BGer 2A.31/2006
 
BGer 2A.31/2006 vom 08.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.31/2006 /vje
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
Y.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1938, reiste im Februar 1963 in die Schweiz ein; seine Ehefrau, Y.________, geb. 1938, folgte ihm im Juli 1970. Das Ehepaar hat drei Kinder (geb. 1970, 1971 und 1975). Alle Familienmitglieder haben seit Jahren die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 24. November 2004 stellte das Migrationsamt des Kantons Aargau fest, die Niederlassungsbewilligung von X.________ und Y.________ sei infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen, und forderte die Betroffenen auf, die Schweiz einen Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung definitiv zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes am 11. April 2005 ab. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2006 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht sowie die Verfügung und den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vollumfänglich aufzuheben. Das Rekursgericht beantragt, gleich wie das Bundesamt für Migration, Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verweist auf die Ausführungen im Urteil des Rekursgerichts und verzichtet auf eine Vernehmlassung.
2.
2.1 Angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Rekursgericht hat dessen Urteil die vorausgehenden Entscheidungen des Migrationsamtes (Verfügung vom 24. November 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 11. April 2005) ersetzt. Soweit mehr als die Aufhebung des Urteils des Rekursgerichts beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführer wollen nebst der Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) und die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils (Art. 104 lit. c OG) rügen. Entscheidungen im Bereich des Ausländerrechts gehören nicht zu den Verfügungen, die nach der abschliessenden Aufzählung von Ziff. 1-3 von Art. 104 lit. c OG einer Angemessenheitsprüfung durch das Bundesgerichts unterliegen; eine solche ist vorliegend mithin ausgeschlossen. Sodann bindet die Feststellung des Sachverhalts durch das Rekursgericht das Bundesgericht, soweit er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Eine freie Sachverhaltsprüfung im Sinne von Art. 104 lit. b OG entfällt somit.
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Die Beschwerdeführer haben sich nicht abgemeldet. Streitig ist, ob ihre zeitweilige Landesabwesenheit zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung führen konnte.
3.2 Nach der Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich dann, wenn der Ausländer sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, wobei es auf den inneren Willen und die Motive für die Abwesenheit nicht ankommt. Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht. Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umständen selbst dann nicht, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise (vgl. BGE 112 Ib 1 E. 2a) - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.).
3.3 Das Rekursgericht würdigt die Landesabwesenheit der Beschwerdeführer und die zeitweiligen Aufenthalte in der Schweiz auf der Grundlage dieser Rechtsprechung. In tatsächlicher Hinsicht geht es von folgenden Gegebenheiten aus:
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren eine IV-Rente; weder er noch die Beschwerdeführerin bedürfen entsprechend eines Daueraufenthalts zu Erwerbszwecken. Bereits im Jahr 1998 wurde den Fremdenpolizeibehörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht häufig in die Schweiz komme und hier nicht lange bleiben könne. Zu jenem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer bloss Untermieter in einer kleinen Wohnung, wo sie über eine "Schlafecke" verfügten. In der Folge mieteten sie eine 1 ½-Zimmer-Wohnung, in der ihr volljähriger Sohn lebt und wo sie selber mit ihm zusammen zu wohnen behaupten. Zu verschiedenen Malen wurden sie dort über längere Zeiträume nicht angetroffen; behördliche Mitteilungen konnten während Monaten nicht zugestellt werden oder wurden allenfalls vom Sohn entgegengenommen. Die beiden ältesten Kinder weilen seit Jahren in der Türkei. Während ihrer dortigen Aufenthalte bewohnen die Beschwerdeführer ein eigenes Haus. Schliesslich haben sich die Beschwerdeführer den Behörden gegenüber dahin gehend geäussert, dass die Gestaltung des Aufenthalts in der Schweiz gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen für sie zu teuer sei. Das Rekursgericht hat daraus in tatsächlicher Hinsicht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer sich weitaus überwiegend in der Türkei aufhalten.
Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf sich aus Bankbelegen ergebende in der Schweiz getätigte Barbezüge des Beschwerdeführers geltend, dass sie sich im Januar, März, Mai, Juni sowie ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2003, im Januar, Mitte Mai bis 5. August sowie ab 8. Oktober bis Ende Dezember 2004 sowie in der ersten Hälfte des Jahres und ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2005 im Kanton Aargau aufgehalten hätten. Erst vor Bundesgericht haben sie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Auszahlungsbelege für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt. Selbst wenn auf diese neuen Beweismittel noch abgestellt werden dürfte, liesse sich daraus im für die Beschwerdeführer besten Fall bloss ableiten, dass allein der Beschwerdeführer sich in den letzten Jahren jeweilen etwa gleich lang in der Schweiz aufgehalten hat wie in der Türkei. Dabei sind die Verhältnisse im Jahr 2005 (zeitlich überwiegende Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz) angesichts der Hängigkeit der Rechtsmittel gegen die Ende 2004 aufgrund der damaligen Verhältnisse ergangene Verfügung betreffend Erlöschen der Bewilligung nicht massgeblich. Demgegenüber sagen die Bankbezüge nichts über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin aus. Die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichts sind für das Bundesgericht zumindest insofern verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG), als dieses annimmt, dass die Beschwerdeführerin weit überwiegend im familieneigenen Haus in der Türkei wohnt, wo sich die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer ausschliesslich aufhalten. Höchstens der Beschwerdeführer hält sich insgesamt etwa gleich häufig in einer auch vom erwachsenen Sohn bewohnten Kleinstwohnung in der Schweiz auf wie im familiären Haus in der Türkei.
Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten drängt sich der Schluss auf, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer sich in der Türkei befindet, wo sie ihr eigentliches Familienleben pflegen. Auch nur annähernd gleichwertige Bezugspunkte zur Schweiz bestehen nicht (mehr), insbesondere auch nicht solche beruflicher Art. Da es bei Konstellationen wie der vorliegenden, wie dargelegt (E. 3.2), für die Frage des Fortbestehens der Niederlassungsbewilligung auf den Lebensmittelpunkt ankommt, verletzt die vom Migrationsamt Ende 2004 getroffene Feststellung, die Niederlassungsbewilligung sei erloschen, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2).
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: