BGer 1P.53/2006
 
BGer 1P.53/2006 vom 30.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.53/2006 /scd
Urteil vom 30. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________GmbH in Liq, handelnd durch X.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
gegen
Amtsstatthalter von Hochdorf, Hohenrainstrasse 8, 6281 Hochdorf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 2. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte der Amtsstatthalter von Hochdorf am 21. Dezember 2004 die Beschlagnahme des Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeuges "VW Golf III VR6", blau, ehemals LU ..., der Y.________GmbH im Betrag von Fr. 4'000.-- im Sinne von § 119 StPO/LU und Art. 59 StGB zur teilweisen Sicherung von Busse, Kosten bzw. einer Ersatzforderung sowie zur Sicherstellung der durch das Gericht mutmasslich anzuordnenden Einziehung.
Dagegen erhoben X.________ und die Y.________GmbH Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern. Sie beantragten, die Beschlagnahmeverfügung vom 21. Dezember 2004 sei aufzuheben und das Amtsstatthalteramt anzuweisen, den Rekurrentinnen den Verkaufserlös für das verwertete Fahrzeug auszuzahlen.
Am 2. Dezember 2005 wies das Obergericht den Rekurs ab.
B.
X.________ und die Y.________GmbH in Liq. führen in einer von ihnen selber verfassten Eingabe staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Nach Eingang der Vernehmlassungen teilte Rechtsanwalt Ruedi Portmann dem Bundesgericht mit, X.________ habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Er bat darum, die Korrespondenz in der vorliegenden Sache künftig an seine Adresse zuzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 8 Ziff. 1.2) geltend, die Beschlagnahme des Fahrzeuges hätte dokumentiert und dem Beschwerdeführer (gemeint wohl: den Beschwerdeführerinnen) mitgeteilt werden müssen. Dies sei in willkürlicher Weise unterblieben.
Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil das Vorbringen ausserhalb des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens liegt. Die Beschlagnahme des Fahrzeuges wurde nicht angefochten (vgl. Entscheid des Obergerichtes vom 18. Januar 2005, act. 51, S. 5 E. 3.2 am Schluss) und die Frage, ob seine Verwertung zulässig war, stand in einem anderen Verfahren zur Diskussion (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 E. 4.3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Beschlagnahme des Verkaufserlöses von Fr. 4'000.-- die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt.
1.3 Die Vorbringen auf S. 9-14 (Ziff. 2-6) stimmen wörtlich überein mit jenen im Rekurs vom 3. Januar 2005 (S. 9-14) an das Obergericht, den der damalige Anwalt der Beschwerdeführerinnen, Attilio R. Gadola, verfasst hatte. Die Beschwerdeführerinnen fügen dem in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich hinzu, die dargelegte Argumentation zeige, dass das Obergericht willkürlich entschieden habe.
Damit genügen die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nicht. Da sie nur ihre im Rekurs erhobenen Vorbringen wiederholen, setzen sie sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die Beschwerdeführerinnen legen jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Vielmehr begnügen sie sich damit auszuführen, inwiefern die Beschlagnahme des Verkaufserlöses "unzulässig", "gesetzwidrig" oder "widerrechtlich" sei. Damit wird substantiiert keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargetan.
1.4 Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, würde das den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht helfen.
Das Obergericht legt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 4.3.2) dar, das Amtsstatthalteramt habe unter anderem ausgeführt, das verwertete Fahrzeug sei im Eigentum der Firma der Beschwerdeführerin 1 gestanden, welche schon seit mehreren Jahren im illegalen Cannabishandel tätig gewesen sei; es müsse davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug aus illegal erworbenem Geld hervorgegangen sei; in jedem Fall habe es dazu gedient, den Handel mit Marihuana zu erleichtern, indem damit Transporte und andere Geschäftsfahrten unternommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen bestritten nicht ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren im Drogenhandel tätig gewesen sei. Damit bestünden aber genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das verwertete Fahrzeug in einem Bezug zur vorgeworfenen Straftat stehe, sei es als "instrumentum sceleris" oder als "productum sceleris". Unter diesen Umständen komme eine Einziehung des Verkaufserlöses gestützt auf Art. 59 StGB in Betracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von § 114 S. 1 StPO/LU erfüllt seien. Bei dieser Sachlage brauche nicht geprüft zu werden, wie es sich mit der Vermögensbeschlagnahme gemäss § 119 StPO/LU verhalte.
Mit diesen Erwägungen ist das Obergericht jedenfalls nicht in Willkür verfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen sonstwie verletzte.
2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden.
Damit trügen die Beschwerdeführerinnen an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin 1 lebt jedoch von der Sozialhilfe und die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 sind offenbar allesamt beschlagnahmt. In Anbetracht dessen wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren gemäss Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Amtsstatthalter von Hochdorf, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: