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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
C 237/05
Urteil vom 7. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Batz
Parteien
B.________, 1967, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Juni 2005)
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der B.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich vom 29. Juni 2004 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung von in den Monaten August und September 2002 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 8'268.95) ab.
Gegen diesen Entscheid reichte B.________ am 10. September 2005 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Gericht forderte die Versicherte am 12. September 2005 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zu bezahlen. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Gleichzeitig setzte es zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses eine neue Frist an, innert welcher die Versicherte um Bewilligung von Ratenzahlungen ersuchte. Nachdem das Gericht diesem Gesuch entsprochen hatte, leistete B.________ den Kostenvorschuss mit Zahlungen vom 14. Februar, 22. März, 28. April und 26. Mai 2006.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Erlass einer Rückerstattungsforderung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario; BGE 122 V 222 Erw. 2 mit Hinweisen). Ferner hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob es den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen feststellte (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Verwaltung und Vorinstanz haben unter Hinweis auf Gesetz (Art. 95 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) und Rechtsprechung (ARV 1998 Nr.14 S. 73 Erw. 4a und 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 42 und ARV 2005 S. 69) zutreffend dargelegt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag, so dass dem Begehren um Erlass der Rückerstattung nicht entsprochen werden konnte. Dagegen sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Umstände namhaft gemacht worden, welche die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liessen (vgl. Erw. 1 hievor). Es muss demnach bei den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen werden kann, sein Bewenden haben.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt. Angesichts des Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: