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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 643/05
Urteil vom 5. Juli 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 1. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene K.________ bezog auf Grund anerkannter Geburtsgebrechen (GgV-Anhang Ziffer 390 [angeborene cerebrale Lähmungen] sowie Ziffer 404 [kongenitale Hirnstörungen]) seit 1971 Leistungen der Invalidenversicherung, unter anderem Sonderschulung und Ergotherapie.
Nach einer von 1982-1986 erfolgreich absolvierten Lehre zum Elektromonteur arbeitete er an verschiedenen Stellen in diesem Beruf. Vom 1. Januar 1993 bis zur Kündigung, welche die Arbeitgeberin auf Grund ungenügender Leistungen per 30. April 2004 aussprach, war er beim Elektrizitätswerk der Gemeinde X.________ tätig.
Am 27. Mai 2004 meldete sich K.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beanspruchte dabei Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zog einen Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2004 bei (mit einer zusätzlichen Beschreibung der individuellen Tätigkeit sowie zwei Schreiben betreffend Kündigung vom 8. Dezember 2003 sowie betreffend Freistellung vom 31. März 2004) sowie einen Fragebogen der Arbeitslosenkasse SMUV vom 2. Juni 2004 betreffend die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 3. Mai 2004 und einen Bericht des Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2004, dem ein neurologischer Abklärungsbericht des Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 22. Mai 2004 beigelegt war. Zudem holte die IV-Stelle Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Juli 2004 sowie der Berufsberatung vom 19. Juli 2004 ein und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 21. Juli 2004). Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2004 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest. Am 15. September 2004 liess der nunmehr anwaltlich vertretene K.________ eine ergänzende Einsprache einreichen; darauf trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Oktober 2004 nicht ein und lehnte am 14. Oktober 2004 auch ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2004 ab.
B.
Die gegen die Einspracheentscheide vom 7. September und 4. Oktober 2004 erhobene Beschwerde, mit welcher ein Auszug des Beschlusses des Bezirksrates Y.________ vom 13. Mai 2004 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Rekurs gegen das Kündigungsschreiben vom 8. Dezember 2003 eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab. Replikando wurden vom Beschwerdeführer frühere Akten der Invalidenversicherung sowie auf Aufforderung des Gerichts der ganze Beschluss des Bezirksrates nachgereicht.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen anzuordnen und gegebenenfalls IV-Taggelder auszurichten und es sei ihm und seinem Sohn eine IV-Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er lässt einen Bericht der Stiftung Chance zum "Abklärungsmonat Programm Fifam" vom 12. Juli 2005 ins Recht legen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Eintritt des Versicherungsfalles bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen), insbesondere bei Umschulung (AHI-Praxis 1997 S. 80 Erw. 1b, ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass es bis zum In-Kraft-Treten des ATSG an einer Legaldefinition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit fehlte (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 30). Rechtsprechungsgemäss galt eine Person als arbeitsunfähig, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (so zuletzt in BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wurde unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festgesetzt, solange von der versicherten Person nach einer gewissen Übergangsfrist (BGE 114 V 287 Erw. 3d) nicht verlangt werden konnte, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen). Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit ist stets die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Beeinträchtigung meint alle Abweichungen von der physiologischen und psychologischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schädigungen, funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellektuellen Defiziten ausdrücken. Worin diese Schädigungen und Ausfälle begründet sind, spielt vom Aspekt der versicherungsrechtlichen Zurechnung abgesehen keine Rolle (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 35 f.).
Diese Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit ist in die Definition des ATSG eingeflossen, nach dessen Art. 6 die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2) (zur Entstehung vgl. namentlich Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 1 zu Art. 6). Die nunmehr vorliegende positivrechtliche Begriffsumschrei-bung weicht mithin nicht wesentlich vom Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss früherer Rechtspraxis ab. Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 Erw. 3.1).
2.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen invalid ist. Dies ist gleichbedeutend mit der Frage, ob die Erwerbslosigkeit, welche der Beschwerdeführer trotz zielgerichteter Arbeitsbemühungen und Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung nicht beenden konnte, in adäquatkausaler Weise auf seinen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder aber auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe. Für solche hat die Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Massnahmen so wenig einzustehen wie beim Rentenanspruch, dessen Prüfung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers (Art. 28 Abs. 2 IVG) von einem angenommenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht, der einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen aufweist, anderseits von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich wegen seines Gesundheitsschadens stellenlos ist, sondern wegen der verschlechterten Wirtschaftslage, liegt keine Invalidität im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor.
3.
3.1 Gemäss Kündigungsschreiben wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen aufgelöst. Nach einer ungenügenden Beurteilung der Arbeitsleistung anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 5. Mai 2003 und der Darlegung der Leistungsziele sei die Leistung des Beschwerdeführers auch sechs Monate später als ungenügend zu qualifizieren.
Im Beschluss des Bezirksrates Y.________ vom 13. Mai 2004, der auf Grund einer Beschwerde des Versicherten wegen diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung erfolgte, wird ausgeführt, aus den Zielvereinbarungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer trotz anderslautender Absprache oftmals Arbeits-und Wochenrapporte nicht pünktlich, und wenn, immer wieder unvollständig abgegeben habe. Trotz gegenteiliger Abmachung habe er offenbar immer wieder die Arbeitsstelle beim Kunden verlassen, ohne die Arbeit abgeschlossen zu haben und/oder den Vorgesetzten darüber zu informieren. Auch nach den getroffenen Zielvereinbarungen habe es gemäss den eingereichten Unterlagen immer wieder Kundenreklamationen über die Arbeitsweise und das Verhalten des Beschwerdeführers gegeben, er habe offenbar immer wieder die Privatsphäre der Kunden verletzt. Die Auflage, auf eine saubere und gepflegte Erscheinung zu achten, habe er nur zum Teil erfüllt. Mehrheitlich habe er die gesetzten Ziele während der Bewährungsfrist nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die schon anlässlich der Einstellung festgestellt worden war und zu einer tieferen Lohneinstufung geführt hatte, habe die Arbeitgeberin zu Recht festgestellt, dass dessen Leistungen ungenügend seien. Sowohl die Zuverlässigkeit (Einhaltung von Abmachungen mit Vorgesetzten, pünktliche Abgabe von vollständigen Arbeitsrapporten, schlechte Erreichbarkeit via Natel) wie auch sein Verhalten (Einschlafen an Sitzungen, Verletzung der Privatsphäre) seien Punkte, die der Rekurrent von sich aus verändern könnte, indem er an sich selber höhere Anforderungen stelle und an sich arbeite, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR erscheine, auch wenn der Grund für die ungenügenden Leistungen in einer Eigenschaft des Rekurrenten liegen möge (reduzierte Leistungsfähigkeit).
3.2 Darüber, ob es primär gesundheitliche Gründe waren, die zur Kündigung des Arbeitverhältnisses als Elektromonteur führten, sind sich die Parteien uneinig. Während die Vorinstanz mit der IV-Stelle davon ausgeht, die Kündigung sei nicht wegen einer bloss medizinisch begründeten, verminderten Leistungsfähigkeit erfolgt, macht der Beschwerdeführer geltend, Grund für die verminderte Leistungsfähigkeit und auch für die von der Arbeitgeberin gemäss Beschluss des Bezirksrates Y.________ vom 13. Mai 2004 beanstandeten Verhaltensweisen seien seine Geburtsgebrechen.
Die Frage, aus welchen Gründen die Arbeitgeberin den Versicherten tatsächlich entlassen hat, kann im Nachhinein wohl auch durch nähere Abklärungen bei der Arbeitgeberin nicht mehr festgestellt werden. Dies braucht aber so auch nicht entschieden zu werden: Im Vordergrund steht nicht der Kündigungsgrund der Arbeitgeberin, sondern die Frage, ob der Versicherte bei der dort ausgeübten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b). Für den streitigen Leistungsanspruch und die geforderte spezifische Invalidität ist massgebend, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die durchschnittlichen Anforderungen zu erfüllen, welche auf dem für ihn in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt von einem voll leistungsfähigen Elektromonteur verlangt werden. Zwar kann sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Verhaltensweisen, die vom letzten Arbeitgeber als Kündigungsgründe angegeben wurden, Ausdruck eines Gesundheitsschadens sind, dies aber nur insoweit, als ein Arbeitnehmer durch solche Verhaltensweisen den durchschnittlichen Anforderungen - bezogen auf den relevanten allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht zu genügen vermag, ein solches Verhalten also ein Anstellungshindernis seitens des Arbeitgebers darstellt und mit der Tätigkeit eines Elektromonteurs nicht vereinbar ist.
3.3 Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit des Elektromonteurs nicht zumutbar ist, ist es zunächst Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Der Arzt oder die Ärztin sagt mit andern Worten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Ausserhalb des ärztlichen Aufgabenbereichs liegt dagegen die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die funktionelle Leistungseinbusse mit den durchschnittlichen Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einen Elektromonteur nicht vereinbar ist, dem Beschwerdeführer also eine solche Tätigkeit nicht zumutbar ist und damit eine Invalidität, d.h. voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit begründet (Urteil Z. vom 15. September 2005, I 160/05).
Dabei steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine frühere jahrelange, volle Eingliederung der Annahme einer spezifischen Invalidität und der Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht entgegen: So können anders als konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, welche grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung gehören und dort unter Umständen nach arbeitsmarktlich indizierten Präventivmassnahmen rufen, auch strukturelle Änderungen in dem für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt zu einer Umschulung der Invalidenversicherung führen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 127; unveröffentlichtes Urteil B. vom 29. September 1993, I 436/92). Zudem kann eine Umschulung auch die Funktion haben, eine gesundheitlich bedingte Zurücksetzung beispielsweise bei neuen Technologien in der Arbeitswelt wettzumachen und damit die ohne eine solche Massnahme behinderungsbedingt eingeschränkten Anstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich zu verbessern (unveröffentlichtes Urteil L. vom 30. August 1993, I 166/93). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die frühere Arbeitgeberin an den Versicherten nicht die gleich hohen Anforderungen stellte, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Elektromonteure üblich sind, nachdem der Versicherte von der Arbeitgeberin in Kenntnis verminderter Leistungsfähigkeit zwar eingestellt wurde, dies aber zu einem tieferen Lohn.
4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:
4.1 Dr. med. N.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2004 partielle neuropsychologische Teilleistungsschwächen ICD-10 F07.8 infolge einer Cerebralparese seit Geburt. Trotz der grossen Schwierigkeiten erfolgte eine erfreuliche berufliche Ausbildung zum Elektromonteur und bis vor wenigen Jahren eine insgesamt wenig problematische Berufsausübung. Seit etwa 1997 bestehe jedoch zunehmender Druck durch vermehrte Anforderungen im Betrieb, veränderte Technologien, vermehrten Leistungs- und Termindruck, dadurch zunehmende Überforderung sowie zusätzliche Belastung durch eine Lungenembolie mit Hospitalisation 2003. Seit einiger Zeit sei der Versicherte wegen psychischen und vegetativen Problemen bei verschiedenen Fachpersonen in Behandlung, u.a. Amalgamsanierung, Akupunktur und verschiedenen weiteren Therapien. Schliesslich sei wegen depressivem Zustand eine Anmeldung in seiner Praxis erfolgt. Initial im Vordergrund sei ein depressives Syndrom mit Antriebs-, Affekt- und Schlafstörung sowie grosser Verunsicherung gestanden. Unter Therapie sei eine rasche Besserung eingetreten, im Vordergrund stünden jedoch kognitive Auffälligkeiten, die auf Grund der Vorgeschichte neuropsychologisch abgeklärt worden seien. Um eine möglichst rasche und qualitativ gute Wiedereingliederung zu erreichen, erachte er eine neuropsychologisch-kognitive Therapie sowie eine spezialisierte IV-Berufsberatung und -vermittlung als hoch dringlich. Zudem führte der Arzt aus, obwohl der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nie wegen der Grunderkrankung krank geschrieben worden sei, bestehe kein Zweifel daran, dass eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre bestanden habe, was schliesslich auch Anlass zur per Ende April erfolgten Entlassung gegeben habe. Heute sei zu befürchten, dass der Versicherte auf Grund seiner Grunderkrankung kaum eine Chance habe, selbstständig oder auch mit Hilfe eine geeignete neue Anstellung zu finden, obwohl er grundsätzlich über eine bedeutende Arbeitsfähigkeit verfüge, die unter günstigen Bedingungen genutzt werden könne. Zur Prognose gab Dr. med. N.________ an, gute Beratung und gezielte Förderung sollten ein gutes funktionelles Eingliederungsresultat erzielen können, da der Patient ausserordentlich motiviert und kooperativ mitwirke. Schliesslich verwies er auf die von ihm veranlasste neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. H.________.
4.2 Dr. phil. H.________ führte in seinem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 22. Mai 2004 zu "Zusammenfassung und Beurteilung" aus, bei mehrheitlich unauffälligen und einzelnen gut durchschnittlichen neuropsychologischen Funktionen zeigten sich diskret bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen mit einem klaren Schwerpunkt in gewissen exekutiven und Aufmerksamkeitsfunktionen. Insgesamt entsprächen die Befunde einer knapp durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei aber zu vermuten sei, dass das Potenzial des Versicherten höher und zumindest durchschnittlich sei. Die gut durchschnittlichen Funktionen würden die gerichtete/fokussierte Aufmerksamkeit, das Verständnis für Situationen mit lebenspraktischem Bezug (Erfassen sprachlicher Zusammenhänge), den Wortschatz und die räumlich-konstruktiven Leistungen in qualitativer Hinsicht (aber etwas verlangsamt) betreffen. Hervorzuheben sei auch die sehr gute Arbeitshaltung.
Bei den festgestellten Teilleistungsschwächen ergebe sich ein klarer Schwerpunkt in gewissen exekutiven und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen seien (1) der Überblick, das damit zusammenhängende Strukturierungs- und Planungsvermögen, die geteilte Aufmerksamkeit und das Arbeitsgedächtnis, (2) die Einstell/Umstellungsfähigkeit (Auffassungsvermögen/-geschwindigkeit, Flexibilität) sowie (3) in geringerem Ausmass das abstrahierende und analysierende Denken und Erfassen von Zusammenhängen. Dies seien Funktionen, die zum Teil eng miteinander zusammenhingen und sich gegenseitig überschnitten. Sie wirkten sich derart aus, dass ein Problem nicht sofort, sondern erst verzögert erkannt und durchblickt werde. Das Analysieren eines Problems und die Planung des angemessenen Vorgehens erforderten viel Zeit. Es werde wenig systematisch, wenig zielgerichtet vorgegangen, mitunter voreilig-dreinschiessend-drauflos (was auch langsam vor sich gehen könne) oder es würden eher kompliziert-umständliche Lösungwege eingeschlagen. Die Betroffenen blieben an (unwesentlichen) Details hängen und verlören das Ganze aus den Augen, sie gerieten auf ein Nebengeleise oder in die Sackgasse, mitunter immer wieder in dieselbe (sie "verzettelten" sich). Es falle schwer, verschiedene Aspekte simultan im Auge zu behalten und zu berücksichtigen, Teilschritte oder wichtige Aspekte würden mitunter übersehen, aus den Augen verloren oder vergessen (Flüchtigkeitsfehler), es müsse häufiger korrigiert werden. Neues zu lernen oder Umlernen falle schwer oder erfordere mehr Zeit. Die festgestellte Teilleistungsschwäche in der visuell-räumlichen Lernfähigkeit sei hauptsächlich so bedingt (leichte Perseverationstendenz). Diese Schwäche wirke sich vor allem beim selbstständigen Arbeiten und bei wenig vorstrukturierten oder neuartigen Aufgaben aus und dahingehend, dass mehr Zeit aufgewendet werden müsse. Typisch seien deshalb auch Leistungsschwankungen, die vom Grad der Vorstrukturiertheit der Aufgaben abhängig seien. Die Folge sei ineffizientes Arbeiten. Ein zusätzliches Handicap in der heutigen Arbeitswelt stellten das verlangsamte Arbeitstempo und die diskreten Schwächen in der mündlichen Informationsaufnahme (sprachliche Merk- und Lernfähigkeit, komplexere mündliche Sprachaufnahme, -verarbeitung und -speicherung) dar. Hauptsächlich wenn es sich um viel, neuartige oder ungewohnte Information handle, würden Details unvollständig oder ungenau aufgenommen, verarbeitet und abgespeichert (z.B. Namen, Fachbegriffe, Orts-, Zeit-, Mengenangaben). Dies wirke sich beispielsweise bei mündlich erteilten Arbeitsaufträgen aus und vermehrt, wenn diese "noch rasch zwischen Tür und Angel" erteilt würden. Auch das Aneignen neuer fachlicher Informationen bereite Mühe bzw. benötige mehr Zeit.
Wichtig seien folgende Hinweise: (1) Es bestehe kein Zweifel, dass es sich bei den festgestellten Teilleistungsschwächen um zerebral bedingte Teilleistungsschwächen handle; sie seien angeboren und stünden im Zusammenhang mit der früher diagnostizierten und von der Invalidenversicherung anerkannten kindlichen Zerebralparese. Das heisse, niemand sei schuld, weder der Betroffene selber (indem er sich zu wenig Mühe gebe, nicht motiviert sei) noch die Eltern (die falsch erzogen oder zu wenig Zeit aufgewendet hätten) und auch nicht die Schule/Lehrpersonen. (2) Die festgestellten Teilleistungsschwächen seien diskret bis leicht ausgeprägt, aber die Auswirkungen seien in der Regel viel grösser und sehr störend und nachteilig. Die vorhandenen Möglichkeiten könnten nicht entsprechend dem Potenzial und geleisteten Aufwand in Leistung umgesetzt werden. Der Versicherte erzielte und erziele immer wieder schlechtere Leistungen, als er hätte erwarten dürfen, was für ihn nicht erklärbar sei, ihn verunsichere, frustriere und sein Selbstvertrauen stetig mindere. (3) Psycho-reaktive Auffälligkeiten würden früher oder später immer auftreten, wobei die Erscheinungsformen sehr mannigfaltig seien. Häufig seien aggressive Verhaltensweisen, Resignation, Rückzug, Überempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen, depressive Verstimmung, körperliche Beschwerden (psychosomatisch). (4) Die Verunsicherung verstärke die Problematik im Sinne eines Teufelskreises. (5) Oft werde den Betroffenen zu Unrecht Faulheit, fehlende Motivation oder mangelndes Interesse unterstellt, was zusätzlich frustriere, die Leistungsmotivation und das Selbstvertrauen weiter senke und die reaktiven Verhaltensauffälligkeiten verstärke.
Die Arbeitsfähigkeit sei, bedingt durch die angeborenen Hirnfunktionsstörungen, eingeschränkt. Vordringliches Ziel sei es, den Versicherten wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, notwendig werde die Inanspruchnahme der IV-Berufsberatung. Eine berufliche Umschulung sei aus neuropsychologischer Sicht nicht angezeigt, da sich die festgestellten Teilleistungsschwächen nicht "ausgerechnet" in diesem Beruf auswirkten, sondern sozusagen überall, und weil der Versicherte nicht über ausgesprochene Leistungsstärken in einem anderen Berufsfeld verfüge. Günstig seien solche berufliche Tätigkeiten, die gleichartige und vorstrukturierte Arbeitsabläufe, welche aber durchaus komplexer sein sollen, beinhalteten. Die Einarbeitung werde voraussichtlich mehr Zeit und Anleitung erfordern, zudem werde der Versicherte in der vorgegebenen Zeit keine Leistung von 100 % erbringen. Der künftige Arbeitgeber könne aber mit einem hoch motivierten, arbeitswilligen, zuverlässigen, gewissenhaften und selbstkritischen Mitarbeiter rechnen.
4.3 Auf Grund dieser ärztlichen Beurteilungen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Erwerbslosigkeit des Versicherten auf gesundheitlichen Gründen beruht. Es bestehen zwar klare Anhaltspunkte für eine medizinisch bedingte Leistungseinbusse, jedoch äussern sich die beiden Ärzte nicht konkret zur Höhe einer Arbeitsunfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit. Dabei ist im Übrigen festzuhalten, dass weder die früheren IV-Akten vor 2004 noch andere Berichte von früher behandelnden Ärzten beigezogen wurden.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht näher abkläre, insbesondere den aktuellen Gesundheitszustand und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststelle. In diesem Rahmen wird sie auch die entsprechenden Abklärungen der Arbeitslosenversicherung beizuziehen haben. Hernach wird sie in erwerblicher Hinsicht zu prüfen haben, inwiefern sich eine allfällig festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens auswirkt und damit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente begründet.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 im Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. September 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: