BGer 1P.343/2006
 
BGer 1P.343/2006 vom 19.07.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.343/2006 /scd
Urteil vom 19. Juli 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
gegen
Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren, Erlass der Einschreibgebühr für die Berufung, Wiedererwägung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen
des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. April und 4. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der Gerichtsschreiber mit einzelrichterlichen Befugnissen am Kreisgericht Rorschach verurteilte X.________ mit Entscheid vom 10. Februar 2006 zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG).
B.
Am 5. April 2006 erklärte X.________ durch seinen Vertreter Klausfranz Rüst-Hehli Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Nachdem ihn der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 6. April 2006 zur Zahlung einer Einschreibgebühr von Fr. 800.-- innert zehn Tagen aufgefordert hatte, stellte der Vertreter am 13. April 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der Strafkammer teilte ihm mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, die Berufung sei aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Erlass der Einschreibgebühr nicht entsprochen werden könne, und setzte eine neue Notfrist von zehn Tagen zur Zahlung der Einschreibgebühr.
C.
Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 27. April 2006 beantragte der Vertreter im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches, X.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der Präsident der Strafkammer teilte dem Vertreter mit Schreiben vom 4. Mai 2006 mit, dass es beim Inhalt der Verfügung vom 19. April 2006 bleibe und setzte zur Bezahlung der Einschreibgebühr eine letzte Notfrist von fünf Tagen.
D.
X.________ führt durch seinen Vertreter staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 19. April und 4. Mai 2006 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, erneut über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Er rügt eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht, des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und des Rechtsgleichheits- bzw. Diskriminierungsverbots.
Der Präsident der Strafkammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156).
1.2 Angefochten ist je eine Präsidialverfügung vom 19. April 2006 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und vom 4. Mai 2006 betreffend Wiedererwägung. Die Beschwerde wurde am Dienstag, 6. Juni 2006 bei der Post aufgegeben. Hinsichtlich der Verfügung vom 19. April 2006, die am 24. April 2006 bei der Post abgeholt wurde, ist die 30-Tage-Frist für die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 OG) am 24. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen.
Hinsichtlich der Verfügung vom 4. Mai 2006 ist die Beschwerde rechtzeitig. Die Verfügung wurde gemäss den massgeblichen kantonalen Akten am 6. Mai 2006 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers einen Tag früher) abgeholt. Der letzte Tag der Frist fällt auf den Pfingstmontag (öffentlicher Ruhetag gemäss Art. 2 lit. b Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2004), weswegen die Frist am Dienstag, 6. Juni 2006 endet (Art. 32 Abs. 2 OG). Mit Postaufgabe an diesem Tag ist die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 4. Mai 2006 gewahrt.
1.3 Mit dieser Verfügung beantwortete der Präsident der Strafkammer das Wiedererwägungsgesuch und gewährte eine neue, nicht erstreckbare Frist zur Zahlung der Einschreibgebühr mit der Drohung, dass bei Nichtbeachten der Frist die Berufung als nicht eingelegt gelte.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 281 E. 1.1 S. 283 f.). Die Sonderregeln für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 OG) sind hier nicht anwendbar.
Der Präsident der Strafkammer lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Einschreibgebühr bereits mit Verfügung vom 19. April 2006 ab. Diesen Zwischenentscheid hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig anfechten müssen, um den verweigerten Erlass der Einschreibgebühr überprüfen zu lassen.
1.4 Ist die Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).
Aus der Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung ergibt sich nicht, dass ein Endentscheid ergangen wäre. Gemäss den kantonalen Akten teilte der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Mai 2006 die formlose Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Nichtzahlung der Einschreibgebühr mit. Diese Verfügung hätte der Beschwerdeführer möglicherweise als Endentscheid anfechten können (Art. 87 Abs. 3 OG). Da aber eine staatsrechtliche Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides oder Erlasses enthalten muss (Art. 90 Abs. 1 OG) und der Beschwerdeführer das Schreiben vom 16. Mai 2006 verschweigt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob mit der Anfechtung der Verfügung vom 4. Mai 2006 der negative Entscheid betreffend Erlass der Einschreibgebühr gemäss Verfügung vom 19. April 2006 der Sache nach anfechtbar ist.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten werden, wenn die Behörde eine Verfügung materiell in Wiedererwägung gezogen und nach einlässlicher materieller Prüfung einen neuen Sachentscheid getroffen hat (BGE 92 I 361 E. 2 S. 365). Ist sie aber auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil sie dazu die Voraussetzungen nicht als erfüllt erachtete, so beschränkt sich die Beschwerde auf die Frage, die Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Eine neue Frist zur Beschwerde in der Sache selbst wird nicht in Gang gesetzt (BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.). Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47).
2.2 Der Präsident der Strafkammer führte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2006 aus: "Nach Prüfung Ihres Gesuchs um Wiedererwägung teile ich Ihnen mit, dass es beim Inhalt meiner Verfügung vom 19. April 2006 bleibt." Er verfügte nicht ausdrücklich eine Abweisung oder ein Nichteintreten. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass er zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erneut Stellung nahm, sondern ohne Weiteres auf die Verfügung vom 19. April 2006 verwies. Da er sich darauf beschränkte, auf seine frühere Verfügung zu verweisen, und nichts darauf hindeutet, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut prüfte, liegt ein Nichteintretensentscheid vor.
3.
Gegen ein Nichteintreten auf ein Wiederwägungsgesuch kann sich der Betroffene wehren, wenn die Behörde zur Behandlung des Gesuchs verpflichtet war.
3.1 Die Behörden sind zur Wiedererwägung nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 4 aBV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchssteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.).
3.2 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2006 kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Verfügung vom 19. April 2006 verletze die verfassungsrechtliche Begründungspflicht, die Ausführungen des Kreisgerichts Rorschach seien recht pauschal und blass sowie eher von der Realität abgehoben und das Kreisgericht setze sich mit mehreren zentralen Vorbringen und Beweismitteln gar nicht auseinander. Zudem reichte er einen Auszug aus einem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Juni 2005 ein.
3.3 Das Wiedererwägungsgesuch beschränkt sich auf eine rechtliche Kritik, ohne auf geänderte Verhältnisse, neue Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die sich seit Erlass der ersten Verfügung vom 19. April 2006 ergeben hätten. Das eingereichte Dokument betrifft ein Gerichtsurteil, das der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsschrift vom 5. April 2006 (S. 3) erwähnte. Den darin behandelten "aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision" hat das Kreisgericht Rorschach im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geprüft und verworfen (Urteil vom 10. Februar 2006, S. 3 f.).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedererwägung sind nicht erfüllt und es verletzt demnach kein Verfassungsrecht, dass der Präsident der Strafkammer das Wiedererwägungsgesuch materiell nicht prüfte und am Inhalt seiner Verfügung vom 19. April 2006 festhielt.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Beschwerde aussichtslos ist, kann das Gesuch nicht bewilligt werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Regel nach trüge der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich aufgrund der beschriebenen Umstände eine Ausnahme, so dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: