BGer 5P.410/2005
 
BGer 5P.410/2005 vom 06.04.2006
Tribunale federale
{T 1/2}
5P.410/2005 /blb
Sitzung vom 6. April 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
1. Elisabeth Schulte-Wermeling-Wüger,
2. Franz-Josef Schulte-Wermeling,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi
Affolter-Eijsten,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV (Rechtsöffnung),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 29. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Mai 2005 wurde das von der Stadt Zürich gegen Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger in der Betreibung Nr. 74541 des Betreibungsamtes Kilchberg-Rüschlikon für Fr. 255.-- gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
B.
Dagegen erhob Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger, vertreten durch ihren Ehemann, Franz-Josef Schulte-Wermeling, Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sich der Vertreter in ungebührlicher Weise über die Justiz und die beteiligten Amtspersonen äusserte. Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. September 2005 trat das Obergericht, III. Zivilkammer, des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, in dem am 2. Mai 1997 erledigten Verfahren PN970023 habe die beschliessende Kammer Franz Schulte-Wermeling angedroht, dass sie in Zukunft auf sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag verfassten Eingaben mit ungebührlichem Inhalt sofort ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht eintreten werde. Im vorliegenden Fall sei androhungsgemäss zu verfahren, da die Beschwerdeschrift einen entsprechenden Inhalt aufweise, wobei die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 66 Abs. 3 ZPO/ZH dem Verfasser des Rechtsmittels, mithin Franz Schulte-Wermeling, aufzuerlegen seien.
C.
Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger und Franz Schulte-Wermeling erheben dagegen in der gleichen Eingabe staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. September 2005 aufzuheben. Die Stadt Zürich bzw. das Obergericht haben stillschweigend bzw. ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.
D.
Dem Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 14. November 2005 nicht entsprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim Zirkularerledigungsbeschluss des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Ob die Beschwerdeführerin angesichts des für sie günstigen Ausgangs des Rechtsöffnungsverfahrens überhaupt beschwerdelegitimiert ist, erweist sich als fraglich, kann hier aber offen bleiben, da ihr Antrag ohnehin abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer wurden als Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, womit er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 88 OG).
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe die Eingabe als ungebührlich betrachtet, sei aber in Missachtung des klaren Wortlautes von § 131 Abs. 2 GVG/ZH ohne Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels auf die Beschwerde nicht eingetreten und damit in Willkür verfallen. Der Beschluss erweise sich überdies auch deshalb als willkürlich, weil sich die Beschwerdeführerin selbst keine Ungebührlichkeit habe zu Schulden kommen lassen und über einen eigenen Rechtsanspruch verfüge. Durch das Vorgehen des Obergerichts werde der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.
3.
3.1 Gemäss § 131 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) dürfen schriftliche Eingaben weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH). Dass die Eingabe, welche der Beschwerdeführer im Namen der Beschwerdeführerin beim Obergericht eingereicht hat, die Würde und die Autorität des Obergerichts missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt, mithin ungebührlich ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung müssen ungebührliche Eingaben indes zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Der angefochtene Beschluss lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut an sich nicht vereinbaren. (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, Rz. 12 zu § 131 GVG unter Berufung auf den Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 19. Mai 1995, ZR 95/1996, Nr. 58).
3.2 Ein Abweichen vom Wortlaut einer kantonalen Bestimmung erweist sich aber nur dann als willkürlich, wenn sie ohne triftige Gründe erfolgt (BGE 115 Ia 120 E. 2d S. 123; 119 Ia 433 E. 4 S. 439). Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 131 I 166 E. 6.1 S. 177). Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG/ZH ist für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht (Urteil 1P.478/1999 vom 29. September 1999 E. 2c). Ebenso sollen einmalige Entgleisungen korrigiert werden können. Davon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat den kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die ebenso wiederholt zur Verbesserung nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH unter Auferlegung von Ordnungsbussen zurückgewiesen wurden. In Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften fiel der Beschwerdeführer weiterhin durch ungebührliche Eingaben an die Gerichte auf, weshalb ihm schliesslich auch angedroht wurde, in Zukunft werde auf ungebührliche Eingaben, die er für sich persönlich oder als Vertreter einer Partei einreiche, ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 1997, PN970023). Das Bundesgericht hat die Praxis der Zürcher Gerichte in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall unter Hinweis auf das Rechtsmissbrauchsverbot als nicht willkürlich erklärt (Urteil 1P.478/1999 vom 29. September 1999, E. 2) und hat sodann auch Entscheide von Zürcher Gerichten geschützt, die auf ungebührliche Eingaben des Beschwerdeführers, welche dieser für die Beschwerdeführerin verfasst hatte, nicht eingetreten waren (4P.13/1998 vom 3. März 1998, P.463/1987 vom 7. April 1987). Schliesslich ist es selbst wiederholt auf ungebührliche Rechtsschriften, die der Beschwerdeführer für seine Ehefrau, die heutige Beschwerdeführerin, eingereicht hat, wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten (Urteil 1P.721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1 und die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Beiden Beschwerdeführern wurde somit wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt unzulässig sind, was den Beschwerdeführer als Vertreter der Beschwerdeführerin freilich nicht daran hinderte, dem Obergericht erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde ungebührlichen Inhalts einzureichen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH) ist damit verwirkt. Das gilt auch gegenüber der Beschwerdeführerin, welche in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Eingaben eine weitere Einreichung solcher Eingaben durch ihren Ehemann und Vertreter duldete. Der Zirkular-Erledigungsbeschluss ist demnach, was den Entscheid in der Sache und die Kostenverlegung anbelangt, im Lichte von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.
4.
Damit aber erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), welcher auf der Behauptung willkürlicher Anwendung der zitierten kantonalen Bestimmung gründet, als haltlos. Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf ihren Anspruch auf Zugang zum Gericht beziehen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Recht auf Zugang zum Gericht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn die verwendeten Mittel im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig erscheinen und der Zugang zum Gericht effektiv gewährleistet wird (BGE 130 I 312 E. 4.2 S. 327 mit Hinweisen; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 431). Der vom Obergericht eingeschlagene Weg dient dazu, dem Verbot ungebührlicher Rechtsschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Er erweist sich als verhältnismässig. Nachdem weder die mehrmalige Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift, noch Ordnungsbussen, noch die Androhung, dass in Zukunft auf ungebührliche Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde, die Beschwerdeführer von weiteren ungebührlichen Eingaben abhielten, wird dem Verbot ungebührlicher Eingaben allein durch die vom Obergericht gewählte Lösung Nachachtung verschafft. Den Beschwerdeführern wird damit der Zugang zum Gericht nicht verwehrt, wohl aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass sie sich an die Ordnungsvorschrift des § 131 Abs. 1 GVG/ZH halten.
5.
Damit sind die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: