Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 458/05
Urteil vom 8. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3,
6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 19. Oktober 2005)
Sachverhalt:
Der 1947 geborene B.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Mai 2002 einen Unfall erlitt (Sturz auf linke Körperseite mit Schmerzen an Schulter und Oberschenkel). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach die Anstalt B.________ ab 1. Mai 2004 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse vom 15% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Eventuell seien ihm eine Rente von mindestens 57% sowie eine Integritätsentschädigung von wenigstens 25% zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Mindestinvaliditätsgrad von 10% als Voraussetzung für eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Wegfall der Heilbehandlungskosten und des Taggeldes beim Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1 UVG), zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2) als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Unfallversicherung, zum Beweiswert SUVA-interner ärztlicher Auskünfte (BGE 123 V 334 und 176 Erw. 3d), zu den Kriterien zur Feststellung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und psychischen Leiden (BGE 115 V 140 Erw. 6c), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Tabellenlöhnen bzw. DAP-Tabellen (BGE 129 V 427), zum maximal zulässigen Abzug von 25% vom hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb+cc) und zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 124 V 32 Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.
2.1 Die Vorinstanz stellte auf den Bericht der Klinik A.________ vom 21. Mai 2003 und den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, vom 1. September 2003 ab. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfkomponenten, Zwangshaltungen, ungünstigen Hebeln und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg Gewicht wieder voll arbeitsfähig. Gleichzeitig verwarf das kantonale Gericht die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, Manuelle Medizin (SAMM), und diejenige des Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, die in den Berichten vom 23. August 2004 bzw. 8. September 2004 auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% schlossen. Zudem erachtete die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Mai 2002 und den Nackenschmerzen als nicht erfüllt und verneinte das Vorliegen psychischer Leiden, bei welchen überdies, selbst wenn sie vorhanden sein sollten, der adäquate Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 2002 jedenfalls fehlen würde.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Angaben des Dr. med. L.________ seien massgebend. Dass Dr. med. B.________ das Tragen von Lasten bis zu 20 kg für zumutbar halte, sei angesichts der Schulterprobleme nicht nachvollziehbar. Ausserdem ergebe sich aus den Akten der Invalidenversicherung, dass die Restarbeitsfähigkeit deutlich stärker eingeschränkt sei, als dies von der SUVA zugestanden werde.
2.3 Dr. P.________ führt im Bericht vom 8. September 2004 einleitend aus, dass er den Beschwerdeführer nur wegen internmedizinischer Probleme (Hypertonie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) behandle, während die Betreuung wegen des Unfalls ausschliesslich durch Dr. L.________ erfolge. Anschliessend gibt Dr. P.________ im wesentlichen nur Aussagen des Versicherten wieder. Eigene Untersuchungen oder eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten des Unfalls fehlen. Auf diesen Bericht kann daher nicht abgestellt werden.
2.4 Auch Dr. L.________ setzt sich im Bericht vom 23. August 2004 nicht näher mit den Unfallakten auseinander. Er begründet nicht, weshalb die Nackenschmerzen entgegen anders lautenden Berichten doch auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern begnügt sich mit entsprechenden Behauptungen. Dies vermag nicht zu überzeugen, nachdem Dr. L.________ im Bericht vom 11. Juli 2003 an die IV-Stelle noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war und gegen den Bericht über die von ihm selbst veranlasste Untersuchung durch Kreisarzt Dr. B.________ vom 1. September 2003 keine Einwendungen erhoben hatte. Im Bericht vom 15. Januar 2004 verweist Dr. L.________ auf seinen Bericht vom 11. Juli 2003 und auf denjenigen der kreisärztlichen Untersuchung und fügt bei, dass zusätzlich eine Hypertonie hinzugekommen sei. Diese aber wirkt sich gemäss dem erwähnten Bericht von Dr. med. P.________ nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Soweit sich Dr. L.________ am 15. Januar 2004 zur Arbeitsfähigkeit äussert, bezieht er sich ausschliesslich auf den bisherigen Beruf als Bauhandlanger; Bemerkungen zu einer allfälligen Einschränkung in Verweisungstätigkeiten finden sich keine.
2.5 Nach dem Gesagten sind weder die Berichte des Dr. L.________ noch des Dr. P.________ geeignet, die übereinstimmende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik A.________ und Dr. B.________ in einer Verweisungstätigkeit in Frage zu stellen. Hiezu kann auf die sorgfältige und umfassende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht. Sodann ist angesichts des Berichts des Dr. med. S.________, SUVA-Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28. Oktober 2004 ebenfalls in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht nicht davon auszugehen, dass die Nackenschmerzen natürlich unfallkausal sind. Auch diesbezüglich bedarf es keiner weiteren Untersuchungen. Zudem hat Dr. B.________ das unregelmässige Wachstum der Fingernägel und die gelegentlichen Schwellungen der Hand berücksichtigt. Selbst Dr. L.________ führt im Bericht vom 23. August 2004 aus, dass die Hand nicht andauernd, sondern zeitweise geschwollen sei und keine starke Behinderung bei der Arbeit darstelle.
2.6 Kann somit auf die Berichte der Klinik A.________ und des Dr. B.________ abgestellt werden, erweist sich die Ermittlung des Invaliditätsgrades als korrekt. Sodann besteht auf Grund der Angaben des Dr. B.________ kein Anlass, die Integritätsentschädigung um 10% zu erhöhen, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat.
2.7 Das verspätet (vgl. dazu BGE 127 V 353) eingereichte rheumatologische Konsilium der Klinik H.________ vom 24. Februar 2006 befasst sich mit dem Gesundheitszustand im Februar 2006. Dies liegt über ein Jahr nach dem Datum des Einspracheentscheides vom 12. November 2004, welches nach konstanter Rechtsprechung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1). Darauf kann nicht abgestellt werden.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Eric Schuler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.