BGer 7B.71/2006
 
BGer 7B.71/2006 vom 16.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.71/2006 /blb
Urteil vom 16. Mai 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung, Schlussabrechung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. April 2006 (NR060018/U).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. April 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 2006 und 3. März 2006 betreffend die Schlussabrechnung im Pfändungsverfahren (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 9) abgewiesen wurde,
in die Beschwerde vom 2. Mai 2006 (Poststempel), mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 22. April 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und beantragt, es sei ihm die Beschwerdefrist zu erstrecken oder ihm ein Rechtsvertreter beizugeben,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen "zur Zeit ausser Stande, irgendwelche Eingaben vorzunehmen", und es sei ihm deshalb ein Rechtsvertreter bzw. Anwalt beizugeben, der in seinem Namen Eingaben einreichen könne,
dass Art. 29 Abs. 5 OG dem Gericht das Recht einräumt, der Partei die Postulationsfähigkeit abzuerkennen und sie anzuhalten, einen Vertreter beizuziehen oder diesen allenfalls auf Kosten der Partei selbst zu ernennen (BGE 101 Ia 88, nicht publ. E. 3a),
dass sich Erörterungen zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdeverfahren (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 172 Ziff. 7.1) - wie sich nachfolgend ergibt - erübrigen,
dass hier keine Hinweise bestehen, welche rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 5 OG die Postulationsfähigkeit abzuerkennen, da er im kantonalen Verfahren ohne weiteres selbständig Anträge stellen und seine Sache vortragen konnte und weiter keine Anhaltspunkte für eine durch dauernde Krankheit bedingte, offensichtliche Unfähigkeit zur Führung seiner Sache bestehen (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 172 Ziff. 7.2),
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (Art. 33 Abs. 3 SchKG),
dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist aus anderen - wie gesundheitlichen - Gründen nicht möglich ist und der weitere Antrag des Beschwerdeführers unzulässig ist (BGE 114 III 5 E. 3 S. 5),
dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch Steueramt des Kantons Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: