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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.122/2006 /leb
Urteil vom 4. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Franz Hollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1974) nach erfolglosem Asylverfahren die Schweiz hatte verlassen müssen, heiratete er am 29. Januar 1994 in seinem Heimatland eine Schweizer Bürgerin. Am 28. August 1994 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit Urteil vom 14. Mai 1997 wurde die Ehe geschieden, worauf die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr verlängert wurde.
Aufgrund einer erneuten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde X.________ am 23. November 1998 wieder eine Aufenthaltsbewilligung und am 4. September 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit Ende November 2002 lebten die Ehegatten getrennt; am 31. August 2004 wurde die Ehe geschieden.
Am 1. November 2004 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, mit der er zwei am 11. Oktober 1997 bzw. am 4. Oktober 2000 geborene Kinder hat. In der Folge stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder.
B.
Am 23. März 2005 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau, Abteilung Verlängerungen und Massnahmen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen sowie die Wegweisung von X.________.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob X.________ erfolglos Einsprache und sodann Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Februar 2006 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Rekursgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat.
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2 Das Rekursgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.
Bereits während der ersten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hatte der Beschwerdeführer nachweislich eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau. Diese Kontakte sowie die Geburt der beiden Kinder hat der Beschwerdeführer sowohl seinen schweizerischen Ehefrauen als auch den zuständigen Behörden bewusst verheimlicht. Schon ein Hinweis auf die am 11. Oktober 1997 bzw. am 4. Oktober 2000 geborenen Kinder hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Geburt der Kinder erst Ende 2002 Kenntnis erhalten, ist völlig unglaubwürdig. Aber selbst wenn von seiner Darstellung ausgegangen würde, änderte sich nichts an der Feststellung, dass er die Existenz der Kinder gegenüber den Fremdenpolizeibehörden anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst verschwiegen hat.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ende August 2003 eingereichten Formular "Verfallsanzeige (Ausweis B)" bezüglich der Frage des Getrenntlebens eine schon aufgrund der Akten als solche erkennbare falsche Auskunft gegeben hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verkennt dabei, dass die Behörden auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Gesuchstellers vertrauen dürfen und nicht dazu verpflichtet sind, diese systematisch nachzuprüfen. Wer bewusst eine falsche Auskunft gibt und gestützt darauf eine Niederlassungsbewilligung erhält, kann nicht auf deren Bestand vertrauen, selbst wenn die Behörde die Unrichtigkeit der Angabe hätte entdecken können. Im Übrigen konnte die Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, der sein Gesuch auf den Fortbestand der Ehe stützte, zum Schluss gelangen, es habe sich bei der aktenkundigen Trennung nur um eine vorübergehende gehandelt.
Die Berufung auf das Urteil des Rekursgerichts vom 26. November 2004 in Sachen M. ist unbehelflich. Im Gegensatz zu dem dort massgeblichen Sachverhalt waren im vorliegenden Fall keine Indizien dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer andern Frau pflegte und mit ihr Kinder zeugte. Für die Behörden bestand daher kein Anlass, diesbezüglich Nachforschungen vorzunehmen. Es trifft somit nicht zu, dass die Behörden von den effektiven familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, als sie ihm die Niederlassungsbewilligung erteilten.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat, deren pflichtgemässe Offenlegung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos entgegengestanden wäre. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne weiteres erfüllt.
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hält sich zwar seit rund elfeinhalb Jahren hier auf und hat sich offenbar beruflich gut eingelebt. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann jedoch nicht die Rede sein. Zudem konnte er grösstenteils nur in der Schweiz verbleiben, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die bloss formell bestehenden Ehen mit Schweizer Bürgerinnen berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie die zwei gemeinsamen Kinder im Kosovo leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: