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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 65/06
Urteil vom 27. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
S._________, 1974, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 20. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2005, die es mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 bestätigte, stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden (nachfolgend: RAV) den 1974 geborenen eidgenössisch diplomierten Gastronomiekoch S._________ ab dem 23. November 2004 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitslosenentschädigung ein. Es begründete diese Sanktion damit, der Versicherte habe durch seine Lohnforderung auf dem Niveau eines Küchenchefs eine mögliche Anstellung als Koch im Gasthaus K._________ vereitelt. Das RAV hatte S._________ am 23. November 2004 angewiesen, sich um diese Stelle zu bewerben.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides.
Das RAV, welches auf seinen Einspracheentscheid, seine Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren sowie den kantonalen Gerichtsentscheid verweist, und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung der Weisungen der zuständigen Amtsstelle in Form der Nichtannahme einer zumutbaren (Art. 16 Abs. 2 AVIG) Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) und die Rechtsprechung zur Funktion, die der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 AVIG) zukommt (z. B. Urteil M. vom 28. April 2003, C 304/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend festgehalten, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nicht erst dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die zugewiesene Stelle ausdrücklich ablehnt. Er greift vielmehr schon dann, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, bzw. die Möglichkeit des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages vereitelt (BGE 122 V 38 Erw. 3b; ARV 2002 S. 58, C 436/00, Erw. 1; SVR 2004 ALV Nr. 11 [C 162/02] S. 31 Erw. 1; z. B. Urteile A. vom 1. September 2005, C 166/05, Erw. 2.3 und 2.5, sowie M. vom 3. August 2005, C 133/05, Erw. 3.2).
1.2 Hinsichtlich der verschuldensabhängigen (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) Bemessung der Einstellungsdauer ist zu präzisieren, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nur dann nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wenn kein entschuldbarer Grund vorliegt (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 Erw. 3.5).
2.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen ein, nicht er habe die Stelle abgelehnt, sondern die Arbeitgeberin habe ihm die Stelle nicht gegeben, und aufgrund des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (nachfolgend: L-GAV) sei ein Lohn von Fr. 6000.- für einen Gastronomiekoch mit 15 Jahren Berufserfahrung gerechtfertigt. Diese Argumente beschlagen einerseits die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit (Entlöhnung; Überqualifikation) und andererseits die Frage, ob eine Nichtannahme der Arbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 23. November 2004 wies das RAV den Versicherten an, sich beim Gasthaus K._________ um eine ab 15. Dezember 2004 zu besetzende, bis 31. März 2005 befristete Stelle als Koch zu bewerben, wobei bezüglich der Qualifikation ein gelernter Koch gesucht wurde. Hierauf bewarb sich der Versicherte am 24. November 2004 (anweisungsgemäss telefonisch) um diese Stelle und füllte gleichentags zuhanden des RAV das Formular "Meldung über das Ergebnis der Bewerbung" aus. Darin erklärte er, es habe ein intensives Gespräch mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Diese brauche keinen diplomierten Gastronomiekoch und könne nur Fr. 3400.- bezahlen. Demgegenüber betrage sein Mindestlohn gemäss L-GAV Fr. 6000.-. Im gleichen Dokument bat er das RAV, ihm eine Stelle zuzuweisen, an der er sein Wissen und Können verwirklichen könne. Er sei diplomierter Gastronomiekoch, d. h. Küchenchef, und müsse Verantwortung tragen können. Er schloss mit der Bemerkung "nur top Stellen, habe schon einige in Aussicht".
3.2 Mit der Erwähnung eines ihm angebotenen Lohnes von nur Fr. 3400.- muss der Beschwerdeführer den Lohn nach Vornahme eines Abzuges für Kost und Logis (vgl. Art. 13 L-GAV) gemeint haben. Dies erhellt zum einen aus seiner Kritik, dass er Zimmermiete hätte bezahlen müssen, und zum andern daraus, dass er die in zwei Aktennotizen des RAV festgehaltene, ihm bekannte Aussage der Arbeitgeberin, sie hätte einen Lohn von etwas mehr als Fr. 4000.- abzüglich Kost und Logis bezahlt, nicht bestreitet. Es ist - selbst wenn man davon ausgeht, der Abzug für Kost und Logis sei überhöht gewesen - nicht ersichtlich, inwiefern dieses Gehalt den Mindestlohn, den Art. 10 GAV für einen gelernten Koch ohne besondere Qualifikation - wie ihn die Arbeitgeberin suchte - vorsieht, unterschritten haben sollte. Letzteres wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich somit nicht um eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entsprechen würde und aus diesem Grunde (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) unzumutbar und dadurch von der Annahmepflicht ausgenommen wäre.
3.3 Sodann führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer über seine Berufslehre als Koch hinaus über eine Zusatzqualifikation insbesondere als eidgenössisch diplomierter Gastronomiekoch verfügt und als Küchenchef tätig war, nicht zur Bejahung des Unzumutbarkeitsgrundes der nicht angemessenen Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG; vgl. Urteil H. vom 3. Mai 2005, C 108/04, Erw. 4.1 und 4.2). Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet (SVR 2005 ALV Nr. 7 [C 165/03] S. 22 Erw. 2.1; Urteile A. vom 6. Februar 2004, C 130/03, Erw. 2.3, und D. vom 10. Februar 2003, C 135/02, Erw. 2.2.1). Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (erwähntes Urteil C 135/02, Erw. 2.2.1). Ein solcher Verlust oder eine solche Verminderung von Qualifikationen findet durch den - im Übrigen nur einen Überbrückungscharakter aufweisenden (vgl. erwähntes Urteil C 135/02, Erw. 2.2.1) - Einsatz eines Gastronomiekochs bzw. Küchenchefs als Koch nicht statt. Vielmehr wird dadurch, wenn auch nicht die Personalführungsqualifikation, so doch immerhin insbesondere die Kochkunst geübt und erhalten.
3.4 Schliesslich wäre die zugewiesene Arbeit auch dann nicht unzumutbar gewesen, wenn - was wahrscheinlich der Fall gewesen wäre - der Lohn 70 % des versicherten Verdienstes (gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden vom 17. Januar 2005 seit 2. Dezember 2004 [neue Rahmenfrist] Fr. 6302.-) unterschritten hätte. Denn eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, kann nur dann aus diesem Grunde unzumutbar und dadurch von der Annahmepflicht ausgenommen sein, wenn die betroffene Person keine Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhielte (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Der Beschwerdeführer jedoch hätte gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz von 70 % des Verdienstausfalls (Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst) gehabt ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AVIG; Art. 41a AVIV; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 6. März 2006, C 290/03, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
3.5 Da, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch kein anderer Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ersichtlich ist, handelt es sich um eine zumutbare Arbeit, für die zur Schadensminderung eine Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG).
3.6 Im noch an dem Tag, an dem er das telefonische Bewerbungsgespräch mit der potenziellen Arbeitgeberin geführt hatte, ausgefüllten Formular "Meldung über das Ergebnis der Bewerbung" erwähnte der Versicherte im Zusammenhang mit dem stattgefundenen Gespräch einzig die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin, die keinen Gastronomiekoch suchte, angebotenen und dem einem Gastronomiekoch gemäss L-GAV zustehenden Mindestlohn. Schon dies legt nahe, dass die Lohnfrage einen ganz wesentlichen Teil der Unterredung gebildet hatte und die Auskunft der Arbeitgeberin, der Versicherte habe einen Lohn verlangt, den sie nicht bezahlen könne, stimmt. Der Beschwerdeführer selbst erklärt in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich, es sei "eine Diskussion von 6000.- Franken" gewesen. Damit steht fest, dass er eine Lohnforderung in dieser Höhe stellte. Ein solcher Lohn liegt im Bereich der Stufe IV gemäss Art. 10 L-GAV (regelmässiges Führen von Mitarbeitern oder höhere Fachprüfung), aber weit über den in dieser L-GAV-Bestimmung für Mitarbeiter mit Berufslehre (Stufe II) und für Mitarbeiter mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis (Stufe III) vorgesehenen Mindestlöhnen (zwischen etwas über Fr. 3500.- und Fr. 4500.-). Da der Versicherte wusste, dass die Arbeitgeberin nicht einen Gastronomiekoch, sondern einfach einen gelernten Koch suchte, nahm er durch seine unter diesen Umständen unrealistische (vgl. zu diesem Kriterium Urteil L. vom 20. Juni 2002, C 50/02, Erw. 2d) Lohnforderung in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt würde, und vereitelte die Möglichkeit des Zustandekommens eines zumutbaren (Zwischen-) Verdienstes. Damit ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nach dem in Erw. 1.1 hievor Gesagten erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer die Stelle nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
4.
Demnach ist gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem zu einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen führenden (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) schweren Verschulden auszugehen, sofern kein entschuldbarer Grund im in Erw. 1.2 hievor angeführten Sinne vorliegt.
Da das Arbeitsverhältnis, wäre es zu einem Vertragsabschluss gekommen, immerhin dreieinhalb Monate gedauert hätte, stellt vorliegend der Umstand, dass es sich um eine befristete Stelle handelte, keinen entschuldbaren Grund dar (vgl. ARV 2005 S. 215, C 10/04, Erw. 2.3), der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen liesse. Weil auch kein anderer entschuldbarer Grund ersichtlich ist, gingen Verwaltung und Vorinstanz somit zu Recht von einem schweren Verschulden aus.
Die verfügte Einstelldauer liegt mit 31 Tagen an der untersten Grenze des in Art. 45 Abs. 2 AVIV für Fälle schweren Verschuldens vorgesehenen Sanktionsrahmens. In Anbetracht dessen, dass der Versicherte schon in einer früheren Rahmenfrist aus ähnlichen Gründen eingestellt worden war, was sich verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil A. vom 25. Januar 2006, C 285/05, Erw. 2.3), ist die von der Verwaltung gewählte und von der Vorinstanz geschützte Dauer der Einstellung keineswegs zu hart ausgefallen.
5.
Somit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern unter dem Blickwinkel der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Einzig in Bezug auf den Beginn der Einstellung sind der Einspracheentscheid und der diesen bestätigende kantonale Gerichtsentscheid zu korrigieren. Da der Versicherte den Grund für die Einstellung erst am 24. November 2004 gesetzt hat, kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht schon ab dem 23., sondern frühestens ab dem 25. November 2004 gelten (Art. 45 Abs. 1 AVIV).
Im Übrigen wird die Verwaltung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre; Gegenstand der Einstellung ist hier nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb; ARV 1999 Nr. 32 S. 191 Erw. 4c; Urteil A. vom 1. September 2005, C 166/05, Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: