BGer 2A.273/2006
 
BGer 2A.273/2006 vom 22.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.273/2006 /vje
Urteil vom 22. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________, geb. 1982, zzt. Untersuchungsgefängnis, Wassergraben 23, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 27. April 2006 genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn die vom Solothurner Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, gegen den aus Guinea stammenden X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Juli 2006. Mit ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gesandter Beschwerde vom 11. Mai 2006 beantragt X.________ sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diese - als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Haftgenehmigung entgegenzunehmende - Eingabe am 16. Mai 2006 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung behandelt werden:
2.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft sind aus den im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), gegeben. Insbesondere ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) erfüllt (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Der auch schon im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten aufgefallene Beschwerdeführer ist bereits mehrmals untergetaucht. Der Vollzug der Wegweisung erscheint nicht undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 und 3b S. 220 ff.). Die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte. Die Gewährung oder Verweigerung des Asyls - beiden in der Schweiz gestellten Asylgesuchen des Beschwerdeführers blieb der Erfolg sowohl beim Bundesamt für Migration als auch bei der Schweizerischen Asylrekurskommission verwehrt - bildet nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Ausschaffungshaft. Das gilt ebenso für die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.; 121 II 59).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen anwaltlicher Unterstützung anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung eine Verbeiständung von Verfassungs wegen nicht notwendig war, da sein Fall insoweit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweist. Somit musste das Haftgericht dem Beschwerdeführer weder von Amtes wegen noch auf einen etwaigen Antrag hin einen (unentgeltlichen) Rechtsanwalt beigeben. Im Falle einer etwaigen Haftverlängerung über den 24. Juli 2006 hinaus werden die kantonalen Stellen ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers um Verbeiständung allerdings im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen haben, wonach eine unentgeltliche Verbeiständung dann grundsätzlich nicht verweigert werden darf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f., 275 E. 3 S. 276 ff.; Urteil 2A.148/1997 vom 6. Mai 1997, E. 4).
3.
3.1 Nachdem die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Das in der Eingabe vom 11. Mai 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Sollte mit diesem Gesuch auch eine unentgeltliche Verbeiständung begehrt worden sein, so ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, womit sich diese als aussichtslos erweist (Art. 152 OG).
3.2 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländeramt, des Kantons Solothurn hat sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, sowie dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: