rezyklierbarer Abfälle zu den entsprechenden Sammelstellen oder Separatsammlungen (Förderung geschlossener Stoffkreisläufe). Das von der Gemeinde Varen vorliegend zur Anwendung gebrachte Bemessungskriterium weist eine derartige verhaltenslenkende Anreizfunktion nicht auf und unterscheidet sich insofern etwa von dem in der Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen (Bern 2001) empfohlenen Finanzierungsmodell. Dieses - gegenüber einer Finanzierung allein über Mengengebühren bevorzugte - Modell sieht zwar eine aufgrund abstrahierter Grössen berechnete pauschale Grundgebühr vor, verlangt indessen für Haushalte und Betriebe zusätzlich nach einer direkt gewichts- oder volumenabhängigen Mengengebühr (a.a.O., S. 24 ff.). Ähnliche Lösungen werden - nebst rein mengenproportionalen Gebühren - von der Lehre postuliert (vgl. Huber-Wälchli, a.a.O., S. 41 f., S. 52 ff., S. 61; Ursula Brunner, in: USG-Kommentar, N. 83 ff. zu Art. 32a; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 181 ff.; Griffel, a.a.O., S. 200 f., Nr. 266; Margit Huber-Berninger, Verursachergerechte Gebühren für die Entsorgung von Siedlungsabfällen, in: URP 1999 S. 342; Revaz, a.a.O., S. 314 ff.; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltrecht, Zürich 1999, S. 103 f. sowie S. 297 ff.).
Das Gewicht des Verursacherprinzips im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung gemäss der konkretisierenden Regelung von Art. 32a Abs. 1 USG liegt indessen in erster Linie auf der Finanzierungsfunktion, d.h. darauf, dass diese staatliche Aufgabe - in Abkehr vom sog. Gemeinlastprinzip - nicht (mehr) aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Steuergelder, Bundesbeiträge), sondern von den Abfallerzeugern selber (durch kostendeckende Kausalabgaben) finanziert wird (vgl. insbesondere die einleitenden Bemerkungen zur betreffenden Botschaft vom 4. September 1996, in: BBl 1996 IV S. 1219 bzw. S. 1222; ferner dazu: Brunner, a.a.O., N. 24 zu Art. 32a, bzw. zur Entstehungsgeschichte N. 10 f. zu Art. 32a). Insofern unterscheidet sich die nach Massgabe der genannten bundesrechtlichen Vorgabe auszugestaltende Kehrichtgebühr von den im Gesetz ebenfalls vorgesehenen (reinen) Lenkungsabgaben in Art. 35a ff. USG, welche ausschliesslich der Verhaltenslenkung dienen, mit der Konsequenz, dass sie im Idealfall - bei Erreichung des Steuerungsziels - keinen Ertrag mehr abwerfen (vgl. zur diesbezüglichen Konkurrenzbeziehung zwischen Finanzierungs- und Anreizfunktion verursachergerechter Abgaben: Beatrice Wagner Pfeifer, Das Verursacherprinzip im schweizerischen Umweltrecht, in: ZSR 108/1989 II S. 341 f.; dieselbe, Umweltrecht I, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 43; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 136 ff., S. 46 f.; Griffel, a.a.O., S. 248; ferner: Thomas Kappeler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen umweltpolitisch motivierter Lenkungsabgaben, Diss. Zürich 2000, S. 16 ff.; Valérie Donzel, Les redevances en matière écologique, Diss. Lausanne 2002, S. 59 ff., 94 ff. und 101 ff.). Wohl können die Abfallgebühren nach Massgabe von Art. 32a USG (bei direkter Bemessung nach tatsächlich erzeugter Abfallmenge) als sog. Lenkungskausalabgaben ausgestaltet sein, doch vermag auch eine bloss schematisch an die Abfallmenge anknüpfende Gebührenbemessung dem Verursacherprinzip zu genügen. Das hier zur Anwendung gebrachte Bemessungskriterium entspricht diesen Anforderungen, auch wenn infolge der abstrahierten Gebührenbelastung der Verursacher kein direkter Lenkungseffekt besteht.
3.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, der in ihrem Betrieb anfallende Abfall habe sich gegenüber früheren Jahren stark reduziert, vermag nicht durchzudringen. Es liegt im Wesen der schematischen Gebührenbemessung, dass allfälligen Besonderheiten einzelner Betriebe nur beschränkt Rechnung getragen werden kann. Solange davon ausgegangen werden darf, dass das gewählte einfache Bemessungssystem für Weinkellereien normalerweise zu vernünftigen, sachgerechten Ergebnissen führt, kann der einzelne Betriebsinhaber nicht verlangen, dass die für seinen Betrieb zu entrichtende Entsorgungsgebühr gestützt auf aufwendige individuelle Erhebungen nach der (geschätzten) tatsächlichen Abfallmenge berechnet wird. An eine Grenze stösst das jetzt gewählte Bemessungssystem erst dann, wenn ein Betrieb, was die Abfallerzeugung anbelangt, sich von normalen Verhältnissen, von denen der Reglementsgeber ausging, durch ohne weiteres erfass- und belegbare Besonderheiten derart stark unterscheidet, dass sich eine entsprechende Korrektur der Gebührenbemessung imperativ aufdrängt. Diese Voraussetzung erscheint vorliegend aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin (noch) nicht erfüllt. Ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip liegt nicht vor.
3.5 Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren auch keine stichhaltigen Gründe anzuführen, welche es als geboten erscheinen liessen, sie im Unterschied zu ihren Konkurrenten nicht nach dem Gebührentarif für "Weinhandlungen, Selbsteinkellerer" zu veranlagen. Dass für Betriebe einer bestimmten Branche andere Bemessungskriterien herangezogen werden, lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn sich deren Abfälle etwa hinsichtlich Zusammensetzung oder Menge im Vergleich zu den übrigen Abfallverursachern massgeblich unterscheiden (vgl. in Bezug auf Restaurationsbetriebe: Urteil 2P.447/1998 vom 7. Oktober 1999, E. 7). Die gesonderte gebührenmässige Erfassung der Weinkellereien lässt sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls so lange rechtfertigen, als deren Geschäftstätigkeit - wie dies offensichtlich auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - die Weinherstellung mitumfasst, aus welcher aufgrund der Produktionsprozesse - wie das Kantonsgericht zulässigerweise annehmen durfte - andere Abfallzusammensetzungen und -mengen resultieren, als dies bei einem durchschnittlichen Gewerbebetrieb üblicherweise der Fall ist. Vergleichbar mit anderen Ladengeschäften wäre der Betrieb der Beschwerdeführerin allenfalls dann, wenn sich ihre Tätigkeit auf den blossen Verkauf von (angekauften) Flaschenweinen beschränken würde. Dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Kehrichtgebühr von Fr. 1412.-- deutlich über dem Maximalsatz von Fr. 500.-- für die übrigen Gewerbebetriebe liegt, lässt sich ebenfalls mit den erwähnten besonderen Umständen begründen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht vor.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bei ihr seit 1998 markant angestiegenen Abfallgebühren einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung, wie es gemäss der Konkretisierung in Art. 32a USG zur Anwendung kommt, gilt erst seit dem 1. November 1997. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kantone und Gemeinden noch nicht unmittelbar durch Bundesrecht verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben. Vorliegend fällt der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Gebührenanstieg in die Zeit der Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben. Die seither eingeforderten erhöhten Gebühren bringen demzufolge den objektiven Wert der für die Entsorgung erbrachten staatlichen Leistung überhaupt erst effektiv (im Sinne einer vollen Kostenanlastung) zum Ausdruck. Von einem offensichtlichen Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zum Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55 f. mit Hinweisen) kann bei dem von der Beschwerdeführerin jährlich eingeforderten Gebührenbetrag jedenfalls (noch) nicht gesprochen werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Munizipalgemeinde Varen, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis (Öffentlichrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: