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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.695/2005 /vje
Urteil vom 18. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Felix Barmettler,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
27. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1950) kam im Jahre 1979 als Saisonnier erstmals in die Schweiz. 1992 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. 1995 folgte ihm seine Ehefrau Y.________ (geb. 1959) nach und gebar 1998 den gemeinsamen Sohn F.________, welcher heute hier bei den Eltern wohnt. Seit 2001 ist X.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er bezieht eine IV-Rente zuzüglich Ergänzungsleistungen und lebt zusammen mit der Ehefrau und dem Sohn F.________ in einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung in R.________.
Die Eheleute X.________ und Y.________ sind Eltern von weiteren fünf Kindern: A.________ (geb. 1983), B.________ (geb. 1985), C.________ (geb. 1986), D.________ (geb. 1989) und E.________ (geb. 1991) wurden alle im Heimatland ihrer Eltern geboren und leben auch heute noch dort.
B.
X.________ versuchte seit 1996 mehrmals, seine fünf im Kosovo zurückgelassenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Alle seine Gesuche wurden von den zuständigen Behörden des Kantons Schwyz - zum Teil auch auf Beschwerde hin - abgewiesen.
Am 23. September 2002 stellte X.________ für seine beiden älteren, damals noch nicht volljährigen Söhne B.________ und C.________ ein neues Nachzugsgesuch, im Wesentlichen mit der Begründung, deren Betreuung sei für die inzwischen 86 Jahre alte Grossmutter eine zu grosse Last geworden. Am 19. Februar 2003 liess er der kantonalen Fremdenpolizei mitteilen, er wäre "überglücklich", wenn auch der Einbezug der beiden jüngeren Töchter bewilligt würde. Mit Eingabe vom 5. September 2003 beschränkte er das Nachzugsgesuch ausdrücklich auf die beiden Söhne B.________ und C.________.
C.
Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dieses Begehren informell bereits am 4. April 2004 abgelehnt und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers daraufhin den Erlass einer förmlichen Verfügung verlangt hatte, wies sie das Familiennachzugsgesuch mit Entscheid vom 20. April 2005 ab.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb erfolglos, und am 27. Oktober 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 17. August 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und den Familiennachzug für die Söhne B.________ und C.________ unter Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das kantonale Verwaltungsgericht. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2001 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 23. September 2002 um Familiennachzug für seine beiden Söhne B.________ und C.________ ersucht. Diese waren zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweis) rund 16 bzw. 17 Jahre alt. Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der Söhne in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) kann sich der Beschwerdeführer für den Nachzug seiner beiden inzwischen volljährigen Söhne hingegen nicht berufen, da hierfür auf die im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13, 120 Ib 257 E. 1f S. 262).
2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechtes rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14; 126 II 329 E. 3b S. 332).
3.2 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Beim Nachzug von Kindern ist dies der Fall, wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt, sondern Art. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsener und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten angerufen wird (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 333; Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1 und 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann selbst dann vorliegen, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls noch eine gewisse Rolle spielen könnte, jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend geringer Bedeutung ist (Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3d; 2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c). Das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.1 S. 253; 119 Ib 81 E. 3a S. 88).
4.
4.1 Die zuständigen kantonalen Behörden haben im hier zu beurteilenden Fall das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs verneint: Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996 bis 1999 drei Mal erfolglos versucht, seine Familie in der Schweiz zusammenzuführen. Das älteste Kind sei beim ersten Gesuch erst 13 Jahre alt gewesen, so dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe ohne plausiblen Grund mit der Einreichung eines Nachzugsgesuchs zugewartet. Das Verwaltungsgericht hat sich diesem Standpunkt angeschlossen und ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht rechtsmissbräuchlich erscheine (S. 6 des angefochtenen Entscheides). Das Gericht erwog weiter, zwar könne nach der Rechtsprechung eine Staffelung des Familiennachzugs zulässig sein, doch habe der Beschwerdeführer nicht nur "nie einen Antrag auf einen gestaffelten Nachzug gestellt", sondern sei den Akten auch kein Hinweis zu entnehmen, dass er einen "gestaffelten Nachzug ernsthaft in Erwägung gezogen" habe. Bei dieser Konstellation sei der Nachzug nur der beiden älteren Söhne mit dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht mehr vereinbar (S. 10 des angefochtenen Entscheides).
Sodann erwog das Verwaltungsgericht, sämtliche bisher abschlägig beantworteten Nachzugsgesuche der Familie X.________ und Y.________ seien mit den ungenügenden finanziellen Mitteln sowie dem Fehlen einer angemessenen Wohnung begründet worden. Auch vorliegend sei den Vorinstanzen beizupflichten, dass die derzeit vom Beschwerdeführer bewohnte 3 1/2-Zimmer-Wohnung "weder für den Nachzug der beiden älteren Söhne noch viel weniger für den Nachzug auch der beiden Töchter angemessen wäre" (S. 12 des angefochtenen Entscheides). Schliesslich könne auch nicht angenommen werden, dass die beiden nachzuziehenden Söhne - mit ihrer gymnasialen Ausbildung - unverzüglich ins Erwerbsleben einsteigen und zum gemeinsamen Unterhalt der Familie beitragen würden. Hiergegen sprächen bereits die fehlenden Sprachkenntnisse.
4.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Familienzusammenführung, sondern vorab darum geht, den älteren beiden Söhnen eine bessere berufliche Zukunft in der Schweiz zu verschaffen, könnte allenfalls daraus geschlossen werden, dass sich seine Nachzugsgesuche seit dem Jahre 2002 jeweils nicht auf alle noch minderjährigen Kinder, sondern nur auf die genannten beiden Söhne bezogen. Vorangegangen waren aber Bestrebungen, die ganze Familie in die Schweiz nachzuziehen. Es kann insoweit nicht angenommen werden, es gehe dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Nachzugsgesuch für die beiden dem Schulalter entwachsenen Söhne nicht oder nur noch ganz nebensächlich um die Ermöglichung des Familienlebens. Dass die beiden Söhne im Zeitpunkt der Einreichung des hier zu beurteilenden Gesuches vom 23. September 2002 bereits rund 16 bzw. 17 Jahre alt waren und der Beschwerdeführer zwei jüngere Töchter weiterhin im Heimatland lassen will bzw. aufgrund seiner knappen finanziellen Mittel und seiner beengten Wohnverhältnisse nicht ebenfalls nachziehen kann, lässt sein partielles Nachzugsbegehren noch nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Das streitige Gesuch läuft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, allerdings insoweit dem Zweck von Art. 17 ANAG zuwider, als es nicht zu einer Vereinigung der Gesamtfamilie führt, sondern vielmehr die lange Zeit im Heimatland zurückgelassenen, in einen dortigen Familienverband integrierten Kinder voneinander trennt. Dass der Beschwerdeführer an sich seine gesamte Familie nachziehen möchte, dies aber aus finanziellen, d.h. von ihm zu vertretenden Gründen nicht kann, stellt die erwähnte Feststellung nicht in Frage. Ob schon dieser Aspekt die Ablehnung des streitigen Nachzugsgesuches zu rechtfertigen vermöchte, kann indessen aus den in der nachfolgenden Erwägung dargelegten Gründen dahingestellt bleiben.
4.3 Der in Art. 17 ANAG verankerte Anspruch auf Nachzug der Kinder setzt voraus, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Es entspricht daher der gesetzlichen Regelung, wenn vom niedergelassenen Ausländer verlangt wird, dass er über eine Wohnung verfügt, welche für die Beherbergung der Gesamtfamilie bzw. der durch die nachzuziehenden Kinder erweiterten Familie taugt (BGE 119 Ib 81 E. 2c S. 86, Urteile 2A.119/1995 vom 24. August 1995, E. 3b, 2A.418/1995 vom 18. Januar 1996, E.4b, sowie 2A.248/1996 vom 14. November 1996, E. 2). Der Beschwerdeführer bewohnt heute mit seiner Ehefrau und dem 1998 geborenen Sohn eine 3 1/2-Zimmer- Wohnung. Es liegt auf der Hand, dass diese Wohnung zu klein ist, um auch noch zwei heute erwachsenen Söhnen eine ausreichende Unterkunft zu bieten. Dass die Übersiedlung in eine grössere Wohnung konkret beabsichtigt und innert nützlicher Frist durchführbar sei, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch belegt.
Der blosse allgemeine Hinweis, dass der heute im Genuss einer IV-Rente stehende Beschwerdeführer durch den Zuzug weiterer Kinder einen erweiterten Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalte, vermag die Tatsache, dass der heute vorhandene Wohnraum nicht genügt, nicht aus der Welt zu schaffen. Aussichtsreiche konkrete Bemühungen für eine Lösung dieses Problems sind nicht dargetan (vgl. Urteil 2A.418/1995 vom 18. Januar 1996, E. 4b).
Hinzu kommt, dass die beiden nachzuziehenden Söhne weder eine Berufsausbildung haben noch die deutsche Sprache beherrschen. Sie werden daher kaum in der Lage sein, innert nützlicher Frist durch eigene Erwerbstätigkeit das Einkommen der Familie (u.a. mit Blick auf den Bezug einer grösseren Wohnung) zu verbessern. Soweit gar nicht beabsichtigt sein sollte, dass die beiden Söhne in der Wohnung der Eltern leben, entfiele damit das Motiv der Familienzusammenführung, was alsdann das Nachzugsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.
5.
Die Ablehnung des streitigen Nachzugsgesuches hält damit jedenfalls im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: