BGer C 289/2005
 
BGer C 289/2005 vom 28.06.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 289/05
Urteil vom 28. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
B.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8,
5040 Schöftland,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwiler-
weg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 26. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene B.________ arbeitete ab 1. Februar 2001 bei der Firma K.________ als Maschinenführer im Vier-Schicht-Betrieb. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2005 auf. Am 1. April 2005 meldete sich B.________ bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der Einsprache setzte sie die Einstellungsdauer auf 28 Tage herab (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 26. September 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben; eventuell sei die Dauer der Einstellung aufgrund eines leichten Verschuldens festzulegen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Arbeitslosenkasse und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. auch BGE 119 V 177 f. Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz vor Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
2.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben, weshalb ihn die Arbeitslosenkasse zu Recht in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe einseitig auf die Darstellung der Arbeitgeberin abgestellt.
2.1 Die Arbeitgeberin hielt im Fragebogen "Arbeitgeberbescheinigung" vom 9. Mai 2005 fest, Grund der Kündigung sei "wiederholtes unachtsames Verhalten am Arbeitsplatz" gewesen. Am 7. Juni 2004 hat sie den Versicherten schriftlich verwarnt und ihm "ungenaues Ausführen von Arbeiten", "Desinteresse an der Arbeit" und "mangelnde Sorgfalt am Arbeitsplatz" vorgeworfen, ohne Einzelheiten zu nennen. Laut Kündigungsschreiben vom 24. Februar 2005, in welchem auf "die Verwarnungen vom 11. Juni 2003 und 7. Juni 2004" verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer "zum wiederholten Male durch unachtsames Verhalten einen grossen Schaden verursacht". Er sei "mit einem zu hohen Stapler in (die) Halle 8 im Erdgeschoss hineingefahren und habe dabei die Sprinkleranlage beschädigt". Weitere Stellungnahmen oder Auskünfte der Arbeitgeberin, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, liegen nicht vor.
Gemäss Angaben im Fragebogen vom 10. Mai 2005 und Besprechungsnotiz der Arbeitslosenversicherung vom 28. Juni 2005 machte der Versicherte geltend, der Arbeitgeber habe einen Vorwand gesucht, um ihn "loszuwerden". Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, am 7. Juni 2004 drei an eine Firma adressierte Pakete nicht mit den jeweils dafür vorgesehenen unterscheidbaren Kennziffern, sondern irrtümlich alle mit derselben Nummer gekennzeichnet zu haben. Ein Schaden sei dadurch nicht entstanden. Am 17. Februar 2005 habe er auf Anweisung seines Vorgesetzten mit dem Hubstapler Material in eine Halle befördern müssen, obwohl er nicht über die erforderliche Erfahrung ("Fahrausweis") zur Bedienung dieser Maschine verfügt habe. Solche Missgeschicke seien im Übrigen auch schon anderen Mitarbeitern unterlaufen, ohne dass Konsequenzen gezogen worden seien.
2.2 Die im Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. Juni 2003 vorgehaltene, gleichentags erfolgte verbale Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht kausal für die am 27. Januar 2005 ausgesprochene Kündigung, ansonsten diese im Verwarnungsschreiben vom 7. Juni 2004 darauf zurückgekommen wäre. Die Vorwürfe der Arbeitgeberin sind einzig in zwei, fast ein Jahr auseinanderliegenden Vorfällen klar nachgewiesen. Die allgemein gehaltenen Begründungen der Kündigung vom 24. Februar 2005 und der Verwarnung vom 7. Juni 2004 reichen nicht aus, um auf weitere derartige Vorkommnisse zu schliessen (vgl. ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn in Bezug auf die genannten zwei Ereignisse ein Verschulden trifft. Er macht jedoch geltend, nicht diese seien Anlass zur Kündigung gewesen, sondern die persönliche Abneigung seines Vorgesetzten. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen den Gründen, die zur Kündigung führten, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit zu verneinen (vgl. das in Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77 zitierte Urteil ARV 1960 Nr. 54 S. 113). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Angesichts der feststehenden Umstände kann dem Beschwerdeführer lediglich ein bisweilen ungeschicktes Verhalten, nicht jedoch eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen werden. Verwaltung und Vorinstanz haben den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. September 2005 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 28. Juni 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: